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Experten-Antwort

Hab ich mir durch Erwerbsminderungsrente Anwartschaftszeit für ALG 1 erworben?

von Günter11.04.2017 | 20:29
2609 Ansichten
19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hat man durch Erwerbsminderungsrente auch einen Anspruch auf ALG 1 erworben, falls diese wegfällt und wie wird es berechnet? 1.Hat man durch Erwerbsminderungsrente auch einen Anspruch auf ALG 1 und wie wird es berechnet? Ich habe vor ca. 10 Jahren gearbeitet, dann ALG1 und Arbeitslosenhilfe bezogen die dann nahtlos in Erwerbsunfähigkeit übergegangen ist und Erwerbsminderungsrente bezogen. Wenn die Erwerbsminderungsrente jetzt wegfällt, hätte ich dann Anspruch auf ALG 1 und wie wird es berechnet. Ich muss dazu sagen, dass ich als Holztechniker und Meister gearbeitet habe und danach als ich Erwerbsminderungsrente bezogen habe ein Studium abgeschlossen habe. 1.Wenn ich jetzt noch einen Bundesfreiwilligendienst anschliesse mit einem halben Jahr, wie würde dann das ALG 1 berechnet? Bliebe alles gleich wenn das auch nahtlos ist?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Günther,

für Zeiten des Bezugs einer b e f r i s t e t e Rente wegen Erwerbsminderung besteht Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, sofern Sie unmittelbar vor Bezug der Rente versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung waren oder eine Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit bezogen haben (für die interessierten Mitleser: § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).

Es erfolgt aber keine individuelle Beitragsabführung aus der Rente, sondern die BA erhält pauschalierte Beiträge (§ 345a SGB III).

Ob nach Wegfall Ihrer Rente ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und wie dieses berechnet wird, kann Ihnen aber tatsächlich nur die Agentur für Arbeit beantworten. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Bundesfreiwilligendienst zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld führen kann.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andre*s,

dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wonach dauerhaft erwerbsgeminderte Personen versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

