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Experten-Antwort

Halbwaisenrente als Werkstudent, Abzüge?

von Vanessa12.09.2014 | 16:57
2630 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin 23 Jahre alt und habe vor ca. 6 Wochen einen Antrag auf Halbwaisenrente gestellt, da mein Vater dieses Jahr verstorben ist. Ich arbeite normalerweise auf 450€-Basis während dem Semester. Nun, während der Semesterferien bin ich als Werkstudentin angestellt. Durch den Antrag auf Halbwaisenrente bin ich nun auch selbständig gesetzlich krankenversichert und nicht mehr mit meiner Mutter in der Familienversicherung. Auf meine Frage, wie hoch der Beitrag sei, wurde mir mitgeteilt, dass der Beitrag zu KV und PV direkt von der Halbwaisenrente abgezogen wird und auch der Anteil zur RV nur vom Arbeitgeber gezahlt werden würde. Nun meine eigentliche Frage: Welche Abzüge kommen denn dann noch auf mich zu? Mein Bruttogehalt liegt bei ca. 1300€. Wird dann lediglich Lohnsteuer und ein Beitrag zur AV abgeführt? Oder stimmt eventuell die Aussage meiner Krankenkasse gar nicht?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Vanessa,

den bisherigen Antworten kann ich mich nur anschließen. Bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung neben Rentenbezug besteht von beiden Einkommen Versicherungspflciht zur KV/PV. Bei der Einkommensanrechnung wird bei erstmaligem Hintebliebenrentenbezug ein Vergleich zwischen Vorjahres- und lfd. Einkommen gemacht. Waren Sie z. B. das ganze letzte Jahr nur geringfügig tätig, erfolgt keine Einkommensanrechnung, da der derzeitige Freibetrag (ab 01.07.14) von 503,54 € nicht überschritten wird. 2015 würde dann aus dem Einkommen aus 2014 ein Durchschnittswert ermittelt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Vanessa,

leider ist es uns im Rahmen dieses Forums zur Alterssicherung und Rentenversicherung leider nicht möglich, Fragen zum Arbeitsrecht zu beantworten. Insoweit kann ich Sie mit Ihrer Frage nur an Ihren Arbeitgeber oder den Betriebsrat verweisen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

W*lfgangam 12.09.2014 | 19:38
Hallo Vanessa, während des Bezugs von Halbwaisenrente sind Sie grundsätzlich vorrangig durch die Rente kranken/pflegeversicherungspflichtig (Abzug direkt von der Rente sind aktuell 10,5 %). Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung daneben ausgeübt (mehr als 450 EUR mtl.), wird die KV/PV zuerst aus dieser Beschäftigung durchgeführt/abgezogen _und_ weiterhin/zusätzlich Beiträge KV/PV auch aus der Rente abgezogen. Ein weiteres Problem ...neben einer Hinterbliebenenrente/hier Halbwaisenrente führen zu hohe eigene Einkünfte (Werkstudentin/1300 EUR) ggf. zu einer Kürzung oder sogar zum Wegfall der Waisenrente. Versäumen Sie es daher nicht, die im Waisenrentenbescheid aufgeführten Hinweispflichten (Einkommen ist mitzuteilen) zu unterlassen - jede Beratungsstelle hilft Ihnen vor Ort dazu weiter. Gruß w.
Vanessaam 13.09.2014 | 08:24
Hallo w. Danke für Ihre schnelle Antwort. Bisher habe ich noch keinen Bescheid der RV bekommen, wie hoch die Halbwaisenrente sein wird. Ich arbeite nur kurzfristig, also 2 Monate als Werkstudent und dann wieder normal auf 450€-Basis. "Merkt" das die RV selbst, d.h. Wird der Waisenrentenbeitrag automatisch gekürzt oder einbehalten oder muss ich dann immer dort Bescheid geben, dass ich wieder 2 Monate über 450€ verdiene? Außerdem: reicht meinem Arbeitgeber die Auskunft das ich Halbwaisenrente beziehe und selbst Krankenversichert bin, um mich richtig einzustufen und die richtigen Abzüge abzuziehen etc? Wo kann ich das denn alles nachlesen, ich finde das ganze echt undurchsichtig...
W*lfgangam 13.09.2014 | 15:40
Hallo Vanessa, die DRV 'merkt' es nur bedingt/im Nachhinein wenn sich Ihr Einkommen ändert - erst dann, wenn die Beiträge/Knappschaft/Mini-Job auf Ihrem eigenen Rentenkonto landen und auch nur dann, wenn ein Sachbearbeiter eine 'Verbindung' damit zum 'Halbwaisenrentenkonto' herstellt (zu viel Hinzuverdienst kann jahrelang unentdeckt bleiben - anschließend wird es richtig teuer). Von daher, jede Einkommensänderung der DRV unmittelbar mitteilen. Nachlesen können Sie das alles im SGB 6, wegen KV auch SGB 5. Machen Sie sich nicht die Mühe, sondern lassen Sie sich das in der nächsten Beratungsstelle DRV/oder Rathaus erklären. Gruß w. PS: Ihr Arbeitgeber muss sich selbst/zur Not bei der Einzugsstelle/Krankenkasse vergewissern, um die 'richtigen' SV-Meldungen abzusetzen.
Platzverweisam 13.09.2014 | 21:06
Zitat von Vanessa anzeigenausblenden
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden Ihnen direkt von der Bruttorente einbehalten. Außerdem ist das Einkommen ggf. auf die Rente wegen Todes anzurechnen. Wenn Sie bisher bereits einen 450-€-Job hatten, wirkt sich das (erhöhte) Entgelt möglicherweise allerdings nicht oder erst zum 01.07.2015 aus. Einkommenminderungen werden sofort berücksichtigt, wenn die Minderung wenigstens 10% des Gesamteinkommens ausmacht, anderenfalls ebenfalls erst zum 01.07.2015.
Vanessaam 30.09.2014 | 11:15
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Nun noch eine andere Frage zum Thema Werkstudent. Habe ich Anspruch auf bezahlten Urlaub? Ich arbeite zwei Monate in kurzfristiger Beschäftigung, im ersten Monat ca. 160 Stunden, im zweiten ca. 120 Stunden. Eine Woche bin ich im Urlaub. Besteht da für mich ein Anspruch auf Urlaubsentgelt?
Deutsche Rentenversicherung
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