Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenFür die Dauer einer Beurlaubung vom Studium zu Ausbildungszwecken liegt Hochschulausbildung nur dann vor, wenn die Immatrikulation fortbesteht (Dauer: ein Semester). Dient die Beurlaubung der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung, kann auch bei Beurlaubungen bis zur Dauer von zwei Semestern grundsätzlich Hochschulausbildung angenommen werden. Voraussetzung ist jedoch weiterhin, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten auch während der Beurlaubung durch die weitere Ausbildung in Anspruch genommen worden sind. Eine Anerkennung von Anrechnungszeiten ist jedoch ausgeschlossen bei einer Beurlaubung aus sonstigen Gründen ( z. B. Pflege von Angehörigen).
Zeiten einer Hochschulausbildung können als Anrechnungszeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden (§ 21 SGB 10; z. B. durch Hochschulzeugnisse, Semesterbescheinigungen, Studienbücher, Bescheinigungen der Hochschule, Diplom- oder Promotionsurkunde).
Da aus der Immatrikulations- bescheinigung lediglich hervorgehen wird, dass es sich um ein Urlaubssemester handelt, wird die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers anhand des Datums Ihres mit einzureichenden Diplomes erkennen, dass es sich um ein Urlaubssemester zur Vorbereitung auf die Prüfungen handelte. Zudem wird Sie dies auch in Ihrem Antrag auf Kontenklärung mit angeben. Zur weiteren Absicherung würde ich Ihnen raten, sich eine zusätzliche Bescheinigung der Hochschule zu besorgen, aus der hervorgeht, dass Sie sich das Urlaubssemester genommen haben, um sich auf die Diplomprüfungen vorzubereiten. Daher dürfte dann auch bei Ihrem Rentenversicherungsträger anzunehmen sein, dass Sie Ihren überwiegenden Zeitaufwand dem Studium zur Verfügung gestellt haben. Weitere Nachweise sollten vom Rentenversicherungsträger eigentlich nicht mehr gefordert werden, da ja letztlich auch eine Studienbescheinigung grundsätzlich erstmal nichts darüber aussagt, ob sie tatsächlich an den Vorlesungen teilgenommen haben.
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