Das Ergebnis vorweg:
Lassen Sie am Besten die Finger von allen „Vorsorgebemühungen“!
Nach derzeitigem Rechtsstand stellt sich Ihr Grundsicherungsbedarf wie folgt dar
2 x Regelsatz á 311,- Euro 622,- Euro
angemessene KdU rund 400,- Euro
Grundsicherungsbedarf insgesamt 1.022,- Euro
KdU = Kosten der Unterkunft. Falls Sie höhere Aufwendungen für KdU haben, bitte den individuellen Höchstbetrag bei Ihrem Träger der Grundsicherung erfragen
Von diesem Bedarf werden alle Rentenansprüche abgezogen, egal ob aus der Gesetzlichen oder der Riester/Rürüprente. Der verbleibende Rest wären der zu zahlende Grundsicherungsbetrag.
Auf dem Weg, der vor Ihnen liegt, hat der Gesetzgeber diverse brandgefährliche Fallen ausgelegt, in die die Mehrzahl der Betroffenen leider blindlings hineintappen.
Können Sie schon jetzt absehen, dass die Riester/Rürup-Rente zusammen mit den künftig zur Verfügung stehenden Gesetzlichen Renten den oben ermittelten Grundsicherungsbedarf unterschreiten wird, lassen Sie schleunigst alle Vorsorgebemühungen fahren. Sie sorgen dann nämlich nur für die Entlastung des Grundsicherungsträgers vor und darben jetzt völlig umsonst.
Lassen Sie sich nicht von dem netten Etikett „Hartz-IV- Sicherheit“ ins Bockshorn jagen!!!
Diese vermeintliche Sicherheit besteht bei den allermeisten Verträgen leider nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die ALG II-zahlende Stelle wird Sie dann nämlich dazu zwingen, von der 30%-Kapitalauszahlung, die in den allermeisten Verträgen vorgesehen ist, Gebrauch zu machen. Das hat die „angenehme“ Folge, dass Sie bis zum Verzehr dieser Auszahlung kein ALG II mehr erhalten. Selbstverständlich müssen Sie mit dem Kapital sehr sorgsam umgehen, sonst kann die ALG II-Stelle Ihnen wegen „unwirtschaftlichen Verhaltens“ freundliche Sanktionen aufbrummen. „Verprassen“ Sie also dieses Kapital, müssen Sie dann mit einer erheblich gekürzten Leistung vorlieb nehmen.
Noch eine Tücke ist zu beachten !!!
Beim ALG II, geregelt im SGB II (Sozialgesetzbuch), bestehen wesentlich höhere Vermögensfreibeträge, als bei der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder der Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Beziehen beide Personen der Bedarfsgemeinschaft eine (auch vorgezogene) Altersrente, fällt der Anspruch auf ALG II (und damit die höheren Freibeträge) weg !!!
Haben Sie also zum Beispiel erfolgreich 6.000 Euro bis kurz vor dem Zeitpunkt hinübergerettet, an dem Ihr Ehemann und Sie ggf. einen Altersrentenanspruch haben oder die jüngste Person in der Bedarfsgemeinschaft das 65. Lebensjahr vollendet hat, so setzt nach Bewilligung der Altersrente(n) bzw. der Vollendung des 65.Lj. nicht etwa nahtlos ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel bzw. Sozialhilfe ein. Vielmehr würde man Sie mit diesem „Vermögen“ freundlichst darauf hinweisen, dass Sie die Freibeträge für die genannten Leistungen überschreiten und demzufolge zuförderst Ihr „Vermögen“ verzehren dürfen, um dann nach Vermögensverzehr zu gegebener Zeit wieder zur Antragstellung antreten zu dürfen.
Beziehen beide Personen der Bedarfsgemeinschaft eine (auch vorgezogene) Altersrente, fällt der Anspruch auf ALG II (und damit die höheren Freibeträge) weg !!!
Sie sehen, vieles ist zu beachten! Lassen Sie sich nicht blenden von den angeblichen „Geschenken“ des Staates. Dieser unser Pleitestaat hat nichts zu verschenken !!!
Friedrich der Große löste seinerzeit eine Finanzkrise folgendermaßen: „…und für die Dummen machen wir eine Lotterie…“ Bei der Lotterie gewinnt der Staat immer!
Heutzutage sagen die Regierenden: „…..Zulagen, Steuervorteile…“ Ergänzen Sie selbst.
Konkreter darf ich nicht werden, sonst droht diesem Betrag das Schicksal des Gelöschtwerdens.
Hier noch ein Freibetragsrechner (NUR für ALG II – NICHT für Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel oder Sozialhilfe nach dem SGB XII zu verwenden !!!)
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Tilgen Sie nach Möglichlkeit evtl. bestehende Schulden vor Bezug von ALG II. Schulden werden grundsätzlich nicht als Bedarf anerkannt.
Beantragen Sie, soweit noch nicht geschehen, für sich und Ihren Ehemann eine Rentenauskunft/ Kontenklärung. Haben Sie zum Beispiel Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten?
Abschließend mein „Lieblingthema“. Der Herr Bundesmister Schäuble (CDU), Herr Raffelhüschen (SPD), Herr Mißfelder (Junge Union) haben uns schon seelisch darauf vorbereitet, dass bei der Altersgrenze mit 67 noch längst nicht Schluß ist. Welche Auswirkungen die (unendliche?) Anhebung der Altersgrenzen auf die Grundsicherungssysteme haben werden, ist derzeit noch nicht bekannt.
Herr Müntefring hat für alle Ihre Sorgen das „Patentrezept“ – das ist die Initiative „50-Plus“.
http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Presse/nachrichten,did=1…
Sie werden sehen, alles wird gut!
Gruß
Amadé