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Halbwaisenrente

von Pete10.10.2008 | 13:21
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Guten Tag, in Bezug auf die Halbwaisenrente habe ich einige Fragen. - Ich habe einen zeitlich begrenzten Nebenjob als Tutor angenommen. Dieser ist auf einen Wochentag mit ca. 4,5h begrenzt. Nach insgesamt 15 Tagen in Summe endet dieser Job. Wie sind die Einkünfte der Rentenversicherung mitzuteilen? Als "normale" Arbeit oder gibt es für derartige zeitlich befristete Dinge spezielle Mitteilungsformulare? - Inwieweit werden Kapitalvermögen (d.h. Zinsen auf Sparguthaben) angerechnet? Im Web habe ich dazu einmal die Information gefunden, dass diese bei Geburt vor 2001 gar nicht abgerechnet werden, stimmt dies? - Muss -für den Fall das - die Summe der Kapitaleinnahmen (Zinsen) größer als der steuerliche Freibetrag von 750 Euro / Jahr, aber die Freigrenze für die Halbwaisenrente nicht überschritten wird, eine explizite Auflistung über die erhaltenen Zinsen pro Jahr erfolgen oder reicht es hier aus im Formular zu vermerken, dass die Freigrenze nicht erreicht wird? - Wird der Freibetrag von monatl. 467,46 Euro auf das Jahr gerechnet? D.h. werden im Gesamten die Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie zeitlich befristeten Jobs auf ein Jahr gerechnet? Nach meinem Verständnis müssten also die Zinseinnahmen/Jahr plus die Einnahmen aus der zeitlich begrenztem Job kleiner sein als der Freibetrag für die Waisenrente mal 12. Ist das so richtig? - Inwieweit wird die Halbwaisenrente auf das Kindergeld angerechnet? Ich danke Ihnen schonmal. Viele Grüße Pete

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Pete,

bei Bezug einer Halbwaisenrente haben volljährige Waisen eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von 467,46 EUR (West) und 410,78 EUR (Ost) zu beachten. Hierbei handelt es sich um ein fiktives Netto, d.h. das tatsächliche Brutto wird pauschal um 40 Prozent gekürzt. Das verbleibende fiktive Netto darf den Betrag von 467,46 EUR bzw. 410,78 EUR nicht überschreiten, da es ansonsten zu einer Kürzung der Halbwaisenrente kommt.

Sollte es sich um ein monatliches Einkommen handeln, dass geringer als 400,01 EUR ist, so wird keine pauschale Kürzung vorgenommen.

Einkommen aus Kapitaleinkünften sind bei der Höhe des anzurechnenden Einkommens nicht zu berücksichtigen. Dies wäre erst bei Geburten ab 01.01.2002 zu prüfen.

Die Benachrichtigung über die aufgenommene Nebenbeschäftigung kann formlos unter Beifügung geeigneter Unterlagen erfolgen.

Inwieweit die Waisenrente auf das Kindergeld angerechnet wird, ist mit der Stelle zu klären, die für die Zahlung des Kindergeldes zuständig ist.

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