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Halbwaisenrente Berufsausbildung-ADiA-Studium

von Uschi28.07.2007 | 13:28
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6 Antworten

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Mein Sohn hat diese Woche seine Berufsausbildung abgeschlossen und will im September einen "Anderen Dienst im Ausland" absolvieren. Das dauert ein Jahr und anschließend möchte er ein Studium Aufnehmen. Er ist jetzt 21 Jahre. Der ADiA wird als Wehrersatzdienst anerkannt, er bekommt aber keinerlei Unterhalt wie beim Zivieldienst. Meine Frage:Hat er Anspruch in diesem Jahr auf die Halbwaisenrente?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach § 14b ZDG erlischt die Pflicht, Zivildienst zu leisten, wenn sich ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer gegenüber bestimmten Trägereinrichtungen vor Vollendung des 23. Lebensjahres zu einem Dienst im Ausland verpflichtet, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den er sonst zu leisten hätte. Der Dienst muss unentgeltlich geleistet werden. Für diesen Zeitraum besteht kein Anspruch auf Waisenrente. Diese Maßnahme stellt allerdings ein Verlängerungstatbestand für den Anspruch auf Waisenrente dar bis zu dem Umfang, wie Zivildienst zu leisten wäre. D.h. wenn der Anspruch auf Waisenrente wegen Ausbildung oder Studium über das 27. Lebensjahr andauern würde (Ende der Waisenrente grundsätzlich das 27. Lebensjahr), so verlängert sich die Waisenrente um genau die Dauer des zu leistenden Zivildienstes (also maximal 9 Monate) und nicht um die Dauer des ADiA.

5 Antworten

Westiam 28.07.2007 | 16:51
Der Andere Dienst im Ausland in seiner heutigen Form wurde durch die Änderung des Zivildienstgesetz vom 1. Juli 1986 erstmals möglich. Zwischen 1986 und 2006 haben etwa 8.000 Freiwillige einen ADiA geleistet (Quelle: wikipedia). Fraglich ist, wieviel von den 8000 Feiwilligen vor Beginn des Dienstes einen Anspruch auf Waisenrente hatten und deshalb die Deutsche Rentenversicherung sich mit dieser Frage auseinander setzen musste. In den Rechtshandbüchern der DRV Bund jedenfalls ist diese Art des Dienstes nicht erwähnt (rvliteratur.bfa.de). Vorschlag: Antrag stellen; wen dem Antrag nicht stattgegeben wird, guten Rechtsanwalt suchen (Fachanwalt für Sozialrecht!) und ggf. klagen. Viel Erfolg
uschiam 28.07.2007 | 20:06
Hallo Westi, Du hast wahrscheinlich recht, daß Versicherung mit dem Begriff gar nichts anfangen kann, konnte ich ja vor einem Jahr auch noch nicht. Ich danke für die schnelle Antwort
TCKam 31.07.2007 | 09:38
Nein! Es besteht kein Anspruch auf Halbwaisenrente. Es handelt sich bei dem "Anderen Dienst im Ausland" weder um Berufsausbildung noch um einen freiwillges soziales Jahr i.S. des G e s e t ze s zur Förderung eines sozialen Jahres!
Westiam 01.08.2007 | 19:11
Hallo Uschi, ich bleibe bei meiner Meinung. Es wäre nicht das erste Mal, dass ein Sozialgericht eine andere Rechtsauffassung/Rechtsauslegung hat als die Behörde. Sie können nicht verlieren! Viel Glück!
Uschiam 01.08.2007 | 19:57
Klagen ist ja eine feine Sache, aber auch sehr teuer. Gibt es denn nicht irgentwo Argumentationshilfe, um ohne anwalt auszukommen?
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