Hallo Vanessa,
den bisherigen Antworten kann ich mich nur anschließen. Bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung neben Rentenbezug besteht von beiden Einkommen Versicherungspflciht zur KV/PV. Bei der Einkommensanrechnung wird bei erstmaligem Hintebliebenrentenbezug ein Vergleich zwischen Vorjahres- und lfd. Einkommen gemacht. Waren Sie z. B. das ganze letzte Jahr nur geringfügig tätig, erfolgt keine Einkommensanrechnung, da der derzeitige Freibetrag (ab 01.07.14) von 503,54 € nicht überschritten wird. 2015 würde dann aus dem Einkommen aus 2014 ein Durchschnittswert ermittelt.