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Experten-Antwort

Grundrente - zu versteuernde Einkommen

von Sonne5522.08.2022 | 11:16
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22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo guten Tag, ich hätte an die Experten hier eine Frage: seit zwei 3 Jahren bekommen ich eine EMR, erst halbe und dann volle. Jetzt habe ich ein neuen Bescheid (Grundrente) bekommen, hierbei wird ein Einkommen/zuversteuerndes Einkommen yx von 2019 aufgeführt + 2 x ein steuerfreien Teil der Rente, ergibt das zu berücksichtigende Einkommen. Monatliches Einkommen über 1.950,00 Euro wird zu 60 Prozent angerechnet, solange es nicht mehr als 2.300,00 Euro beträgt. 60% werden mir angerechnet.(bin Verheiratet) Jetzt lese ich, dieses St. Einkommen von 2019 wurde 2020/2021 und auch weiter in 2022 weiter berücksichtigt obwohl diese Einkommen 2020/21/22 wesentlich niedriger waren als 2019. (weil ich ja in der EMR und 2019 hatte ich noch 9 Monate gearbeitet) Ein Bekannter sagte mal zu mir, dass dies der Gesetzgeber so wollte und erst 2023 würde das Steuerpflichtige Einkommen von 2020 berücksichtigt und ich erhalte ggf. eine höhere Rente. Ist dies so Richtig? Viele Grüße und Danke

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sonne55,

ja, das ist korrekt. Für die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag wird das steuerpflichtige Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr angenommen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Reinertor,

die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag wird jährlich zum 01.01. überprüft. Die Abfrage der Einkommensdaten findet im davorliegenden Herbst statt. Die Rentenversicherung fragt dabei das am 30.09. vorliegende zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres bei der Finanzbehörde ab.

Für den 01.01.2022 ist daher grundsätzlich das vorvergangene Jahr ausgehend vom 30.09.2021 maßgebend. Folglich ist das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2019 maßgebend.

Somit wirkt sich Ihr Einkommen des Jahres 2020 erst ab dem 01.01.2023 aus.

Da dies gesetzlich so vorgesehen ist, wird Ihr Rentenbescheid auch nicht rückwirkend korrigiert.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Reinertor,

auch bei Ihrem fiktiven Zwillingsbruder wäre der Rentenversicherung das Einkommen von 2019 übermittelt worden, da das vorvergangene Jahr ausgehend vom 30.09.2021 betrachtet wird.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Hallo Abschläge,

dem müssen wir leider widersprechen. Abgerufen wird das zu versteuernde Einkommen. Die Finanzbehörde übermittelt dieses Einkommen daher nur, wenn eine Steuererklärung abgegeben wurde.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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18 Antworten

