§ 36 SGB I regelt die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren. Die ist bereits mit dem vollendeten 15. Lebensjahr gegeben, soweit es sich um den Bezug und Empfang einer Rentenleistung, auch an Waisen, handelt. Dies beinhaltet auch stets das Recht auf Empfang der Rentenleistung, zum Beispiel auf das eigene Konto.
Da das Geld aber bereits (mit Ihrer Zustimmung?) an Ihre Mutter ausgezahlt wurde, kann hier seitens des Rententrägers nicht mehr eingegriffen werden. Auch hätte Ihre Mutter als Ihr gesetzlicher Vertreter stets das Recht gehabt, die Zahlung zu steuern. Die Zahlung erfolgte mit "befreiender" Wirkung.
In der Tat müssen Sie jetzt mit Ihrer Mutter eine Regelung herbeiführen.