Hallo Erstaunter Antragsteller,
nicht rehabedürftig zu sein, bedeutet nicht, dass Sie nach Einschätzung der DRV gesund sind.
Für die Kostenübernahme einer Reha-Maßnahme durch die DRV ist es notwendig, dass die persönlichen Voraussetzungen gem. § 10 SGB VI erfüllt werden. Grob gesagt, sind diese erfüllt, soweit eine verminderte Erwerbsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen besteht, bzw. die Erwerbsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen erheblich gefährdet wird und diese Verminderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit mit Hilfe der Reha-Maßnahme verbessert oder abgewendet werden kann.
Sie haben geschrieben, dass Sie bereits voll erwerbsgemindert sind. Soweit festgestellt wurde, dass bereits eine volle Erwerbsminderung auf Dauer oder Zeit besteht und dieser mit Hilfe einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach Einschätzung des sozialmedizinischen Dienst des Hauses der für Sie zuständigen DRV aktuell nicht verbessert werden kann, besteht aktuell kein Rehabedarf. Ziel der medizinischen Reha ist es schließlich, dass Sie nach Abschluss der Reha wieder auf den allg. Arbeitsmarkt eingesetzt werden können (bzw. nach Ender einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit). Bei Vorlage einer vollen Erwerbsminderung ist dies jedoch nicht möglich. Die DRV ist daher für die Kostenübernahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht zuständig.
Soweit dies Ihrerseits noch nicht erfolgt ist, können Sie jedoch einen Antrag auf Rente wg. Erwerbsminderung (Zeit-/Dauerrente) bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.
Für die Kostenübernahme einer Reha während Zeiten voller Erwerbsminderung ist dagegen Ihre Krankenkasse zuständig.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung