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Experten-Antwort

Grundsatzurteil zur Rentenberechnung geschiedener Ehepaare

von Max12.11.2010 | 14:58
2651 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Ich ging mit 63 Jahren 2005 in Rente und bin seit 2003 geschieden. Meine Ex-Frau ist heute 57 Jahre alt und noch in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis. Mir wurde meine Rente lt.Bescheid v. 09.06.05 nur gekürzt gezahlt, da der Anteil den meine Ex-Frau in der 22 jährigen Ehe erworben hat seitens der Rentenversicherung einfach einbehalten. Wie gesagt meine Ex-Frau hat noch keine Rente und arbeitet noch. D.h. ihr wird auch der einbehaltene Anteil meiner Rente nich nachgezahlt wenn sie in Rente geht. Gibt es eine Möglichkeit bzw. habe ich gehört es gibt ein Urteil, dass mir der einbehaltene Rentenanteil so lange ausbezahlt werden muss bis meine Ex-Frau in Rente geht. Vorallem wer bekommt den von mir einbehaltenen Rentenanteil, wenn ihn ich nicht bekomme und meiner Frau auch nicht nachgezahlt wird, wenn diese in Rente kommt? Vielen Dank für die Mühe im voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nur, wenn Sie Ihrer geschiedenen Ehefrau noch Unterhalt zahlen würden/müßten, können Sie beantragen, dass die Rente nicht gekürzt wird. Da das wahrscheinlich nicht der Fall ist, ist dies rechtlich i.O. (§ 34 Versorgungsausgleichgesetz).

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1 Antworten

-_-am 12.11.2010 | 17:07
Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind die übertragenen Rentenanwartschaften nicht mehr Ihre Rentenanwartschaften, sondern die Ihrer Ehefrau. Damit sind diese übertragenen Anwartschaften nicht mehr Ihr "Eigentum". Folglich kann aus diesem Malus auch keine Leistung mehr hergeleitet werden. Die von Ihnen gestellte Frage: "... wer bekommt den von mir einbehaltenen Rentenanteil, wenn ihn ich nicht bekomme und meiner Frau auch nicht nachgezahlt wird, wenn diese in Rente kommt?" stellt sich für den Rentenversicherungsträger nicht. Immerhin hätte Ihre Ehefrau auch einen Anspruch aus diesen Anwartschaften, wenn sie kurz nach der Rechtskraft der Übertragung einen Rentenanspruch gehabt hätte, bei Ihnen jedoch der Rentenspruch mit der Minderung erst 20 Jahre später entstanden wäre. Ich glaube kaum, dass Sie die Differenz dann für 20 Jahre hätten gerne selbst zahlen wollen. Da der Bonus aber Eigentum Ihrer Frau geworden ist, hätten Sie auch keine Zahlung leisten müssen. Für den Rentenversicherungsträger ist diese Regelung also theoretisch aufkommensneutral. In der Praxis ist sie schon bisher durch hier nicht zum Thema gehörende Regelungen im Rentenrecht jedoch eine Belastung für die Rentenversicherung und damit für den Beitragszahler.
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