17 Antworten

KSCam 11.04.2017 | 21:04
Ich denke mit diesem Problem wenden Sie sich ans Arbeitsamt, denn diese Behörde und nicht die DRV prüft, entscheidet und berechnet Ansprüche auf ALG. Am besten gleich morgen früh, die machen um 1/2 8 auf. Kein DRV Mitarbeiter wird Ihnen dies beantworten. Wie man Brot bäckt erfragen Sie doch auch nicht bei Ihrem Frisör oder bei C&A, oder? Guten Abend
Juppam 11.04.2017 | 22:10
Ganz einfacher Denkanstoß. Haben Sie während des Bezuges der EM-Rente Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt? Wohl kaum, also besteht auch kein Anspruch, da Alg I eine Versicherungsleistung ist und entsprechende Einzahlungen voraussetzt.
Juppam 12.04.2017 | 00:12
Quatsch, es ist egal ob die EM-Rente befristet oder unbefristet ist. Bei einer vollen EM-Rente werden grundsätzlich nur die Beiträge zur KV und PfVers abgeführt. http://www.aok-business.de/fachthemen/sozialversicherungsrecht/b…
Nachfrageram 11.04.2017 | 23:26
Solange die EM Rente befristet ist führt die DRV dafür auch Abgaben zur Alv ab und es besteht bei Wegfall ein Anspruch auf ALG 1 wenn auch davor Anspruch bestand. Ich glaube es wird in 4 versch. Qualifizierungsstufen eingeteilt und danach berechnet. Wo ihre letzte Tätigkeit reinfällt müssten sie beim Arbeitsamt erfragen. @ KSC....es ist sehr wohl ein Thema der DRV.....ich habe den Eindruck das viele Mitarbeiter selbst nicht wissen das für die Gruppe der befristeten EM Rentner Beiträge zur Arbeitslosenversichung einseitig durch die DRV abgeführt werden!
Andre*sam 12.04.2017 | 02:39
Zitat von Jupp anzeigenausblenden
Das ist korrekt. Allerdings besteht bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Versicherungspflicht für die Arbeitslosenversicherung, wenn vor Rentenbeginn eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Anspruch auf Leistungen nach SGB III bestand. Siehe § 26 SGB III Das wäre gesetzeswidrig ... Wenn allerdings wie bei Günter vor Rentenbeginn Arbeitslosenhilfe bezogen wurde, bestand vermutlich keine Versicherungspflicht und damit sollte auch kein ALG I - Anspruch entstanden sein. Sowohl Rentenversicherung als auch Agentur für Arbeit sollten in der Lage sein, Auskunft zu geben. Schließlich muss die Rentenversicherung wissen, ob sie Beiträge für Günter abgeführt hat und die Agentur für Arbeit sollte wissen, ob sie Beiträge erhalten hat. Sollte Anspruch auf ALG I bestehen, dann berechnet sich das ALG I fiktiv entsprechend der beruflichen Qualifikation (§ 152 SGB III).
Andre*sam 12.04.2017 | 02:56
Zitat von Jupp anzeigenausblenden
Woher soll er das wissen? Schließlich führt die Rentenversicherung bei Versicherungspflicht die Beiträge direkt pauschal ab, ohne das der Betroffene einen Nachweis erhält (§ 224a SGB VI).
Mike Bogneram 12.04.2017 | 08:39
Ganz einfacher Denkanstoß. Haben Sie während des Bezuges der EM-Rente Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt?
Woher soll er das wissen? Schließlich führt die Rentenversicherung bei Versicherungspflicht die Beiträge direkt pauschal ab, ohne das der Betroffene einen Nachweis erhält (§ 224a SGB VI). Genau aber der Experte könnte doch mal definitiv schreiben ob die Rentenversicherung für Erwerbsminderungsrentner Arbeitslosengeld einzahlt. Und diese Frage ist sehr wohl eine Rentenfrage und wurde auch schon öfter gestellt aber nie beantwortet. Es kommen nur immer solche sinnlosen Antworten wie fragen Sie auch beim Bäcker....
Schadeam 12.04.2017 | 09:04
an alle: lest bitte die Frage bevor ihr anfangt die Experten und die Antwortenden zu kritisieren! Es wurde nicht gefragt ob und in welchen Fällen die DRV aus einer Rente Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt. Es ging dem Fragesteller doch darum ob er einen Anspruch auf ALG hat und wie das berechnet wird. Und das ist eindeutig eine Frage die die Arbeitsverwaltung und nicht die DRV zu beantworten hat.
Andre*sam 12.04.2017 | 10:36
Keiner der Gesetzestexte schränkt die Versicherungspflicht auf b e f r i s t e t e Renten ein. Können Sie ergänzende Informationen bereit stellen, wodurch sich eine Beschränkung auf b e f r i s t e t e Renten ergibt?
Nachfrageram 12.04.2017 | 10:45
Danke dem Experten der meine Antwort voll und ganz bestätigt hat!
Andre*sam 12.04.2017 | 11:04
Danke. Auch wenn mir bei Lesen des § 28 SGB III in diesem Zusammenhang andere Fragen kommen. Aber das gehört hier nicht her.
Herz1952am 12.04.2017 | 14:30
Hallo Günter, hier ein Link der Ihnen weiterhelfen kann: http://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/68049/arbeitslosengeld_n… In Ihrem Fall vermute ich, dass Sie nach einem halben Jahr Bundesfreiwilligendienst wieder Anspruch auf ALG1 haben, aber nach dem Einkommen aus dieser Tätigkeit. (Wohnung, Kost und Logie zuzüglich Taschengeld wird von der Bufdi-Stelle voll übernommen bzw. die geldwerten Vorteile davon sind voll versicherungspflichtig. Diesen Anteil trägt voll der "Arbeitgeber". Ob der Dienst für ein halbes Jahr "geht" nehme ich an , dass Sie darüber schon Informationen besitzen. Wie der Experte schon erwähnt hat, ist für Details bei Ihnen das Amt für Arbeit der richtige Ansprechpartner.
Günteram 12.04.2017 | 16:06
Zitat von Jupp anzeigenausblenden
Dann hat mir das Arbeitsamt Blödsinn erzählt. Ein Mitarbeiter hat mich zurückgerufen und gemeint, wenn ich nach der Alhi nahtlos Erwerbsminderungsrente bezogen habe dann hätte ich mir Ansprüche auf ALG 1 erworben. Ich habe mir das auch so gedacht aber den Mitarbeitern beim Arbeitsamt kann man nicht glauben.
Günteram 12.04.2017 | 16:06
Zitat von Jupp anzeigenausblenden
Dann hat mir das Arbeitsamt Blödsinn erzählt. Ein Mitarbeiter hat mich zurückgerufen und gemeint, wenn ich nach der Alhi nahtlos Erwerbsminderungsrente bezogen habe dann hätte ich mir Ansprüche auf ALG 1 erworben. Ich habe mir das auch so gedacht aber den Mitarbeitern beim Arbeitsamt kann man nicht glauben.
Günteram 12.04.2017 | 16:06
Zitat von Jupp anzeigenausblenden
Dann hat mir das Arbeitsamt Blödsinn erzählt. Ein Mitarbeiter hat mich zurückgerufen und gemeint, wenn ich nach der Alhi nahtlos Erwerbsminderungsrente bezogen habe dann hätte ich mir Ansprüche auf ALG 1 erworben. Ich habe mir das auch so gedacht aber den Mitarbeitern beim Arbeitsamt kann man nicht glauben.
Kotzer Cordalisam 12.04.2017 | 16:42
Zitat von Günter anzeigenausblenden
Ganz einfacher Denkanstoß. Haben Sie während des Bezuges der EM-Rente Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt? Wohl kaum, also besteht auch kein Anspruch, da Alg I eine Versicherungsleistung ist und entsprechende Einzahlungen voraussetzt.
Dann hat mir das Arbeitsamt Blödsinn erzählt. Ein Mitarbeiter hat mich zurückgerufen und gemeint, wenn ich nach der Alhi nahtlos Erwerbsminderungsrente bezogen habe dann hätte ich mir Ansprüche auf ALG 1 erworben. Ich habe mir das auch so gedacht aber den Mitarbeitern beim Arbeitsamt kann man nicht glauben.
Lieber Günter, ja, sehr gut! Glauben Sie bloß nicht den Mitarbeitern des Arbeitsamtes und den Experten in diesem Forum! Glauben Sie den Ausführungen von Jupp! Jupp ist schließlich eine anerkannte Größe in der Sozialversicherung und seine Schlussfolgerungen sind so umwerfend logisch, dass es mich auch gleich aus den Schuhen gehauen hat. Und außerdem: Wenn Sie Jupp vertrauen, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld I, obwohl Ihnen dieses von Gesetz wegen eigentlich zusteht. Das senkt die Ausgaben der Agentur für Arbeit und hilft, die Beiträge stabil zu halten. Die Versichertengemeinschaft wird es Ihnen danken! @Jupp: Weiter so! Sie haben Günter einen Bärendienst erwiesen! Falls Sie mal Hilfe in einem Forum suchen, stehen Ihnen hoffentlich genügend andere Jupps zur Verfügung!
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