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Experten-Antwort

Grundrente - fehlende Beitragsjahre

von Nora6831.08.2020 | 15:23
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin seit 2017 in einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente und mir fehlen noch 18 Beitragsmonate, um evtl Anspruch auf die Grundrente zu bekommen. Ist es durch einen versicherungspflichtigen Minijob möglich, die fehlenden Beitragsjahre zu erfüllen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nora68,

ja, auch Zeiten einer geringfügigen, versicherungspflichtigen Beschäftigung sind Grundrentenzeiten und zählen daher bei den erforderlichen 33 Jahren.

Sie können also, sofern Sie die 33 Jahre bisher noch nicht erreicht haben, die Voraussetzungen bei der späteren Altersrente noch durch weitere Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung erfüllen. Bei der laufenden Rente wegen Erwerbsminderung werden die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung allerdings nicht berücksichtigt, da sie nach dem Eintritt der Erwerbsminderung liegen.

Ansonsten darf ich noch zur Antwort von @Berater ergänzen, dass nur Kalendermonate, die AUSSCHLIESSLICH mit einer Beitragszeit aus geringfügiger Beschäftigung belegt sind, nicht in die Berechnung des Grundrentenzuschlags einfließen. Liegen im selben Kalendermonat allerdings noch andere bewertete rentenrechtliche Zeiten vor – bei Ihnen zum Beispiel die Zurechnungszeit / spätere Anrechnungszeit – fließt der Kalendermonat in die Berechnung des Grundrentenzuschlags ein, wenn die Entgeltpunkte dieses Monats zusammengerechnet den Mindestwert von 0,025 Entgeltpunkten erreichen. Entscheidend ist dann also die Bewertung der anderen rentenrechtlichen Zeiten.

Der genannte Höchstwert von ca. 0,8 Entgeltpunkten pro Kalenderjahr gilt übrigens nur, wenn mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Bei 33 Jahren liegt er "nur" bei 0,4008 Entgeltpunkten pro Jahr. Zwischen 33 und 35 Jahren steigt er linear an.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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10 Antworten

