Hallo Luna,
grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Halbwaisenrente bis zum 18. Lebensjahr. Darüber hinaus besteht der Anspruch nur weiter, wenn die Halbwaise sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung, in der Ableistung eines freiwilligen Dienstes nach § 32 EstG oder eben im Studium befindet. Solltest du nicht innerhalb der nächsten vier Kalendermonate nach Ende deines Studiums ggfls. ein anderes Studium oder eine Ausbildung beginnen, endet die Halbwaisenrente. Bezüglich deiner Frage zum Kindergeld, erkundige dich bitte bei den Profis der zuständigen Familienkasse. Diese können dir hierzu Auskunft erteilen.