Waisenrentenberechtigt sind nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB 6 die Stiefkinder die zum Zeitpunkt des Todes in den Haushalt des verstorbenen Versicherten aufgenommen waren. Die jetzige Unterhaltszahlung des leiblichen Vaters hat daher keinen Einfluss auf den Waisenrentenanspruch und wird auch nicht als Einkommen angerechnet.