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Zur Experten-Antwort springenHallo Moxx,
für Renten mit Rentenbeginn ab Januar 2021 ist der Zugangsfaktor für alle Entgeltpunkte gleich. Für Bestandsrentner (Rentenbeginn bis Dezember 2020) gilt der Minderungszeitraum für die Abschläge der Entgeltpunkte für den Grundrentenzuschlag erst ab Januar 2021. Abweichungen vom Zugangsfaktor der Hauptrente können sich ergeben bei Bestandsrenten (Rentenbeginn bis 31.12.2020), da in diesen Renten noch kein Grundrentenzuschlag enthalten sein konnte und für diese neuen Entgeltpunkte ab Januar 2021 ein anderer Verminderungszeitraum zu bilden ist.
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Hallo Hans, bei den Bestandsrenten, welche bereits vor dem 01.01.2021 begonnen haben, ist ab 01.01.2021 auch der Grundrentenzuschlag zu prüfen. Hier kann es bzgl. des Zugangsfaktors Abweichungen geben.Folgendes Beispiel dazu: Ein Versicherter bezieht seit seinem 63. Lebensjahr (2017) eine Altersrente mit einem Abschlag von 10,8% (36 KM; Verminderungszeitraum 2017 bis 2020). Der Anspruch auf Grundrentenzuschlag besteht erst ab 01.01.2021, also nach dem Verminderungszeitraum, der Zugangsfaktor für diesen Grundrentenzuschlag beträgt dann 1,0.Für Bestandsrentner (Rentenbeginn bis Dezember 2020) gilt der Minderungszeitraum für die Abschläge der Entgeltpunkte für den Grundrentenzuschlag erst ab Januar 2021.Würden Sie ein Beispiel geben, was mit Minderungszeitraum ab Januar 2021 gemeint ist? Vorher gab es ja keine Grundrente. Aber der Zugangsfaktor bezieht für die Grundrente ab Januar 2021 für Bestandsrentner doch auch den Zeitraum davor ein, oder?
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