Berateram 31.08.2020 | 15:41
Vorsicht bei der Selbstberechnung der erforderlichen Grundrentenzeiten! Es gibt noch keine Programme, die dieses genau berechnen können. Sollten Ihnen tatsächlich 18 Monate fehlen, sind das zwar Grundrentenzeiten, wenn es sich aber um eine geringfügige Beschäftigung handelt, werdeb diese Monate nicht in die Bewertung der Grundrente einbezogen. Letztendlich führen ja die erforderlichen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten allein noch nicht zu einem Grundrentenanspruch. Sie müssen im Durchschnitt aller bewerteten Zeiten weniger als 0,8 EGPT erhalten und Ihr Einkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Daher sollten Sie abwarten, bis die Rentenversicherung entsprechende Berechnungsprogramme hat. Vorher bleibt alles spekulativ und ist daher nicht zielführend.
?am 31.08.2020 | 18:03
Es ist die Frage, ob eine Grundrente überhaupt höher ist als eine in Altersrente umgewandelte EMR. Außerdem gibt es zur Grundrente noch keine Entscheidung des BVG. Es kann sein, dass es die Grundrente in jetziger Form garnicht lange geben wird.
Nora68am 31.08.2020 | 18:05
Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Beantwortung meiner Frage. Mit freundlichem Gruß Nora68
W°lfgangam 31.08.2020 | 19:31
Zitat von Na ja anzeigen
*) Ergänzend: Freiwillige Beiträge zählen nicht zur den 'Grundrentenzeiten'. Für Sie/und andere Interessierte hier die aktuellen Information, übersichtlich im Merkblatt der DRV: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… *) ggf. 'meinten' Sie, die Entscheidung, die Versicherungspflicht im Minijob 'freiwillig' bestehen zu lassen ... Gruß w.
Na jaam 31.08.2020 | 18:55
Man fragt sich, was Sie mit den Antworten anfangen können. Für eine Entscheidung zur zusätzlichen Zahlung freiwilliger Beiträge reichen diese nicht aus, es sein denn, Sie sind in der Lage erkennen zu können, ob und wenn, in welcher Höhe Sie eine Grundrente erhalten werden. Da dies aber aktuell nicht mal die Rentenversicherung ermitteln kann, wären Sie dieser im Wissen weit voraus oder aber ein Hellseher!
Jonnyam 31.08.2020 | 21:08
Ist das wirklich schon geklärt, dass die EP z.B. für die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug mit Zurechnungszeit und die EP aus einer versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet werden, um festzustellen, ob der Schwellenwert von 0,025 EP erreicht ist und dann die Zeit als Grundrentenbewertungszeit zählt? Gibt es schon die geklärten Auslegungsfragen? Beste Grüße Jonny
-am 01.09.2020 | 08:33
Zitat von Jonny anzeigen
Hallo Jonny, das wurde im zuständigen bundesweiten Gremium der Rentenversicherung (AGFAVR) in einer Sondersitzung am 10.02.2020 so beschlossen (Auslegungsfrage 38). Begründet wird diese Auslegungsfrage mit dem Kalendermonatsprinzip. Vorsorglich weise ich aber daraufhin, dass es zu einer "Zusammenrechnung" nur kommt, wenn der maßgebende Gesamtleistungswert für die Bewertung der Anrechnungszeit höher als 0,025 Entgeltpunkte ist. Nur dann ergibt sich ein Zuschlag als beitragsgeminderte Zeit, der mit den Entgeltpunkten für die Beitragszeit "zusammengerechnet" werden kann. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Jonnyam 04.09.2020 | 15:31
Zitat von - anzeigen
Ist das wirklich schon geklärt, dass die EP z.B. für die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug mit Zurechnungszeit und die EP aus einer versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet werden, um festzustellen, ob der Schwellenwert von 0,025 EP erreicht ist und dann die Zeit als Grundrentenbewertungszeit zählt? Gibt es schon die geklärten Auslegungsfragen? Beste Grüße Jonny
Hallo Jonny, das wurde im zuständigen bundesweiten Gremium der Rentenversicherung (AGFAVR) in einer Sondersitzung am 10.02.2020 so beschlossen (Auslegungsfrage 38). Begründet wird diese Auslegungsfrage mit dem Kalendermonatsprinzip. Vorsorglich weise ich aber daraufhin, dass es zu einer "Zusammenrechnung" nur kommt, wenn der maßgebende Gesamtleistungswert für die Bewertung der Anrechnungszeit höher als 0,025 Entgeltpunkte ist. Nur dann ergibt sich ein Zuschlag als beitragsgeminderte Zeit, der mit den Entgeltpunkten für die Beitragszeit "zusammengerechnet" werden kann. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Liebe(r) Expertin(e) Ist denn die Anrechnungszeit wegen früheren Rentenbezugs überhaupt eine Grundrentenzeit? Die wird doch von der Vorschrift des § 51 Abs. 3a Satz1 Nr. 1 bis 3, auf die § 76g Abs. 2 Bezug nimmt, gar nicht erfasst. Spielte bei AR für besonders langjährige Versicherte ja auch allenfalls in Ausnahmefällen eine Rolle. Wenn ich das richtig sehe, muss doch für die Einstufung als Grundrenten-Bewertungszeit der Schwellenwert von 0,0250 lediglich von der nicht ganz so geringfügigen und in jedem Fall versicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt sein, oder? Vielen Dank für eine Antwort Jonny
Eigentoram 05.09.2020 | 08:12
Zitat von Jonny anzeigen
Jonny schrieb

Ist das wirklich schon geklärt, dass die EP z.B. für die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug mit Zurechnungszeit und die EP aus einer versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet werden, um festzustellen, ob der Schwellenwert von 0,025 EP erreicht ist und dann die Zeit als Grundrentenbewertungszeit zählt?

Gibt es schon die geklärten Auslegungsfragen?

