Hallo Günther,
für Zeiten des Bezugs einer b e f r i s t e t e Rente wegen Erwerbsminderung besteht Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, sofern Sie unmittelbar vor Bezug der Rente versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung waren oder eine Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit bezogen haben (für die interessierten Mitleser: § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).
Es erfolgt aber keine individuelle Beitragsabführung aus der Rente, sondern die BA erhält pauschalierte Beiträge (§ 345a SGB III).
Ob nach Wegfall Ihrer Rente ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und wie dieses berechnet wird, kann Ihnen aber tatsächlich nur die Agentur für Arbeit beantworten. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Bundesfreiwilligendienst zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld führen kann.