Der Gesetztestext des § 109 SGG besagt, dass auf Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden muss, die Anhörung jedoch davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Das Gericht kann einen Antrag jedoch ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde.
Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, kann dieser gegenüber dem Gericht per Schriftsatz, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes oder im Termin selbst gestellt werden. Allein die Übergabe einer ärztlichen Bescheinigung ist kein gültiger Antrag. Zulässig ist es, die Begutachtung hilfsweise zu beantragen, d.h. für den Fall, dass das Gericht die behauptete Tatsache nicht für erwiesen ansieht oder eine (weitere) Ermittlung von Amts wegen ablehnt. Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden, muss dann allerdings (rechtzeitig) erneut gestellt werden.
Die Anhörung mehrer Ärzte bedarf einer besonderen Rechtfertigung (Gesundheitsstörungen auf verschiedenen Fachgebieten).
Bei der Anhörung muss es sich um eine gutachtliche handeln. Eine sachverständige Zeugenaussage genügt nicht.
Es liegt im Ermessen des Gerichtes, die Einholung eines Gutachtens von der Kostenübernahme/Bezahlung abhängig zu machen. In der Praxis ist das der fast ausnahmslose Regelfall. Zumeist setzt das Gericht eine Frist, innerhalb der der Vorschuss bei Gericht eingehen muss. Finanzielles Unvermögen des Antragstellers steht der Anforderung des Kostenvorschusses nicht entgegen / Prozesskostenbeihilfe scheidet dabei aus und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Vorschuss soll die voraussichtliche Höhe der Kosten umfassen. Im Zweifel ist ein Kostenvoranschlag einzuholen. Das Gericht kann auch ohne weiteren Hinweis einen weiteren Vorschuss nachfordern.
Ansonsten kann ich nur auf den Beitrag von "Evchen" verweisen.