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Grundsicherung - Einmalige Beihilfe zur Wohnungsausstattung

von Twinstar12.12.2008 | 17:06
3638 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo all Ihr lieben Mitmenschen im Forum, ich habe eine Freund der 60 Jahre alt ist und die EU-Rente bezieht. Ausserdem hat er einen Behinderungsgrad von 90% und bezieht Grundsicherung. Er wohnt in einer vollkommen verwahrlosten Wohnung und muss jetzt ausziehen, weil das Haus verkauft wurde. Von der Wohnungseinrichtung ist ausser dem Fernseher, Waschmaschine, Kühlschrank und einige persönlichen Kleinigkeiten nichts mehr brauchbar. Mit anderen Worten die Wohnung ist eine Totalschaden. Die Grundsicherungsstelle will aber für die notwendige neue Einrichtung keine Beihilfe, sondern nur ein Darlehen von Euro 800,00 geben. Als Argument wird angeführt, dass es sich ja nicht um eine "Erstausstattung". handelt. Wenn die neue Wohnung aufgrund der vorhanden Umstände fast komplett neu ausgestattet werden muss, kann dann hier nicht doch von einer "Erstausstattung" ausgegangen werden? Was sagt hier die Rechtsprechung und der Experte? Auf die Antwort bin ich schon sehr gespannt. Vielen Dank schon im voraus. Twinstar

5 Antworten

Wolfgangam 12.12.2008 | 17:18
Hallo Twinstar, Grundsicherung ist kein Thema der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Forum werden Sie Hilfe finden: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/ Gruß w.
Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungam 12.12.2008 | 18:35
Falsches Forumam 12.12.2008 | 19:06
Ein Fall für Hartz 4.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__37.htmlam 12.12.2008 | 19:07
§ 42 SGB 12 Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden; § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB 12 gilt. http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__42.html
Richtiges Forum!am 12.12.2008 | 19:10
Unsinn! Wenn Sie keine Ahnung haben, lassen Sie das besser! http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__109a.html
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