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Halbwaisenrente bei Praktikum

von Meister04.03.2008 | 13:52
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12 Antworten

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Hallo, ich habe ein Problem und eine Frage dazu; Und zwar habe ich vor einige Tagen meine Ausbildung als Informatiker beendet und habe zum 01.04.08 ein Praktikumsplatz in einer tollen Firma bekommen. Da ich gerne im Bereich Webdesign arbeiten möchte, mir jedoch die praktischen Kenntnisse fehlen, hat mir mein zukünftiger Arbeitgeber zunächst ein Praktikum angeboten und halt die Praxis kennenzulernen und um in dem Beruf Fuss fassen zu können. Soweit so gut, ich habe mich riesig gefreut. Nun da ich 400 Euro verdienen werde, muss ich meine Halbwaisenrente weiterhin bekommen, sonst wäre es finanziell für mich nicht machbar, da ich auch 120km von zu Hause weg wohnen muss. Ich habe also der BfA den Praktikumsvertrag zugesendet mit der Bitte, meine Halbwaisenrente weiterhin zu zahlen. Als Antwort bekam ich jedoch nur, dass die meinten mein Praktikum wäre als "Langeweile" und damit htte ich kein Anspruch auf Rente. Soweit ich jedoch weiss gibt es in Deutschland das Recht der freien Beruflichen Entfaltung und Berufswahl. Da ich in meinen Traumberuf aber nicht direkt eingestellt werden kann weil mir die Praxis fehlt muss ich doch erst durch ein Praktikum durch? Ich habe viele Bewerbungen umFestanstellung geschrieben und immer wieder die gleiche Absage bekommen; keine Erfahrung. Also zu meiner Frage: Habe ich noch die Möglichkeit die Rentenversicherung davon zu überzeugen dass das Praktikum für mich erforderlich ist oder kann ich das knicken? Ich bekomme 200Euro Rente im Monat und wenn das Geld wegfallen würde könnte ich mich eigentlich direkt Arbeitslos melden. Das kann doch auch nicht Sinn des Staates sein? Kann mir jmd einen Tipp geben oder mir helfen? Das wäre sehr toll. Danke!

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Es ist richtig, das kein Anspruch auf Halbwaisenrente besteht. Ein Pratikum zählt nur dann zur Berufsausbildung, wenn es fester Bestandteil der Ausbildung ist. Als fester Bestandteil wird es dann angesehen, wenn es in der Prüfungsordnung verankert ist.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Das Recht der freien Berufswahl hat nichts mit der Frage zu tun, ob Berufsausbildung im Sinne des § 48 SGB VI vorliegt, die für die Gewährung der Waisenrente nach dem 18. Lebensjahr zwingend erforderlich ist. Das von Ihnen geleistete Praktikum hat mit der eigentlichen Ausbildung nichts mehr zu tun sondern dient dazu Berufserfahrung zu sammeln. Leider eine immer wieder willkommene Gelegenheit für Arbeitgeber sich günstige Arbeitskräfte zu verschaffen. Die Höhe des gezahlten Entgeltes hat nichts mit der Frage, ob der Anspruch als solcher besteht zu tun. Auf den bestehenden Anspruch, für den Fall, dass Berufsausbildung vorliegt, ist also das Einkommen, das den Freibetrag von derzeit 462,35 Euro übersteigt zu 40 Prozent anzurechnen.