Abschlägeam 22.08.2022 | 16:33
Bezogen auf die Fragestellung "Ein Bekannter sagte mal zu mir, dass dies der Gesetzgeber so wollte und erst 2023 würde das Steuerpflichtige Einkommen von 2020 berücksichtigt und ich erhalte ggf. eine höhere Rente." müsste es heißen, nein, das ist so nicht korrekt. Denn Sie müssen nicht bis 2023 warten, bis das Einkommen aus 2020 berücksichtigt wird, sondern dies müsste bereits in 2022 berücksichtigt werden, denn das 'vorvergangene Jahr' von 2022 ausgehend ist 2020. Entsprechend sollten Sie sich Ihren Bescheid für die Grundrente noch einmal genau anschauen. Überprüfen Sie dabei auch gleich, ob die halbe und dann in volle umgewandelte EM-Rente richtig gemeldet wurde. Denn wenn sich hier ein Zeitraum überschnitten hat (z.B. halbe EM-Rente wird bis Juli bezahlt, rückwirkend wird ab März die volle EM-Rente bewilligt, dann wäre zu berechnen steuerpflichtiger Teil aus halber EM-Rente für die Monate Januar und Februar und dann steuerpflichtiger Teil nur noch aus voller EM-Rente März bis Dezember (nicht etwa halbe Januar bis Juli plus volle März bis Dezember, weil in so einem Fall ja die halbe EM-Rente mit der vollen EM-Rente bereits verrechnet wird). In 2023 wird dann das Einkommen aus 2021 berücksichtigt. Da die Berechnung der Grundrente aber ja überhaupt erst mit Verzögerung erfolgte, kann es hier durchaus sein, dass dies noch nicht 'ganz planmäßig' läuft, es würde dann aber rückwirkend korrigiert werden. Weitere Informationen finden Sie auch hier: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Leistun…
Sonne55am 28.08.2022 | 20:46
Hallo, herzlichen Dank für die Rückantworten! Ich möchte nochmals ordnen. Die DRV hatte für ihre Berechung, wie schon oben erwähnt das Jahr 2019 als Grundlage genommen. Vom Finanzamt erhielten wir den Steuerbescheid für das Jahr 2019 am 06/2020. Diese festgesetztes versteuernde Einkommen + steuerfreien Teil der Rente für die halbe EMR + für die volle EMR ergaben das zu berücksichtigende Einkommen. So müsste die Grundlage für das zu berücksichtigende Einkommen von 2023 das Jahr 2020 sein. Den St. Bescheid erhielten wir am 06/2021. Für 2024 dann das Jahr 2021 als Grundlage (FA Bescheid erhielten wie auch 06/2022 usw. Ich hoffe, ich liege vor lauter Zahlen richtig? Danke
Reinertoram 21.09.2022 | 15:49
Ich bin in einer ähnlichen Situation wie Sonne55. Seit Juni 2020 bekomme ich eine Rente von der DRV. Laut unserem Steuerbescheid für 2019 (bin verheiratet) vom 23.4.2020 liegt unser Einkommen oberhalb der Grenze für die Gewährung des Rentenzuschlags. Laut unserem Steuerbescheid für 2020 vom 13.12.2021 liegt unser Einkommen deutlich unterhalb dieser Grenze. Nun habe ich einen Rentenbescheid für das laufende Jahr bekommen, in dem der Zuschlag aufgrund des Steuerbescheids 2019!! auf 0 reduziert wird. Auf meine Nachfrage bei der Rentenversicherung hin wurde mir mitgeteilt, dass dort nur die Daten aus 2019 vorlägen und dass die Anforderung der Daten für 2020 nicht möglich sei. Kann das so richtig sein? Wird dieser Rentenbescheid irgendwann korrigiert bzw. der Zuschlag nachgezahlt? Vielen Dank und freundliche Grüße
Steueram 25.09.2022 | 12:51
Wenn für das vorvergangene Jahr (aktuell 2020) die steuerrechtlichen Angaben nicht vorliegen, greift die Rentenversicherung auf das Jahr davor (2019) zurück. Dabei ist sie an die Angaben der Finanzverwaltung gebunden. Sollten dort Ungereimtheiten bestehen, weil z.B. die steuerrechtlichen Angaben für das Jahr 2020, doch vorliegen müssten, muss das der Versicherte selbst mit dem Finanzamt klären. Das ist nicht die Aufgabe der Rentenversicherung!
Abschlägeam 25.09.2022 | 13:31
Zitat von Steuer anzeigen
Hmmm... zwar ist es nicht Aufgabe der Rentenversicherung, aber diese muss rechtzeitig die Renteneinkünfte an das FA melden, andere Leistungsträger müssen die Einkünfte auch an das Finanzamt melden und auch Betriebsrenten werden gemeldet. Lediglich Einkünfte aus Kapitalerträgen müssen evtl. noch 'manuell' nachgereicht werden. Als Stichtag für den Abruf der Einkünfte aus dem Vorvorjahr beim FA ist jeweils der 30.09. eines Jahres vorgesehen, um dann ab dem darauffolgenden 01.01. den Grundrentenzuschlag neu berechnen. Für das Jahr 2020 wurden also die Einkünfte noch gar nicht abgerufen und werden dann aber auch erst ab 01.01.2023 berücksichtigt. Weitere (ausführliche) Informationen findet man z.B. auch unter diesem Link https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Nordbayern/DE/Presse-…
Reinertoram 26.09.2022 | 12:02
