Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet bei Erwerbsminderungsrenten die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Beiden Renten gemeinsam ist die Tatsache, dass sie nur dann voll ausgezahlt werden, wenn der gesetz-lich mögliche Hinzuverdienst nicht überschritten wird. Als Hinzuverdienst ist der Bruttolohn zu berücksich-tigen.
Grundsätzlich lässt die Tatsache, ob und in wie weit die Arbeitsstunden reduziert werden keine Aussage zu, ob ein höherer Zahlbetrag der Rente zu leisten ist. Eine konkrete Aussage ist vielmehr nur Anhand des reduzierten Bruttolohnes möglich.
Sie dürfen Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze zweimal pro Kalenderjahr überschreiten, allerdings nur bis zum doppelten Wert. Die konkreten Hinzuverdienstgrenzen können Sie Ihrem Rentenbescheid ent-nehmen oder bei Ihrem Rentenversicherer erfragen.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.