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Experten-Antwort

Günstigerprüfung bei vorzeitiger Wartezeiterfüllung

von HaraldWerner199205.02.2017 | 12:14
1419 Ansichten
7 Antworten

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Wie sieht es eigentlich mit der Günstigerprüfung aus, wenn man insgesamt weniger als 4 Jahre gearbeitet hat vor der EM-Rente und wegen der Behinderung nie mehr als 50% arbeiten konnte? Werden dann 100% angerechnet? Bei mir liegt eine vorzeitige Wartezeiterfüllung vor und aufgrund der Schwerbehinderung konnte ich nie mehr als 50% arbeiten. Wegen der Behinderung musste ich inzwischen leider Erwerbsminderungsrente beantragen. Laut Ärzten war es absehbar, dass ich in naher Zukunft erwerbsunfähig werden würde, da meine Behinderung mit Erwerbsfähigkeit nicht vereinbar ist. Ich wollte aber unbedingt arbeiten und habe es so lange versucht, wie es ging.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.02.2017 | 16:18

Hallo,

zu den bisherigen Ausführungen nur der Hinweis, dass Grundlage für die Berechnung der Rente Ihre versicherten Arbeitsentgelte sind, ob diese in einer Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit "erarbeitet" wurden ist für die Berechnung der Rente unerheblich.

Mit freundlichen Grüßen

6 Antworten

verwundertam 05.02.2017 | 13:21
Zitat von HaraldWerner1992 anzeigen
1.) Thema: Wartezeiterfüllung Um die Wartezeit zu zu erfüllen kommt es nicht darauf an, ob di eBeitragszahlung auf einer Vollzeittätigkeit oder Teilzeittätigkeit sich begründet. Die Frage ist nur, ob eine Beitragzahlung vorliegt. Die Höhe spielt dabei keine Rolle. 2.) Thema: Vorzeitige Wartezeiterfüllung Woher wissen Sie das? Wenn sie bereits vor Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit erwerbsgemindert waren, kann auch keine vorzeitige Wartezeiterfüllung vorliegen hier nachzulesen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Die Frage ist doch, zu welchem Leistungsfall die medizinische Sachaufklärung kommt. Wenn die Voraussetzungen für die vorzeitige Wartezeiterfüllung nicht vorliegen, ist, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente herzuleiten, die Wartezeit von 20 Jahren (= Beitragszeiten) erforderlich. hier nachzulesen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… 3.) Wo soll hier eine "Günstigkeitsprüfung" stattfinden?
HaraldWerner1992am 05.02.2017 | 14:00
Zitat von verwundert anzeigen
Das sagte mir die Sachbearbeiterin der DRV, als ich den Rentenantrag abgegeben habe. Ich bin EM geworden vor Ablauf von 6 Jahren nach Ende der Ausbildung und habe in den letzten 2 Jahren 12 Pflichtbeiträge gezahlt. Es war bisher keine Erwerbsminderung von der DRV festgestellt. Meine Behinderung ist aber seit Jahren aktenkundig und es ist laut Ärzten seit vielen Jahren klar, dass ich nicht Vollzeit arbeiten könnte. Die Frage ist daher, ob bei der EM-Rente demnächst berücksichtigt wird, dass ich niemals Vollzeit arbeiten konnte. Laut Gutachter werde ich eine unbefristete volle EM-Rente bekommen.
zeldaam 05.02.2017 | 13:59
Hallo, Sie zielen auf die Günstigerprüfung im Rahmen der Vergleichsbewertung zur Bewertung der beitragsfreien Zeiten und geminderten Betragszeiten nach § 73 SGB VI ab. Wenn nur in den letzten 4 Jahren Beitragszeiten/Entgeltpunkte vorliegen, so liegen bei Außerachtlassung dieser Zeit (also vor den 4 Jahren) 0 Entgeltpunkte vor. Damit ergibt die 2. Vergleichsbewertung 0 EP / x Monate = 0 EP/Monat. Somit ist die 2. Vergleichsberechnung nicht günstiger als die 1. Vergleichsbewertung (mit allen EP bis zum Eintritt der Erwerbsminderung). Quelle: (letzter Absatz:) http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… MfG zelda
zeldaam 05.02.2017 | 14:12
Hallo, der Gutachter kann maximal feststellen, dass Sie nach seiner Meinung auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Ob Sie darauf hin eine volle EM- Rente auf Dauer erhalten, hängt noch von weiteren Faktoren, z.B. von der (vorzeitigen) Wartezeiterfüllung ab. Wenn festgestellt wird, dass die Erwerbsminderung bereits vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit (z.B. ab Geburt) vorliegen, sieht es mit der vorzeitigen Wartezeiterfüllung und dem Rentenanspruch düster aus... Die Entscheidung , ob Sie eine Rente erhalten, trifft die DRV. Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung / Krankheit nie Vollzeit arbeiten konnten, so wird dies bei der Rentenhöhe nicht besonders berücksichtigt, da es hier ohnehin nicht auf den Umfang Ihrer Tätigkeit sondern auf die daraus erzielten (rentenversicherungspflichtigen) Arbeitsentgelte ankommt. Die zusätzliche Zurechnungszeit (Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsminderung bis 62. Lebensjahr) wird dann - stark vereinfacht - auch anhand dieser Entgelte bewertet (wie oben geschildert). MfG zelda
Jonnyam 05.02.2017 | 15:06
Da kann man nur hoffen, dass die Erwerbsminderung nicht schon vor dem 12. Pflichtbeitrag in den letzten 2 Jahren eingetreten ist. Nur dann gilt nämlich die Wartezeit als erfüllt und es brauchen auch nicht die üblichen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vorhanden zu sein. Wie zelda aber schon schrieb, kann es keine 2. Vergleichsbewertung geben. Allerdings wird für die Bewertung der Zurechnungszeit der Verdienst während der ersten 36 Pflichtbeiträge mit 75 % des Durchschnittsverdienstes angesetzt. Das kann im günstigsten Fall bewirken, dass Sie doch eine nicht geringe Rente erhalten Meint jedenfalls Jonny
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