Hallo, Tanja,
Berufsausbildung im Sinne des § 48 SGB VI kann jedoch bis zur Dauer von 12 Monaten je Fremdsprache auch vorliegen, wenn sich die Waise nicht in einem tatsächlichen ausländischen Ausbildungsverhältnis befindet, sondern der Auslandsaufenthalt der Verbesserung der Sprachkenntnisse dient.
Voraussetzung für die Anerkennung als Ausbildung ist in diesen Fällen,
- dass ein Beruf angestrebt wird, dessen Ausübung umfassende Kenntnisse fremder Sprachen erfordert, die außer durch theoretischen Sprachunterricht auch durch praktischen Gebrauch der Umgangssprache erworben werden müssen (z.B. Dolmetscher, Fremdsprachenlehrer oder Auslandskorrespondenten) und
- bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten auch theoretische Sprachausbildung stattfindet.
In Abhängigkeit von der Dauer des Aufenthalts werden unterschiedliche Anforderungen an die Intensität des Spracherwerbs gestellt:
Auslandsaufenthalt bis zu sechs Monaten
Die Zeit des Auslandsaufenthaltes zur Fremdsprachen-Ausbildung ist bis zur Dauer von sechs Monaten auch dann Berufsausbildung, wenn während des Auslandsaufenthaltes die Sprache nur praktisch geübt, von einer zusätzlichen theoretischen Ausbildung (z. B. durch den Besuch einer ausländischen Universität oder Sprachenschule) aber abgesehen wird.
Auslandsaufenthalt bis zu zwölf Monaten
Ein Auslandsaufenthalt zur Fremdsprachen-Ausbildung kann für jede einzelne Sprache bis zur Dauer von zwölf Monaten (beginnend mit der Vollendung des 18. Lebensjahres) als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn neben der praktischen Übung der Sprache auch eine theoretische Ausbildung betrieben wird (z. B. Besuch einer ausländischen Universität oder Sprachenschule). Die theoretische Ausbildung im Ausland darf jedoch nicht so gering sein, dass sie praktisch bedeutungslos ist.
Die Teilnahme an dem berufsbezogenen Praktikum stellt dagegen keine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI dar.
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