1. Eine Minderung des Leistungsvermögens auf weniger als 6 Stunden (aber nicht weniger als 3 Stunden) täglich bedingt teilweise, eine auf weniger als 3 Stunden täglich volle Erwerbsminderung. Wer dagen noch wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann, erhält weder Rente wegen teilweiser noch Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Ist das Leistungsvermögen des Versicherten zwar auf unter 6 Stunden, nicht aber auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken, ist gleichwohl Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes.
2. Der Hinzuverdienst von 400 Euro monatlich ist rentenunschädlich. Bei der Ausübung des Minijobs von 10 Stunden wöchentlich werden Sie täglich keine 3 Stunden arbeiten, so dass Sie Ihren Rentenanspruch dem Grunde nach auch nicht gefährden (s. Ausführungen unter Punkt 1).