Hallo Benny,
ein Anspruch auf Waisenrente setzt voraus, dass Sie pro Woche mehr als 20 Zeitstunden auch tatsächlich mit Ausbildug beschäftigt sind (das ist gesetzlich festgeschrieben in § 48 Absatz 4 Satz 2 SGB VI). Sofern Sie vom Studium beurlaubt werden, dann kann man erstmal davon ausgehen, dass Sie gerade nicht diesen tatsächlichen Aufwand haben - es sei denn, Sie weisen konkret nach, dass Sie trotz Beurlaubung weiter studieren.
Bei einer "Weltreise" haben Sie das ja aber nicht vor, sodass auch der Waisenrentenanspruch für diese Zeit entfällt. Bitte teilen Sie die Beurlaubung unbedingt rechtzeitig mit, um Überzahlungen zu vermeiden, die für Sie eine Rückzahlungspflicht bedeuten würden.
Einzige Ausnahme (wie "Upsala" schon richtig schrieb): Unterbrechungen bis zu 4 Monaten können für den Anspruch unschädlich sein. Dann müssten Sie aber konkret nachweisen, dass Sie außerhalb der 4 Monate regulär Vorlesungen besucht haben etc., und das dürfte nicht so einfach werden bei einer Beurlaubung für das komplette Semester...