Bei den für die Durchführung der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ermittelten Einkommen handelt se sich zunächst einmal (als "Ausgangsgröße") um Bruttobeträge. Dass dies so ist, leitet sich her für die Einkommensart Arneitsentgelt aus der Begriffsdefinition des § 14 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung und für die Einkommensart Arbeitseinkommen (etwa aus selbständiger Tätigkeit) aus der Begriffsdefinition des § 18a Abs. 2a SGB IV in Verbindung mit den in dieser Vorschrift zitierten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Da aber die Rente wegen Todes nur um das tatsächlich verfügbare Einkommen gekürzt werden soll, ist das Bruttoeinkommen auf einen "Nettobetrag" zu kürzen. Maßgebend hierfür sind allerdings nicht die individuellen Abzüge des Einzelnen, sondern es kommt nach Maßgabe des § 18b Abs. 5 SGB IV zur Berücksichtigung von pauschalen Abzugsbeträgen, die der durchschnittlichen Steuerbelastung und den durchschnittlichen Sozialabgaben Rechnung tragen. Diese Pauschalierung dient dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für den Rentenversicherungsträger in vertretbaren Grenzen zu halten.