Hallo Laura,
sowohl eine (weitere) Ausbildung in einer anderen Fachrichtung, als auch die weitere Ausbildung in der gleichen Fachrichtung mit dem Ziel eines höher qualifizierten Abschlusses, können grundsätzlich bis zum 27. Lebensjahr anspruchsbegründend sein. Hiervon ist im Regelfall auszugehen, wenn ein neuer akademischer Grad erworben wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Studiengang mit einem Bachelor abgeschlossen wurde und im Anschluss daran ein Masterstudiengang zurückgelegt wird.
Allerdings liegt eine anspruchsbegründende Schulausbildung nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Eine Einkommensanrechnung auf Waisenrenten erfolgt nicht mehr.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung