Nach § 14b ZDG erlischt die Pflicht, Zivildienst zu leisten, wenn sich ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer gegenüber bestimmten Trägereinrichtungen vor Vollendung des 23. Lebensjahres zu einem Dienst im Ausland verpflichtet, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den er sonst zu leisten hätte. Der Dienst muss unentgeltlich geleistet werden. Für diesen Zeitraum besteht kein Anspruch auf Waisenrente. Diese Maßnahme stellt allerdings ein Verlängerungstatbestand für den Anspruch auf Waisenrente dar bis zu dem Umfang, wie Zivildienst zu leisten wäre. D.h. wenn der Anspruch auf Waisenrente wegen Ausbildung oder Studium über das 27. Lebensjahr andauern würde (Ende der Waisenrente grundsätzlich das 27. Lebensjahr), so verlängert sich die Waisenrente um genau die Dauer des zu leistenden Zivildienstes (also maximal 9 Monate) und nicht um die Dauer des ADiA.