Hallo Max,
die Pflichtbeiträge aus einer Teilzeitbeschäftigung sind Grundrentenzeiten.
Zeiten aus einer gleichzeitig ausgeübten geringfügig entlohnten und nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung sind zwar selbst keine Grundrentenzeiten, es reicht aber aus, dass der betreffende Monat mit einer Grundrentenzeit belegt ist.
Bei der Feststellung, ob Grundrenten-Bewertungszeiten vorliegen oder nicht, sind sowohl die Entgeltpunkte für die Pflichtbeitragszeiten als auch die Entgeltpunkte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) zusammenzurechnen, sofern für diesen Minijob Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Entgeltpunkte (Zuschlagsentgeltpunkte pauschal) aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ohne Versicherungspflicht nicht mit den Entgeltpunkten aus der versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung zusammengerechnet werden können.
Der kalendermonatliche Entgeltpunktewert muss mindestens 0,0250 Entgeltpunkte betragen. Kalenderjährlich betrachtet sind es 0,3000 Entgeltpunkte.