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Experten-Antwort

Gutachter Bearbeitungszeit

von Mini17.11.2018 | 11:38
255 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich war vor 2 Wochen beim Gutachter wegen Verlängerung der EMR. Weiß jemand, ob es einen festgelegten Zeitrahmen gibt, in dem der Gutachter sein Gutachten fertig stellen muss? Meine Rente läuft Ende diesen Jahres ab. Deshalb bin ich etwas nervös. Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mini,

die Gutachter sind zwar prinzipiell gehalten, die zu erstellenden Gutachten möglichst zeitnah nach der Untersuchung/Begutachtung zu fertigen. Konkrete zeitliche Vorgaben gibt es hier aber nicht. Im Zweifel können Sie aber sicher auch beim Gutachter nachfragen, mit welcher Bearbeitungsdauer zu rechnen ist.

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14 Antworten

Danielaam 17.11.2018 | 12:22
Bis Ende des Jahres wird das eher nichts
Schorscham 17.11.2018 | 12:32
Es gibt keine verbindlichen Zeitvorgaben für Gutachter. Wenn der Gutachter zufällig länger Urlaub hat oder krank ist, dauert es entsprechend länger. Dann fragen Sie bei Ihrem RV-Träger nach, ob Ihre EM-Rente bis zur Entscheidung vorläufig weitergezahlt werden kann. Manchmal geht das. MfG
Rentenuschiam 19.11.2018 | 17:50
Woher wissen SIE das so genau? Nein, man kann nicht auf den Tag genau sagen, wann das Gutachten fertig sein wird, aber meiner Erfahrung nach müsste es in diesen Tagen auf dem Weg zum RV-Träger sein. Wenn Sie es genau wissen wollen, rufen Sie dort an ;-) MfG
Miniam 22.11.2018 | 11:10
Hallo zusammen, also, es gibt Neuigkeiten, anscheinend ist das Gutachten angekommen, denn ich habe es am selbigen Tag, als die Begutachtung stattfand, bei der DRV Bund angefordert. Heute kam als Antwort, dass ich einen Arzt meines Vertrauens nennen soll, dem das Gutachten geschickt werden soll, damit er es mir erläutern kann. Zur Information, bisher habe ich sämtliche Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen, die mit der EMR zu tun haben, angefordert und erhalten. In dem Brief von heute wird der § 25 Abs. 2 SGB X aufgeführt : (2) 1Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. 2Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. 3Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. 4Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt. Jetzt zur Frage : Was darf ich unter :..... unverhältnismäßigen Nachteilen..... "verstehen? Kann mir das jemand bitte erklären. Werde grad etwas verrückt hier. Vielen Dank. Mini
Schorscham 22.11.2018 | 11:35
Zitat von Mini anzeigen
Mini schrieb

Hallo zusammen,

also, es gibt Neuigkeiten, anscheinend ist das Gutachten angekommen, denn ich habe es am selbigen Tag, als die Begutachtung stattfand, bei der DRV Bund angefordert.

Heute kam als Antwort, dass ich einen Arzt meines Vertrauens nennen soll, dem das Gutachten geschickt werden soll, damit er es mir erläutern kann.

Zur Information, bisher habe ich sämtliche Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen, die mit der EMR zu tun haben, angefordert und erhalten.

In dem Brief von heute wird der § 25 Abs. 2 SGB X aufgeführt :

(2) 1Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. 2Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. 3Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. 4Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

Jetzt zur Frage :

Was darf ich unter :..... unverhältnismäßigen Nachteilen..... "verstehen?

Kann mir das jemand bitte erklären.

Werde grad etwas verrückt hier.

Vielen Dank.

Mini

Es könnte etwas im Gutachten stehen, was den Betroffenen nicht gefällt und sie daher psychisch belastet. Das ist alles. MfG
Dicker Lienhaber52am 22.11.2018 | 12:49
Zitat von Mini anzeigen
Mini schrieb

Hallo zusammen,

also, es gibt Neuigkeiten, anscheinend ist das Gutachten angekommen, denn ich habe es am selbigen Tag, als die Begutachtung stattfand, bei der DRV Bund angefordert.

