Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Halbwaisenrente

von Mathias11.04.2007 | 21:56
3126 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Ich bin Student und arbeite als Werkstudent. Wie funktoniert die Berechnung des Hinzuverdienstes? Beispiel: Halbwaisenrente = 145 Euro Verdienst = 800 Euro(brutto) Freibetrag = 459 Euro Berechnung: 800 * 0,6 = 480 Euro 480 - 459(freibetrag) = 21 Euro d.h., von den 145 Euro werden 21 Euro abgezogen und die neue Waisenrente beträgt jetzt 124 Euro...ist das so?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

"Wissender" hat in der Tat Recht: Das Einkommen, soweit es den Freibetrag nach § 97 Abs. 2 SGB VI von derzeit 459,89 Euro monatlich überschreitet, wird nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 40 % seines Betrages auf die Halbwaisenrente angerechnet.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Bei den für die Durchführung der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ermittelten Einkommen handelt se sich zunächst einmal (als "Ausgangsgröße") um Bruttobeträge. Dass dies so ist, leitet sich her für die Einkommensart Arneitsentgelt aus der Begriffsdefinition des § 14 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung und für die Einkommensart Arbeitseinkommen (etwa aus selbständiger Tätigkeit) aus der Begriffsdefinition des § 18a Abs. 2a SGB IV in Verbindung mit den in dieser Vorschrift zitierten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Da aber die Rente wegen Todes nur um das tatsächlich verfügbare Einkommen gekürzt werden soll, ist das Bruttoeinkommen auf einen "Nettobetrag" zu kürzen. Maßgebend hierfür sind allerdings nicht die individuellen Abzüge des Einzelnen, sondern es kommt nach Maßgabe des § 18b Abs. 5 SGB IV zur Berücksichtigung von pauschalen Abzugsbeträgen, die der durchschnittlichen Steuerbelastung und den durchschnittlichen Sozialabgaben Rechnung tragen. Diese Pauschalierung dient dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für den Rentenversicherungsträger in vertretbaren Grenzen zu halten.

8 Antworten

Wissenderam 12.04.2007 | 08:40
Fast richtig!! Das den Freibetrag übersteigende Einkommen wird nur zu 40% angerechnet. Also 40% von 21 € = 8,40 € Die Bruttorente ist somit um 8,40 € zu mindern, danach sind noch KV, PV-Beiträge abzuziehen und fertig ist die Nettowaisenrente.
Schiko.am 12.04.2007 | 13:37
Bevor die krähen kommen, entschuldigung. es stimmt alles wie dargelegt. MfG.
Schiko.am 12.04.2007 | 13:23
Kenne die begründung , warum ausgangspunkt der bruttoverdienst ist leider nicht. Normalerweise wir doch vom netto, bzw. brutto./. 40 % ausgegangen. Danke für den nach- schlag. MfG.
Wissenderam 12.04.2007 | 13:42
Schiko, mach es doch wie deine geliebten Beamten, schau ins Gesetz. Dort steht zwar nicht konkret, dass vom Bruttoeinkommen auszugehen ist (§ 18a SGB IV i.V.m. § 18b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IV), das ergibt sich aber für den versierten Beamten zwangsläufig aus Abs. 5 a.a.O., denn danach ist das Einkommen pauschal auf ein Nettoeinkommen zu kürzen.
Wissendereram 12.04.2007 | 15:00
Theorie gut aber falsch. Die Begründung ist einfach die Verwendung der Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in § 18a SGB IV. Die §§ 14 und 15 SGB IV definieren dann genau, was alles darunter fällt. Aus § 18b Abs. 5 SGB IV ergibt sich eben nicht, was alles zum Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen zählt und ist deshalb zur Begründung ungeeignet.
Wissenderam 13.04.2007 | 06:58
Schicko. wollte auch keine Erklärung zu den einzelnen Einkommensarten die bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen sind, sondern eine Erklärung dazu, ob vom Brutto- oder Netto-Einkommen auszugehen ist. Und das ergibt sich für Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen lediglich im Umkehrschluss aus § 18b Abs. 5 SGB IV.
Schiko.am 13.04.2007 | 08:19
Sehr gut,richtiger"Wissen- der" Den anderen kann man vergessen. Mich hat nur die bessere rechenart 800 x 6o% = 480 irritiert. Werde künftig auch so rechnen, statt 800 ./. 40% = 480, warum soll ich dies nicht zugeben. Danke und freundliche Grüße.
Inaam 17.04.2007 | 19:21
Hallo, ich habe auch eine Frage bezüglich der Halbwaisenrente. Die LVA hat mir einen Brief geschickt, indem der Arbeitgeber Angaben zu meinem Verdienst machen muss. Ich bin noch Studentin und arbeite 19 Stunden in der Woche auf Studentenbasis. Ich bekommen ca. 650,- Lohn monatlich und 171,- Halbwaisenrente. Wie rechnet man das jetzt genau, um rauszukriegen, ob ich über dem Freibetrag bin oder nicht? Ihr kennt euch damit besser aus! Ich würde gerne wissen, ob und um wieviel mir die Halbwaisenrente gekürzt wird. Vielen Dank!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026