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Experten-Antwort

Grundsicherung, wird das Einkommen bei meiner Frau angerechnet

von mario m.13.08.2013 | 13:14
11650 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo im Forum, meine Frau wird bald Rentnerin, ich stehe noch im Arbeitsleben. Die Rente meiner Frau ist so gering - das sie Grundsicherung beantragen könnte. Nun habe ich aber ein Einkommen. Würde meine Frau Grundsicherung bekommen, oder wird mein Einkommen angerechnet und meine Frau ist so auf mich angewiesen? Ein Dankeschön für Antworten Mario M.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind bei der Grundsicherung zu berücksichtigen. Ob und ggf. in welcher Höhe das bei Ihnen und Ihrer Frau der Fall wäre, erfragen Sie bitte bei Ihrem Grundsicherungamt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo mario m.,

da es sich hier um ein Forum zu Fragen der Altersvorsorge handelt, können Fragen zur Grundsicherung nicht beantwortet werden.

Sie sollten sich daher an den zuständigen Träger der Grundsicherung wenden. Dieser kann Ihre Einkommensverhältnisse prüfen und entscheiden, ob Ihrer Frau Grundsicherung zusteht.

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3 Antworten

=//=am 13.08.2013 | 14:26
In jedem Fall wird Ihr Arbeitseinkommen bei der Grundsicherung angerechnet! Sonst hätte JEDER Ehe-Partner, der selbst kein oder ein niedriges Einkommen hat, Anspruch auf die volle Grusi-Leistung. Obwohl ja zumindest die Miet- und Heizkosten BEIDE Partner zu tragen haben.
SBam 13.08.2013 | 13:53
Hier ein Beispiel aus dem Info Heftchen zum Thema GRUSI: Frau A und Herr A Bedarf Frau A Regelsatz 345,00 Miete 150,00 Heizung 33,00 insgesamt 528,00 Bedarf Rente aber nur 350,00 daher Fehlbetrag 178,00 Bedarf Mann A Regelsatz 345,00 Miete 150,00 Heizung 33,00 insgesamt Bedarf 528,00 eigenes Einkommen (Lohn) 1000,00 Diff. 472,00 (übrig) Dieser Betrag (Überschuss) wird dem "Fehlbetrag" Ihrer Frau entegegen gestellt und "schwupp" keine GRUSI, da "zuviel" Einkommen. (472,00 - 178,00 = 294,00 im +) So hab ich das jedenfalls "erlesen" Ich hoffe, die Werte stimmen so noch.
Alltagsbegleiteram 14.08.2013 | 23:59
Grundsicherung nach dem SGB XII ist eine andere Bezeichnung für Sozialhilfe. Entsprechend sind die Anspruchsbedingungen für deren Bezug festgelegt worden. Eine vorrangig zu beantragende Leistung wäre daher zunächst das Wohngeld. Falls aber Ihr Nettoeinkommen und die Nettorente Ihrer Frau zusammen noch unterhalb von 1250,- Euro monatlich liegen sollten, dürften Sie eventuell Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB XII haben. Bei der Anspruchsprüfung von Sozialleistungen geht der Gesetzgeber von sogenannten Bedarfsgemeinschaften (BGs) aus, deren Mitglieder finanziell füreinander einstehen müssen. Zusammenlebende Partner, sind aus Sicht des SGB XII immer eine BG. Jedem der Mitglieder einer BG wird dann jeweils das im SGB XII festgelegte Existenzminimum zuerkannt. Wenn das BG - Gesamteinkommen darunter liegt, kann auf Antrag mit Sozialleistungen bis zu dessen Höhe aufgestockt werden. Dabei können (als notwendig anerkannte) Versicherungen auf Antrag vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Zunächst darf jedoch der Vermögensfreibetrag nicht überschritten werden. Im SGB XII sind das für Partner zusammen höchstens 3214,- Euro (also weitaus weniger als im SGB II). Wenn die Summe des gemeinsamen Ersparten darüber liegt, werden keine Leistungen bewilligt. Der Gesamtbedarf, der im SGB XII für eine BG aus zwei erwachsenen Partnern anerkannt wird ist folgender: Für jeden der beiden gilt ein verminderter Regelsatz von 345,- Euro monatlich, dazu kommen die Kosten einer als angemessen anerkannten Unterkunft. Regional gelten unterschiedliche Höchstwerte, jedoch dürfte die Obergrenze für zwei Personen von 500,- Euro Warmmiete für eine bis zu 60 qm große Wohnung realistisch sein. Wenn der erwerbsunfähige Partner das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis hat, erhöht sich der Anspruch um ca 58,- Euro.
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