Beste Grüße

Jonny

[/quote]

Hallo Jonny,

das wurde im zuständigen bundesweiten Gremium der Rentenversicherung (AGFAVR) in einer Sondersitzung am 10.02.2020 so beschlossen (Auslegungsfrage 38).

Begründet wird diese Auslegungsfrage mit dem Kalendermonatsprinzip.

Vorsorglich weise ich aber daraufhin, dass es zu einer "Zusammenrechnung" nur kommt, wenn der maßgebende Gesamtleistungswert für die Bewertung der Anrechnungszeit höher als 0,025 Entgeltpunkte ist. Nur dann ergibt sich ein Zuschlag als beitragsgeminderte Zeit, der mit den Entgeltpunkten für die Beitragszeit "zusammengerechnet" werden kann.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung [/quote]

Liebe(r) Expertin(e)

Ist denn die Anrechnungszeit wegen früheren Rentenbezugs überhaupt eine Grundrentenzeit? Die wird doch von der Vorschrift des § 51 Abs. 3a Satz1 Nr. 1 bis 3, auf die § 76g Abs. 2 Bezug nimmt, gar nicht erfasst. Spielte bei AR für besonders langjährige Versicherte ja auch allenfalls in Ausnahmefällen eine Rolle.

Wenn ich das richtig sehe, muss doch für die Einstufung als Grundrenten-Bewertungszeit der Schwellenwert von 0,0250 lediglich von der nicht ganz so geringfügigen und in jedem Fall versicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt sein, oder?

Vielen Dank für eine Antwort

Jonny

Hallo Jonny, das wurde im zuständigen bundesweiten Gremium der Rentenversicherung (AGFAVR) in einer Sondersitzung am 10.02.2020 so beschlossen (Auslegungsfrage 38). Begründet wird diese Auslegungsfrage mit dem Kalendermonatsprinzip. Vorsorglich weise ich aber daraufhin, dass es zu einer "Zusammenrechnung" nur kommt, wenn der maßgebende Gesamtleistungswert für die Bewertung der Anrechnungszeit höher als 0,025 Entgeltpunkte ist. Nur dann ergibt sich ein Zuschlag als beitragsgeminderte Zeit, der mit den Entgeltpunkten für die Beitragszeit "zusammengerechnet" werden kann. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Liebe(r) Expertin(e) Ist denn die Anrechnungszeit wegen früheren Rentenbezugs überhaupt eine Grundrentenzeit? Die wird doch von der Vorschrift des § 51 Abs. 3a Satz1 Nr. 1 bis 3, auf die § 76g Abs. 2 Bezug nimmt, gar nicht erfasst. Spielte bei AR für besonders langjährige Versicherte ja auch allenfalls in Ausnahmefällen eine Rolle. Wenn ich das richtig sehe, muss doch für die Einstufung als Grundrenten-Bewertungszeit der Schwellenwert von 0,0250 lediglich von der nicht ganz so geringfügigen und in jedem Fall versicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt sein, oder? Vielen Dank für eine Antwort Jonny
Eine derartige Diskussion kommt dabei heraus, wenn Experten Auskünfte zu einer Rente geben, deren Gesetzesauslegung noch nicht konkretisiert ist, noch keine Berechnungsprogramme existieren und ganz offiziell von der Rentenversicherung darauf verwiesen wird, dass noch keine individuellen Auskünfte gegeben und Berechnungen stattfinden können. Ganz zu schweigen von einer eventuellen noch zu erfolgenden aber noch nicht möglichen Einkommensanrechnung. Selber Schuld liebe Experten wenn man hier unnötig vorprescht und so Erwartungen weckt, die noch nicht erfüllt werden können!
W°lfgangam 05.09.2020 | 20:02
Hallo Nora, wie hoch/klein ist Ihre Rente? Und - erhalten Sie bereits ergänzende Sozialleistungen? - leben Sie allein? Weitere Antworten können Sie hier finden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/grundr… Gruß w.
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