Heute kam als Antwort, dass ich einen Arzt meines Vertrauens nennen soll, dem das Gutachten geschickt werden soll, damit er es mir erläutern kann.

Zur Information, bisher habe ich sämtliche Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen, die mit der EMR zu tun haben, angefordert und erhalten.

In dem Brief von heute wird der § 25 Abs. 2 SGB X aufgeführt :

(2) 1Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. 2Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. 3Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. 4Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

Jetzt zur Frage :

Was darf ich unter :..... unverhältnismäßigen Nachteilen..... "verstehen?

Kann mir das jemand bitte erklären.

Werde grad etwas verrückt hier.

Vielen Dank.

Mini

Es ist davon auszugehen, dass die Verlängerung der EM-Rente abgelehnt wurde. Ein Arzt Ihres Vertrauens soll dies schonend vermitteln und u.a. Möglichkeiten eines Widerspruchs erläutern.
Miniam 22.11.2018 | 13:08
Sollte die Verlängerung abgelehnt worden sein, kann ich dann LTA beantragen, habe ich Chancen? Ich habe bereits bis vor zweieinhalb Jahren LTA gehabt über einen Zeitraum von 4 Jahren. Ich werde bald 53 Jahre alt.
Schorscham 22.11.2018 | 13:34
Blödsinn! Erstens ist die EM-Rente noch gar nicht abgelehnt worden und zweitens werden Ablehnungsbescheide grundsätzlich an die Antragsteller oder deren Rechtsvertreter geschickt aber nie an die behandelnden Ärzte. MfG
DRVam 22.11.2018 | 13:40
... und 3. können Sie natürlich LTA beantragen. Die Erfolgsaussichten kann hier im Forum aber niemand beurteilen. Jetzt warten Sie doch erst mal den Bescheid auf Ihren Rentenantrag ab, bevor Sie anfangen zu spekulieren.
Schorscham 22.11.2018 | 13:41
Selbstverständlich könnten Sie dann LTA beantragen. Ob die dann allerdings bewilligt werden und wie die dann konkret aussehen würden, kann kein Außenstehender beurteilen. Lassen Sie sich erst einmal das Gutachten erläutern und warten Sie die Entscheidung der DRV ab. Danach können weitere Schritte geplant werden. MfG
Miniam 23.11.2018 | 09:12
Vielen Dank für die ganzen Infos. Jetzt habe ich noch eine Frage, wer wäre bei Ablehnung zuständig, muss ich mich beim Jobcenter melden jetzt sofort, damit ich weiter krankenversichert bin?
XYZam 23.11.2018 | 11:03
Haben Sie noch Anspruch auf Krankengeld? Wenn Ja, an die Krankenkasse wenden. Wenn Nein -> Wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit. Wenn Sie dort Ihren Anspruch auch bereits aufgebraucht haben wenden Sie sich bitte an das Jobcenter. Sollte das Jobcenter nicht für Sie zuständig sein wenden Sie sich bitte an das zuständige Kreissozialamt...
Miniam 23.11.2018 | 11:11
Hallo XYZ, in welchem Fall hätte ich denn Anspruch auf Krankengeld? Da die Rente letztes Jahr rückwirkend bewilligt wurde, ist ja für 6 Monate Krankengeld zurückgeflossen.... Ich hatte davor für 13 Monate Krankengeld bekommen, könnte ich also jetzt noch Anspruch haben, richtig?
XYZam 23.11.2018 | 11:15
Soweit mir bekannt ist hat man bei andauernder Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld (1 1/2 Jahre). Wenn man diesen Anspruch ausgeschöpft hat und ausgesteuert wird zahlt die Agentur für Arbeit das sog. "Anschlussarbeitslosengeld" wegen der Nahtlosigkeitsregelung. Wenden Sie sich bitte vorsorglich an Ihre Krankenkasse und klären Sie ab, ob Sie dort noch Anspruch auf Krankengeld haben. Teilen Sie dort mit, dass Sie die Weitergewährung Ihrer Rente beantragt haben. Dann kann die Krankenkasse bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch anmelden...
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