10 Antworten

Meisteram 04.03.2008 | 14:29
Hallo und Danke für die Antwort. Ja, ich bin 22 und das Praktikum soll max. 6 Monate laufen, danach habe ich gute Chancen auf eine Festanstellung, also keine Ausbildung oder sowas, aber das hat der Arbeitgeber natürlich als unverbindlich gesagt, wer weiss auch was in 6 Monaten ist und ob ich überhaupt gut bin :-) das wollen die halt mit dem Praktikum herausfinden. Also könnte ich mein Arbeitgeber fragen, ob er mir ein unverbindliches Dokument schreibt, in dem steht, dass nach vollendung des Praktikums eine Möglichkeit auf eine festanstellung besteht und das das Praktikum zur Findung dieser Einstellung dringend erforderlich ist? Danke
Rosannaam 04.03.2008 | 14:04
Hallo Meister, es ist in der Tat grundsätzlich ein bißchen schwierig, ein Praktikum als "Berufsausbildung" zu bewerten mit der Folge, dass dann die Waisenrente weitergezahlt wird. Evtl. können Sie noch weitere Angaben machen: Wird der neue Arbeitgeber Sie nach dem Ende des Praktikums auf einen Ausbildungsplatz übernehmen oder ist tatsächlich nur ein "Hineinschnuppern" in diesen Beruf vorgesehen? Voraussetzung für die Anerkennung eines (Vor-)Praktikums als Ausbildungszeit: Die für einen ANSCHLIESSENDEN AUSBILDUNGSGANG in Aussicht genommene Ausbildungsstätte verlang, wünscht, empfiehlt eine Vorpraktikantenzeit. Der Ausbildungscharakter für ein (Vor-)Praktikum ist regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist, dass das Praktikum verlangt, gewünscht oder empfohlen wird. Wollen Sie tatsächlich die spezielle (aufbauende) Ausbildung im Bereich Webdesign fortführen, müßte es doch machbar sein, von Ihrem neuen Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung (evtl. sogar einen Vertrag/Vorvertrag mit der Option auf Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis) zu erhalten. Ich wünsche Ihnen viel Glück dabei und dass Sie Ihre Waisenrente weiter erhalten. Sie wissen aber, dass dies nur bis zum 27. Lebensjahr bzw. darüber hinaus um den verlängerten Zeitraum des abgeleisteten GWD, Zivildienst oder gleichgestellten Dienst möglich ist!? MfG Rosanna
Rosannaam 04.03.2008 | 14:40
Hallo Meister, ich kenne mich leider gerade bei Praktika zu wenig aus, als dass ich Ihnen noch einen weiteren Tipp geben KANN. Aber ich denke mal (ohne Gewähr!!!), dass die DRV das Praktikum als Berufsausbildung abgelehnt hat, weil es doch mehr nach PROBEZEIT aussieht! Denn nach Abschluss des Praktikums wird kein Ausbildungsplatz für Sie geschaffen. Ich finde es persönlich sehr löblich, dass junge Menschen so viel Hindernisse (120 km-Entfernung, nur 400,- EUR Verdienst) in Kauf nehmen. Aber ob diese Art Praktikum für einen Waisenrentenanspruch ausreicht, wage ich leider zu bezweifeln. Vielleicht weiß ein anderer User mehr? Sorry, dass ich Ihnen nicht wirklich weiterhelfen konnte. MfG Rosanna.
aegtam 04.03.2008 | 15:05
Leistet eine Waise ein Praktikum ab, so ist zu prüfen, ob tatsächlich ein Ausbildungscharakter gegeben ist und nicht lediglich eine gering oder nicht bezahlte Beschäftigung vorliegt. Auch darf das Praktikum - sofern es nicht Bestandteil einer berufsvorbereitenden Maßnahme ist - nicht lediglich dazu dienen, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben.
Meisteram 04.03.2008 | 15:11
Hallo, okay also werde ich da keine Chance haben. Allerdings habe ich nun auch gegoogelt und gelesen, dass ein Anspruch der Halbwaisenrente bei Minijobs besteht, als bis 400 Euro. Ist dem wirklich so? Ich habe es zweimal gelesen. Also wenn ich mein Praktikumsvertrag in einen Minijobvertrag umwandeln würde, dann würde ich Rente bekommen? Komische Bürokratie :-)
egalam 04.03.2008 | 16:33
Dem ist nicht so, ein Minijob begründet keinen Waisenrentenanspruch!
Rosannaam 04.03.2008 | 17:00
Nein, so ist das leider nicht. Eine Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus gibt es DEFINITIV nur bei Schul- oder Berufsausbildung, Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres ODER wenn die Waise wegen körperlich, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Evtl. ist der Artikel so gemeint, dass bei Ausübung eines die Minijobs mit 400,- € keine Anrechnung auf die Waisenrente nach § 97 SGB VI erfolgt. Was aber auch unwahrscheinlich ist, denn der Freibetrag für einen Hinzuverdienst bei einer Waisenrente (hier ist AUCH die Ausbildungsvergütung gemeint) beträgt zur Zeit mtl. 462,35 €. Würde mich mal interessieren, wo Sie dies gelesen haben. MfG Rosanna.
Heinericham 05.03.2008 | 13:03
ein Anspruch auf Weiterzahlung Ihrer Halbwaisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus besteht nur, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr i.S. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.s. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet. Ihren Angaben zu Folge absolvieren Sie ein Praktikum. Bei Praktikanten liegt Berufsausbildung nur vor, wenn a) die für den Beruf bzw. für einen schulisch-theoretischen Ausbildungsgang maßgebenden Ausbildungsbestimmungen die Praktikantentätigkeit zwingend vorschreibt oder b) die für einen anschließenden Ausbildungsgang in Aussicht genommene Ausbildungsstätte eine Vorpraktikantenzeit verlangt, wünscht oder empfiehlt. Die Praktikantenzeiten sind nur in dem Umfang Berufsausbildung, in dem sie tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind bzw. verlangt, gewünscht oder empfohlen werden. Das Praktikum darf nicht lediglich dazu dienen, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben, es muß tatsächlich Ausbildungscharakter haben. Diese Voraussetzung ist regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, das das Praktikum im o.a. Sinne zwingend vorgeschrieben ist bzw. verlangt, gewünscht oder empfohlen wird. Wir bitten daher um Übersendung einer solchen Bescheinigung Ihres Ausbildungsbetriebes, um über den Weitergewährungsantrag zu entscheiden.
Meisteram 05.03.2008 | 13:04
Hallo, so wie es aussieht habe ich da keine Chance. Kann mir denn jemand helfen, ich muss nun ei monatliches Defizit von 112 Euro auffangen. Zu meinen Eltern möchte ich damit ungerne gehen. Gibt es da eine Möglichkeit, vom Arbeitsamt vllt. noch Zuschüsse zu bekommen? Ich brauche keine großen Luxus im Leben die Koste die ich habe sind nur die fixen Kosten wie Strom, Miete, Internet und Essen/Trinken. Kann mir da jmd helfen? Danke
Rosannaam 05.03.2008 | 17:04
Probieren Sie es beim Sozialamt, Jobcenter oder ARGE, ob Ihnen eine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden kann. Legen Sie dort etwas Schriftliches von Ihrem Arbeitgeber vor, wie lange das Praktikum andauert und wieviel Sie hierfür verdienen. Ob Sie einen Anspruch auf Leistungen haben, kann Ihnen wohl niemand hier im Forum sagen. Andererseits sind Ihre Eltern - solange Sie in einer Ausbildung sind und noch nicht voll verdienen - natürlich unterhaltspflichtig. Auch wenn Ihnen das unangenehm ist. Am Besten, Sie kümmern sich noch vor Beginn des Praktikums im April um solche Leistungen. Mehr als ablehnen kann man Ihren Antrag nicht. Und einen Versuch ist es immer wert. MfG Rosanna
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