Bei der von Ihrer Mutter bezogenen Witwenrente erfolgt nach § 314 SGB VI keine Einkommensanrechnung, da Ihr Vater vor dem 01.01.1986 verstorben ist.
Bei der o.g. gesetzlichen Vorschrift werden jedoch lediglich ausdrücklich Witwen- und Witwerrenten (und keine Waisenrente) von der Einkommensanrechnung ausgenommen, sodass Ihr Einkommen nach § 97 SGB VI bei der Ermittlung der Höhe der Waisenrente anzurechnen ist.