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Experten-Antwort

Halbe Erwerbsminderungsrente

von Freddy05.11.2024 | 16:35
218 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Ich habe ein Anliegen. Mir wurde die halbe Erwerbsminderungsrente bewilligt. Ich gehe allerdings noch 5 Stunden arbeiten. Frage: Wenn ich in ein paar Jahren in die Altersrente gehe, werden die Rentenpunkte von der Hochrechnung der Erwebsminderungsrente dann wieder abgezogen??

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Freddy,

 

bei Berechnung der Altersrente im Anschluss an die Erwerbsminderungsrente werden die Entgeltpunkte (EP) für Beitragszeiten nach dem Leistungsfall der EM-Rente ganz normal berechnet - also Ihr versicherungspflichtiges Entgelt geteilt durch das Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres). Allerdings wird dann geprüft, wie viele EP für zeitgleich liegende Zurechnungszeiten aus der EM-Rente bereits in die Berechnung eingeflossen sind. Diese werden in Abzug gebracht. Damit wird eine "doppelte Anrechnung" dieser Zeiträume verhindert. 

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Maxam 05.11.2024 | 16:05
Nein, sofern nahtlos, respektive innerhalb von 24 Monaten ein Wechsel in die Altersrente erfolgt.
Wechsel EM-Rente in Altersrenteam 05.11.2024 | 17:25
Nein, nicht wenn der Bestandsschutz gilt. Ihre Altersrente wäre dann sehr wahrscheinlich doppelt so hoch wie die halbe EM-Rente zum Zeitpunkt des Wechsels. Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten. Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen. Höher ist die Altersrente allerdings allermeisten auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit meist höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein einigen selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung auf Antrag in Proberechnungen.
KSCam 05.11.2024 | 17:53
Und ergänzend zum bisher geschriebenen bleibt abzuwarten, ob die Gesetze in „ein paar Jahren“ noch so sind wie heute. Im Hinblick auf „ in ein paar Jahren“ hilft zumindest heute auch die Probeberechnung nicht weiter. Damit warten Sie bitte noch „die paar Jahre“.
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