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Grundsicherung

von Peter Podschuß05.04.2007 | 12:45
1908 Ansichten
2 Antworten

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In Ihrem Beitrag zur Grundsicherung vom 19.3.2007 geben Sie folgendes Beispiel: Beispiel: Gerda M. ist 65 Jahre alt und hat einen Schwerbehinderten-Ausweis mit dem Merkzeichen G. Sie lebt in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Nordrhein-Westfalen, ihre Miete beträgt monatlich 285 Euro, dazu kommen Heizkosten von 35 Euro und Nebenkosten von 50 Euro. Gerda M. erhält eine Witwenrente von monatlich 325 Euro (netto). Ihre Tochter verdient 30.000 Euro im Jahr, was aber für die Bemessung der Grundsicherung keine Bedeutung hat. Für ihren tatsächlichen Lebensbedarf fehlen Gerda M. 448,65 Euro. Genau diesen Betrag erhält sie auch als Grundsicherung. Bedeutet das, dass der Einkommenhöchstbetrag angehoben wurde? Anspruch auf Grundsicherung besteht dann, wenn das monatliche Einkommen unter 705,51 Euro liegt. Oder wie haben Sie die Grundsicherungsleistung in diesem Beispiel ermittelt?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Herr Podschuss,

danke für Ihren Eintrag.

Die Beispielrechnung in unserem Beitrag vom 19. März 2007 haben wir der Broschüre "Die Grundsicherung: Eine zusätzliche Sicherheit im Alter", herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Bund, S. 13, entnommen. Die verwendeten Zahlen sind fachlich von der Deutschen Rentenversicherung geprüft und dürften deshalb nach unserer Einschätzung richtig sein.

Viele Grüße

Ihre Redaktion

1 Antworten

Bernhardam 05.04.2007 | 16:30
Die Berechnung ist korrekt. Es gibt keinen festen Einkommenshöchstbetrag bei der bedarfsorientierten Grundsicherung, sondern den Regelsatz + KdU (angemessene Kosten der Unterkunft). Da die KdU unterschiedlich sein können, kann es auch keinen festen Einkommenshöchstbetrag geben. Der Regelsatz beträgt seit 1.1.2007 345 € + 17 % (Merkzeichen G) = 403,65 €. Der Bedarf ist 403,65 € + 285 € + 35 € + 50 € = 773,65 €. Abzüglich der Rente ergibt sich der Betrag der Grundsicherung: 773,65 € - 325 € = 448,65 € wie angegeben.
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