Danke für die Antworten! Nur zur Klarstellung: "Die Rentenversicherung fragt dabei das am 30.09. vorliegende zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres bei der Finanzbehörde ab." Dies bedeutet als Beispiel: Mein fiktiver Zwillingsbruder hat eine identische Laufbahn wie ich mit identischen Grundrentenzeiten, Durchschnittsentgeltpunkten und zu berücksichtigen Einnahmen. Sämtliche Kriteria für den Rentenzuschlag im Jahre 2022 sind bei uns beiden erfüllt. Er hat auch seine Steuererklärung für 2020 am selben Tag wie ich eingereicht. Der einzige Unterschied .... er hat seinen Steuerbescheid für 2020 am 29. September 2021 erhalten, und ich meinen ein paar Tage später am 2. Oktober. Er bekommt im Jahre 2022 ca. 5000 € als Rentenzuschlag, ich bekomme 0,00 €, weil das Einkommen im Jahre 2019 zu hoch war. Diese ungleiche Behandlung wird nicht später korrigiert. Habe ich das richtig verstanden?
Abschlägeam 26.09.2022 | 12:15
Zitat von Reinertor anzeigen
Nein, das haben Sie so noch nicht richtig verstanden. Denn die Einkünfte werden von allen zuständigen Stellen automatisch an das Finanzamt übermittelt. Und damit die alle ausreichend Zeit haben, gibt es diese doch recht lange Frist. Und diese Einkünfte werden von der DRV dann beim Finanzamt abgerufen. Da ist es dann auch egal, ob Sie Ihr Einkommen aufgrund von 'sonstwas' noch steuerlich mindern konnten, während Ihr Zwillingsbruder andere Beträge steuermindernd angegeben hat. Lediglich wenn Sie im Gegensatz zu Ihrem Zwillingsbruder Ihre Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen, liegt es dann an Ihnen, die Steuerklärung hierzu zeitnah abzugeben, damit das Finanzamt 'rechtzeitig' das 'steuerpflichtige Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit' feststellen kann. Aber auch dies sollte mit der Vorgabe 'Vorvergangenes Jahr' und den Abgabefristen zur Steuererklärung zu schaffen sein :-)
EKAFam 26.09.2022 | 12:18
@ Reiner Tor und ihr fiktiver Drillingsbruder, der gar keine Steuererklärung gemacht, hat es noch einfacher. (Und dabei haben Sie ihn noch mehrfach gedrängt eine Steuererklärung zu machen um dem Fiskus kein Geld zu schenken). Im Nachhinein gut dass er nicht auf diesen Rat gehört hat. Und ihr fiktiver Vetter hat Pech gehabt, weil er Kurzarbeitergeld bezogen hatte und daher zur Abgabe seiner Steuererklärung verpflichtet war. Usw, usw.. man kann sicherlich noch weitere Beispiele bilden und dem deutschen Hang zur Einzelfallgerechtigkeit nachzukommen b, nur wem nutzt es?
Abschlägeam 26.09.2022 | 13:02
Es kommt nicht darauf an, ob der Kurzarbeiter seine Steuererklärung schon gemacht hat oder der Drillingsschwager einfach abwartet. Die Einkünfte liegen beim Finanzamt vor. Und diese werden abgerufen. Dass die Frau vom Cousin mit Ihrem GdB 100 in der Zusammenveranlagung der Steuererklärung das Einkommen noch mindern kann, und deshalb weniger Steuern bezahlen muss, ist irrelevant. Abgerufen wird das 'steuerpflichtige Einkommen' und nicht das 'zu versteuernde Einkommen'
Abschlägeam 26.09.2022 | 13:25
Vielen Dank für diese korrigierende Information. Das geht leider aus den sonstigen Informationen, die die DRV zu diesem Thema veröffentlich so leider nicht hervor und auch nicht aus den ansonsten zu diesem Gesetz öffentlich zugänglichen Unterlagen. Mit anderen Worten wird aber nun durch dieses Grundrentengesetz jeder Rentner 'gezwungen', eine Steuererklärung zu machen, auch wenn seine Rente eigentlich unter dem Steuergrundfreibetrag liegt und er es deshalb bisher nicht musste. Dies 'so ganz nebenbei' zu erfahren ist durchaus nicht uninteressant...
Brunoam 27.09.2022 | 19:57
Lieber Experte, können Sie bitte diese Zeitleiste nochmals anhand eines weiteren Beispiels: "Rentenantrag zum 01.03.2025" angeben? Vielen Dank Bruno
Abschlägeam 27.09.2022 | 20:53
Hallo Reinertor, .... Für den 01.01.2022 ist daher grundsätzlich das vorvergangene Jahr ausgehend vom 30.09.2021 maßgebend. Folglich ist das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2019 maßgebend. Somit wirkt sich Ihr Einkommen des Jahres 2020 erst ab dem 01.01.2023 aus. .....
Lieber Experte, können Sie bitte diese Zeitleiste nochmals anhand eines weiteren Beispiels: "Rentenantrag zum 01.03.2025" angeben? Vielen Dank Bruno
ab 01.01.2025 Berechnung aufgrund Abruf am 30.09.2024 der Daten des Jahres 2022 ab 01.01.2026 Berechnung aufgrund Abruf am 30.09.2025 der Daten des Jahres 2023 usw. Da ich selbst aber auch über einige Fallstricke dieses Gesetze bereits gestolpert bin (siehe auch weiter oben...), hier eine Broschüre für Sie die anscheinend dieses ganze Thema recht gut verständlich erläutert. Mit den Angaben könnten Sie vermutlich sogar selbst (bis zu Ihrem Rentenbeginn in 2024 ist ja noch Zeit) ausrechnen , ob überhaupt ein Zuschlag für Sie in Betracht kommt. https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/die-neue-grundre…
Ekaf am 27.09.2022 | 21:02
@Abschläge Einfach mal den FAQ auf der DRV Seite lesen. Vielleicht fällt dann der Groschen, warum es von Vorteil ist, wenn man selbst und auch der Ehepartner in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn keine Steuererklärung macht Ein KuG Bezieher hat aber nicht diese Möglichkeit, denn er muss eine Steuererklärung machen. Und dem reinen Toren ging es nicht um das Einkommen als Rentner sondern um das Einkommen im Jahr 2019 oder 2020 vor dem Rentenbeginn im Jahr 2021. Wie man merkt sind wir hier nicht mehr im Rentenrecht... Wenn man mit dem Lesen des FAQs überfordert sein sollte. Hat der Rentner für die Zeit seines Rentenbezugs keine Steuererklärung gemacht, wird die Rentenhöhe "intern" über die ZfA besorgt. Dagegen ist für einen Single für die beiden Jahre vor Rentenbeginn nur die Meldung vom Finanzamt entscheidend. Siehe Experten-Antwort: Keine Meldung vom Finanzamt, da als Geringverdiener, der nicht zur EsT Erklärung verpflichtet ist, keine Steuererklärung gemacht wurde, existiert kein anzurechnendes Einkommen. Folge: Grundrentenzuschlag wird bereits ab Rentenbeginn gezahlt. Man kann natürlich auch den Tipps der Lohnsteuervereine folgen und eine Steuererklärung machen. Aber wie gesagt als Rentner nicht erforderlich, und kurz vor Rentenbeginn s.o. Dann bekommt man den Zuschlag halt unter Umständen gekürzt oder erst zwei Jahre später. Jeder ist seines Glückes Schmied bzw. muss sich halt überlegen ob er sich zur Rente oder zur Steuer informieren möchte und welchen Tipps er vertraut wenn er sie denn versteht. Ansonsten Schuster bleib bei deinen Leisten.. Welches Einkommen wird beim Grundrentenzuschlag angerechnet? Bei dem Grundrentenzuschlag werden das zu versteuernde Einkommen... Wird vom Finanzamt ein zu versteuerndes Einkommen nicht übermittelt, werden auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse, Ruhegehälter und vergleichbare Bezüge, Renten der berufsständischen Versorgung, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen als Einkommen berücksichtigt. Diese Einkommen werden von den Rentenversicherungsträgern eigenständig ermittelt.
Brunoam 28.09.2022 | 11:27
Zitat von Abschläge anzeigen
Lieber Experte, können Sie bitte diese Zeitleiste nochmals anhand eines weiteren Beispiels: "Rentenantrag zum 01.03.2025" angeben? Vielen Dank Bruno
ab 01.01.2025 Berechnung aufgrund Abruf am 30.09.2024 der Daten des Jahres 2022 ab 01.01.2026 Berechnung aufgrund Abruf am 30.09.2025 der Daten des Jahres 2023 usw.
Hallo Abschläge, genau dies soll nach Aussage der DRV NICHT erfolgen. Angeblich wird erst NACH Rentenantrag ein Abruf bei der Finanzbehörde getätigt. Schöne Grüße Bruno
EKAFam 28.09.2022 | 12:54
@ Bruno nicht nur angeblich.... Rentenbeginn 3/2025 Rentenantrag wird vorbildlich Anfang Dezember 2024 gestellt Rentenversicherung startet unverzüglich Anfrage beim Finanzamt Finanzamt meldet Mitte Dezember 2024 das zu versteuernde Einkommen für 2022, vorvorvergangenes Jahr, da die Steuererklärung für das Jahr 2023 noch in der Bearbeitung ist (warum auch immer, späte Antragsstellung, überlastestes Finanzamt) Leider hat ihr Ehepartner im Jahr 2022 noch eine Abfindung erhalten und ist erst Ende des Jahres 2022 in Rente gegangen. Folge: Relativ hohes zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2022 und dadurch leider nach Einkommensprüfung keine Grundrente für Sie ab März 2025. Bescheid von der gleichfalls vorbildlich schnell arbeitenden Rentenversicherung kommt mit dieser frohen Botschaft rechtzeitig zum Weihnachtsfest 2024. Anders kann es aussehen, wenn Sie ihren Antrag erst Ende Februar 2025 stellen. Rentenversicherung fragt sofort bei der Finanzverwaltung das zu versteuernde Einkommen für 2023 an. Ihr Finanzamt hat zwischenzeitlich Mitte Januar 2025 die Steuererklärung für das Jahr 2023 bearbeitet und kann daher der Rentenversicherung das Einkommen für das vorvergegangene Jahr zurück melden. Da ihr Ehepartner im Jahr 2023 ein wesentlich geringeres zu versteuerndes Einkommen hatte, bekommen Sie bereits zum 01.03.2025 eine Grundrente. Merke Wer zu spät kommt bzw clever genug ist den Rentenantrag zum richtigen Zeitpunkt zu stellen, den belohnt die Rentenversicherung Wie sieht es zum Januar 2026 aus? Fall a) Rentenantrag im Dezember 2024 Das relevante Jahr bleibt ausgehend vom Stichtag 30.09.2025 das Jahr 2023 Finanzamt liegt das Einkommen seit Januar 2025 vor. Folge Grundrente ab Januar 2026. Fäll b) Rentenantrag Februar 2025 Keine wesentliche Änderung, evtl.kleine Erhöhung der Grundrente, da zum Januar 2026 ein höherer Freibetrag gilt. Letztendlich ist es immer vom Einzelfall abhängig, und man kann noch zig weitere Was wäre wenn Gedankenspiele anstellen. Bei der Grundrente kann es einfach keine Einzelfallgerechtigkeit geben.
Brunoam 28.09.2022 | 13:26
Zitat von EKAF anzeigen
EKAF schrieb

