Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenZunächst einmal zwei Fragen:
Wurde der Halbwaisenrentenantrag gestellt? Wurde bereits ein Ablehnungsbescheid erteilt?
Ansonsten kann ich nur raten, den Gang des Verfahrens weiter abzuwarten bzw. die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und ggf. einer Einladung zu einer Untersuchung durch den Rentenversicherungsträger zu folgen, damit dieser die med. Voraussetzungen zur Gewährung einer Halbwaisenrente prüfen kann.
Wenn Sie nicht in der Lage sind, einer Berufstätigkeit nachzugehen, kommt ggf. ergänzend eine Rente wegen Erwerbsminderung in Betracht. Ob die Voraussetzungen vorliegen und sich bzgl. der weiteren Vorgehensweise beraten zu lassen, vereinbaren Sie am besten einen Termin bei der Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers.
Waisen, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, haben bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres einen Waisenrentenanspruch.
Behinderung ist ein von der Regel abweichender körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, mit dessen DAUER AUF NICHT ABSEHBARE ZEIT zu rechnen ist. Zur Prüfung, ob eine Behinderung in diesem Sinne vorliegt, ist eine Auswertung der med. Unterlagen und ggf. eine Untersuchung bzw. Begutachtung erforderlich. Das Vorliegen einer vom Versorgungsamt festgestellten Schwerbehinderung reicht für den Waisenrentenanspruch nicht aus, da mitunter bei einer Schwerbehinderung die Fähigkeit zur Berufstätigkeit besteht. Ein Waisenrentenanspruch auf Grundlage einer Behinderung ist nur dann gegeben, wenn die Waise wegen Behinderung nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten. Davon ist daher regelmäßig dann auszugehen, wenn die Waise durch die geltend gemachte Behinderung ihren notwendigen Lebensbedarf (Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heil- und Hilfsmittel usw.) nicht selbst bestreiten kann. Ob die Waise tatsächlich derartige Einkünfte erzielt, ist nicht erheblich. Es kommt darauf an, dass die Waise aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, entsprechende Einkünfte zu erzielen.
Auch wenn ich nicht weiß, um welche Einrichtung es sich bei dem ZPD handelt, vermute ich jedoch dass es sich dabei nicht um eine Stelle Ihres Rentenversicherungsträgers bzw. des Rentenversicherungsträgers Ihres Vaters handelt, aus dessen die Halbwaisenrente zu gewähren wäre. Ich rate Ihnen daher zu einem Gespräch mit bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung damit Sie dort die Argumentationen bzgl. der Ablehnung der Waisenrentengewährung klären, nachvollziehen und entsprechende Lösungsmöglichkeiten abklären können.
Da es sich beim "ZPD Hamburg" nicht um die gesetzliche Rentenversicherung handelt, die einen Waisenrentenanspruch prüft, wenden Sie sich bitte bzgl. der Klärung Ihres Sachverhaltes und der weiteren Vorgehensweise direkt an den ZPD (siehe auch die beiden Beiträge von "von Hitzeopfer"). Die bisher hinsichtlich eines möglichen Halbwaisenrentenanspruchs gemachten Ausführungen gelten für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund Ihrer gesundheitlichen und finanziellen Situation würde ich an Ihrer Stelle jedoch trotzdem im Rahmen eines Beratungsgespräches bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger abklären, ob die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente sinnvoll wäre (siehe auch Beitrag von Heinerich). Wenn die med. Voraussetzungen vorliegen, könnte es bei ansonsten aufgrund eines zu kurzen bisherigen Berufslebens sein, dass die Erfüllungsfiktion bei Eintritt einer Erwerbsminderung während oder nach einer Berufsausbildung greift und somit evtl. eine Erwerbsminderungsrente von Ihnen bezogen werden könnte (wenn sich diese vermutlich in bescheidenem Rahmen halten wird).
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