Hallo Mittellos,
Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht ist der von „Siehe hier“ bereits genannte § 25 SGB X. Hier bestimmt § 25 Abs. 2 SGB X, dass die Akten, die Angaben über gesundheitliche Verhältnisse der Beteiligten enthalten, durch einen Arzt vermittelt werden können, um insbesondere dem besseren Verständnis der nicht medizinisch ausgebildeten Beteiligten zu dienen. Der Akteninhalt soll darüber hinaus durch einen Arzt vermittelt werden, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. In diesen Fällen ist daher durch den zuständigen Leistungsträger vor einer Einsichtgewährung zu prüfen, ob die betroffenen Personen über ihre gesundheitlichen Verhältnisse Bescheid wissen und abzuwägen, ob sie durch die Kenntnisnahme Schäden erleiden können, wie Schock oder psychische Schäden. Regelmäßig wird diese Frage am besten von einem Arzt beurteilt werden können.
Hinsichtlich der Ablehnung Ihres Antrags durch die Arge und des von dieser durchgeführten Verfahrens kann ich im Rahmen dieses Forums leider keine Aussage treffen. Zur Klärung dieser Fragen sollten Sie sich nochmals direkt mit Ihrer zuständigen Arge in Verbindung setzen.