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(Halb-)waisenrente bis Ende des letzten Semesters?

von chri11.03.2009 | 22:20
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich würde gern wissen, wie lange ich genau Anspruch auf Halbwaisenrente besitze? Der Fall ist dieser, dass ich wahrscheinlich während des Semesters meine endgültige Diplomnote bzw. Zeugnis bekommen werde. Ich bin aber das gesamte Semester noch als Student eingeschrieben und soweit ich weiß, auch bis Semesterende als Student zähle, es sei denn ich würde mich selbst exmatrikulieren. Denn da ich einen nahtlosen Übergang von Studium ins Berufsleben nicht garantieren kann bzw. eine Promotionsstelle beginne ist mir die finanzielle Überbrückung von Interesse. Meine Frage: habe ich in diesem Zeitraum (Zeugniserhalt bis Ende Semester) Anspruch auf Halbwaisenrente?? Denn soweit ich weiß, wäre das beim Kindergeld der Fall...!? Vielen Dank für eine schnelle Antwort!!!!

3 Antworten

Jonasam 12.03.2009 | 07:15
Hallo chri! Die Hochschulausbildung endet: – bei Ablegung einer Abschlussprüfung (Staatsexamen, Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung) mit dem Tag der letzten Prüfung, wenn der Waise dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Wird der Waise das Prüfungsergebnis erst später bekannt gegeben, so ist Endzeitpunkt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Prüfungsergebnis ist die verbindliche Aussage „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“. Die Aushändigung des vollständigen Prüfungszeugnisses kann ggf. auch erst später erfolgen. Soweit bei Hochschulausbildungen die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit den letzten Teil der Prüfung darstellt, gilt die Zeit bis zur Abgabe bzw. Verteidigung der Arbeit als Ausbildung, wenn diese im Rahmen der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und dadurch Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen werden. Dies kann grundsätzlich unterstellt werden, wenn in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Erfolgt die Prüfung oder Anfertigung der schriftlichen Arbeit erst geraume Zeit nach dem letzten Unterrichtstag, ist im Einzelfall festzustellen, ob in der Zwischenzeit tatsächlich noch von Ausbildung auszugehen ist. Hier ist insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung von Bedeutung. – mit dem Tag des Erreichens des ersten Abschlusses, wenn in einem Studiengang sowohl eine Abschlussprüfung abgelegt als auch promoviert wird. – bei Abschluss des Studiums allein durch Promotion mit dem Tag der mündlichen Doktorprüfung gleichgültig, ob dies vor oder nach der Exmatrikulation stattfindet. Der Tag, an dem die Doktorwürde verliehen wird, ist unerheblich. Ist der Doktorand während der Promotion nicht an einer Universität eingeschrieben, ist nachzuweisen, dass die Doktorarbeit seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. – bei vorzeitigem Abbruch mit dem Tag des Abbruchs. MfG Jonas
chriam 12.03.2009 | 08:26
Vielen Dank für die super schnelle Antwort! Versteh ich das jetzt richtig, dass ich während einer Promotionsstelle (an einer Universität) Anspruch auf Halbwaisenrente besitzte? Also wenn ich mein Studium mit Diplom abschließe und danach eine Promotionsstelle beginnen würde? Wie verhält sich der Zeitraum zwischen Diplom und Beginnn der Promotionsstelle? Kann ich ab Beginn die Halbwaisenrente beantragen? Oder gilt hier wenn der Ansruch einmal verloren geht, ist er endgültig verloren? Vielen Dank schonmal im Voraus!
Jonasam 12.03.2009 | 09:08
Hallo chri! Das kommt drauf an. Wenn Sie, wie beschrieben, an einer Uni eingeschrieben sind, dann ja. Wenn nicht, dann muss nachgewiesen werden, dass die Doktorarbeit Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liegt grundsätzlich keine Hochschulausbildung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn durch das weitere Studium ein neuer akademischer Grad erworben wird. Hinweis: Ein Anspruch auf Waisenrente kann bis zum 27. Lebensjahr immer entstehen, sofern die Voraussetzungen (z.B. Schulausbildung) erfüllt sind.+ MfG Jonas
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