Die Witwenrente erhalten Sie grundsätzlich ungekürzt ins EU-Ausland, sofern keine Versi-cherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz in der Rente angerechnet wurden. Gleiches gilt auch für die Waisenrente. Sofern vom verstorbenen Versicherten auch Versicherungszei-ten in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, können sich bei der Waisenren-te je nach Wohnstaat Besonderheiten ergeben. Ich empfehle Ihnen eine Terminvereinbarung zu einem individuellen Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle.