Hallo Sonne55,
ja, das ist korrekt. Für die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag wird das steuerpflichtige Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr angenommen.
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Hallo Sonne55,
ja, das ist korrekt. Für die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag wird das steuerpflichtige Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr angenommen.
Hallo Reinertor,
die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag wird jährlich zum 01.01. überprüft. Die Abfrage der Einkommensdaten findet im davorliegenden Herbst statt. Die Rentenversicherung fragt dabei das am 30.09. vorliegende zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres bei der Finanzbehörde ab.
Für den 01.01.2022 ist daher grundsätzlich das vorvergangene Jahr ausgehend vom 30.09.2021 maßgebend. Folglich ist das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2019 maßgebend.
Somit wirkt sich Ihr Einkommen des Jahres 2020 erst ab dem 01.01.2023 aus.
Da dies gesetzlich so vorgesehen ist, wird Ihr Rentenbescheid auch nicht rückwirkend korrigiert.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Reinertor,
auch bei Ihrem fiktiven Zwillingsbruder wäre der Rentenversicherung das Einkommen von 2019 übermittelt worden, da das vorvergangene Jahr ausgehend vom 30.09.2021 betrachtet wird.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Abschläge,
dem müssen wir leider widersprechen. Abgerufen wird das zu versteuernde Einkommen. Die Finanzbehörde übermittelt dieses Einkommen daher nur, wenn eine Steuererklärung abgegeben wurde.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
ab 01.01.2025 Berechnung aufgrund Abruf am 30.09.2024 der Daten des Jahres 2022 ab 01.01.2026 Berechnung aufgrund Abruf am 30.09.2025 der Daten des Jahres 2023 usw. Da ich selbst aber auch über einige Fallstricke dieses Gesetze bereits gestolpert bin (siehe auch weiter oben...), hier eine Broschüre für Sie die anscheinend dieses ganze Thema recht gut verständlich erläutert. Mit den Angaben könnten Sie vermutlich sogar selbst (bis zu Ihrem Rentenbeginn in 2024 ist ja noch Zeit) ausrechnen , ob überhaupt ein Zuschlag für Sie in Betracht kommt. https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/die-neue-grundre…Hallo Reinertor, .... Für den 01.01.2022 ist daher grundsätzlich das vorvergangene Jahr ausgehend vom 30.09.2021 maßgebend. Folglich ist das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2019 maßgebend. Somit wirkt sich Ihr Einkommen des Jahres 2020 erst ab dem 01.01.2023 aus. .....Lieber Experte, können Sie bitte diese Zeitleiste nochmals anhand eines weiteren Beispiels: "Rentenantrag zum 01.03.2025" angeben? Vielen Dank Bruno
Hallo Abschläge, genau dies soll nach Aussage der DRV NICHT erfolgen. Angeblich wird erst NACH Rentenantrag ein Abruf bei der Finanzbehörde getätigt. Schöne Grüße BrunoLieber Experte, können Sie bitte diese Zeitleiste nochmals anhand eines weiteren Beispiels: "Rentenantrag zum 01.03.2025" angeben? Vielen Dank Brunoab 01.01.2025 Berechnung aufgrund Abruf am 30.09.2024 der Daten des Jahres 2022 ab 01.01.2026 Berechnung aufgrund Abruf am 30.09.2025 der Daten des Jahres 2023 usw.
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