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Große Witwenrente nach neuem Recht?

von silvia12.01.2007 | 23:02
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4 Antworten

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Guten Abend, ich bekomme seit 10/02, nach neuem Recht die große Witwenrente, da ich einen Sohn habe, der erst 2016 das 18. Lebensjahr erreicht hat. 2016 bin ich erst 44 Jahre alt, bekomme ich dann überhaupt keine Rentenzahlung mehr? Ich habe so einige Beiträge gelesen, ist es dann so, daß ich bis zum 45. Lebensjahr die kleine Witwenrente bekomme und dann wieder die große? MfG Silvia

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Ausführungen von „isnogud“ und „Ede“ ist nichts mehr hinzuzufügen. Nach neuem Recht ist der Anspruch auf die kleine Witwenrente auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Ehegatten begrenzt. Wenn auf Grund der Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Sohnes die große Witwenrente wegfällt, die 24 Kalendermonate nach dem Tod bereits vergangen sind und Sie das 45 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht vorerst kein Anspruch auf eine Witwenrente. Dieser besteht erst wieder, wenn Sie eine Vorsaussetzung nach § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllen.

3 Antworten

isnogudam 12.01.2007 | 23:17
Das mit der kleinen Witwenrente ist nur nach altem Recht so. nach neuem Recht wird die "kleine Witwenrente" nur für 24 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten gezahlt. Hier würde nur ein neues Kind helfen. Nur das ist sicher kein Grund, ein Kind zu bekommen. Es geht hier um die "Erziehung" eines "Waisenrentenberechtigten" Kindes. "Erziehung" endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Waisenrentenberechtigtes Kind heißt im Klartext entweder ein Kind vom verstorbenen Versicherte ODER ein Kind von Ihnen.
silviaam 12.01.2007 | 23:25
Also fällt die Rente komplett weg? Habe ich dann mit 45 wieder Anspruch auf die große Witwenrente?
Edeam 15.01.2007 | 09:50
Hallo Silvia, es stimmt: sofern kein anderer Grund für die Zahlung der großen Witwenrente nach § 45 Abs. 2 SGB VI vorliegt, fällt die große Witwenrente nach Vollendung des 18. Lebenjahres ihres Kindes weg. Allerdings besteht der Anspruch erneut am dem Monat, der der Vollendung Ihres 45. Lebensjahres folgt. Sie dürfen dann natürlich nicht wiedergeheiratet haben und Sie müssen einen neuen Antrag stellen! Gruß Ede
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