Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenIn der Tat ist es so, dass berechtigte Witwen/Witwer nach geltendem Recht in jedem Fall ab dem 45. Lebensjahr Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente haben. Bezogen sie bisher eine kleine Witwen-/Witwerrente, erfolgt die Bewilligung der großen Witwen-/Witwerrente zu diesem Zeitpunkt von Amts wegen (also ohne dass es hierzu eines Antrages bedarf). Bestand zuletzt jedoch kein Anspruch auf kleine Witwen-/Witwerrente (mehr), muss die Zahlung der großen Witwen-/Witwerrente von der Witwe/dem Witwer ausdrücklich beantragt werden.
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