Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenEine (Berufs-)Ausbildung, für die eine Waisenrente über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gezahlt werden kann, endet grds. dann, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist.
Wird der letzte Prüfungsteil der Abschlussprüfung vor dem vertraglichen Ende der Berufsausbildung, endet die Ausbildung im rentenrechtlichen Sinne mit dem Bestehen des letzten Prüfungsteils.
Wenn sich die Prüfung unmittelbar an das Ende der Berufsausbildung anschließt, gehört die Prüfung zur Ausbildung.
Jedoch rate ich Ihnen, Kontakt mit der für Sie zuständigen Rentensachbearbeitung aufzunehmen und die Frage nach der Anspruchsdauer der Waisenrente zu klären, da letztlich verschiedenste Ausbildungsformen entsprechend der aktuellen Rechtsprechung und den geltenden Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu prüfen sind.
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