@ Bruno

nicht nur angeblich....

Rentenbeginn 3/2025

Rentenantrag wird vorbildlich Anfang Dezember 2024 gestellt

Rentenversicherung startet unverzüglich Anfrage beim Finanzamt

Finanzamt meldet Mitte Dezember 2024

das zu versteuernde Einkommen für 2022, vorvorvergangenes Jahr, da die Steuererklärung für das Jahr 2023 noch in der Bearbeitung ist (warum auch immer, späte Antragsstellung, überlastestes Finanzamt)

Leider hat ihr Ehepartner im Jahr 2022 noch eine Abfindung erhalten und ist erst Ende des Jahres 2022 in Rente gegangen.

Folge: Relativ hohes zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2022 und dadurch leider nach Einkommensprüfung keine Grundrente für Sie ab März 2025.

Bescheid von der gleichfalls vorbildlich schnell arbeitenden Rentenversicherung kommt mit dieser frohen Botschaft rechtzeitig zum Weihnachtsfest 2024.

Anders kann es aussehen, wenn Sie ihren Antrag erst Ende Februar 2025 stellen.

Rentenversicherung fragt sofort bei der Finanzverwaltung das zu versteuernde Einkommen für 2023 an.

Ihr Finanzamt hat zwischenzeitlich Mitte Januar 2025 die Steuererklärung für das Jahr 2023 bearbeitet und kann daher der Rentenversicherung das Einkommen für das vorvergegangene Jahr zurück melden.

Da ihr Ehepartner im Jahr 2023 ein wesentlich geringeres zu versteuerndes Einkommen hatte, bekommen Sie bereits zum 01.03.2025 eine Grundrente.

Merke Wer zu spät kommt bzw clever genug ist den Rentenantrag zum richtigen Zeitpunkt zu stellen, den belohnt die Rentenversicherung

Wie sieht es zum Januar 2026 aus?

Fall a) Rentenantrag im Dezember 2024

Das relevante Jahr bleibt ausgehend vom Stichtag 30.09.2025 das Jahr 2023

Finanzamt liegt das Einkommen seit Januar 2025 vor. Folge Grundrente ab Januar 2026.

Fäll b)

Rentenantrag Februar 2025

Keine wesentliche Änderung, evtl.kleine Erhöhung der Grundrente, da zum Januar 2026 ein höherer Freibetrag gilt.

Letztendlich ist es immer vom Einzelfall abhängig, und man kann noch zig weitere Was wäre wenn Gedankenspiele anstellen.

Bei der Grundrente kann es einfach keine Einzelfallgerechtigkeit geben.

@EKAF Sie haben genau meine Gedanken getroffen! Vielen Dank für die ausführliche Schilderung. Also werde ich den Rentenantrag erst im März 2025 stellen. Somit muß das Steuerjahr 2023 zur Ermittlung der Einkommensprüfung verwendet werden. Eine Frage bleibt noch; ist aber eine Steuerfrage: Es ist immer die Rede von den "Festsetzungsdaten", die das Finanzamt melden soll. Liegen diese gleichzeitig mit dem Steuerbescheid vor oder muß die Finanzbehörde noch andere "Bearbeitungsschritte" vornehmen, um diese aus den Daten des Steuerbescheides heraus zu filtern? Schöne Grüße Bruno
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