Waisen, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, haben bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres einen Waisenrentenanspruch.
Behinderung ist ein von der Regel abweichender körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, mit dessen DAUER AUF NICHT ABSEHBARE ZEIT zu rechnen ist. Zur Prüfung, ob eine Behinderung in diesem Sinne vorliegt, ist eine Auswertung der med. Unterlagen und ggf. eine Untersuchung bzw. Begutachtung erforderlich. Das Vorliegen einer vom Versorgungsamt festgestellten Schwerbehinderung reicht für den Waisenrentenanspruch nicht aus, da mitunter bei einer Schwerbehinderung die Fähigkeit zur Berufstätigkeit besteht. Ein Waisenrentenanspruch auf Grundlage einer Behinderung ist nur dann gegeben, wenn die Waise wegen Behinderung nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten. Davon ist daher regelmäßig dann auszugehen, wenn die Waise durch die geltend gemachte Behinderung ihren notwendigen Lebensbedarf (Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heil- und Hilfsmittel usw.) nicht selbst bestreiten kann. Ob die Waise tatsächlich derartige Einkünfte erzielt, ist nicht erheblich. Es kommt darauf an, dass die Waise aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, entsprechende Einkünfte zu erzielen.
Auch wenn ich nicht weiß, um welche Einrichtung es sich bei dem ZPD handelt, vermute ich jedoch dass es sich dabei nicht um eine Stelle Ihres Rentenversicherungsträgers bzw. des Rentenversicherungsträgers Ihres Vaters handelt, aus dessen die Halbwaisenrente zu gewähren wäre. Ich rate Ihnen daher zu einem Gespräch mit bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung damit Sie dort die Argumentationen bzgl. der Ablehnung der Waisenrentengewährung klären, nachvollziehen und entsprechende Lösungsmöglichkeiten abklären können.