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Halbwaisenrente und Beurlaubung

von Jean08.05.2009 | 17:00
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5 Antworten

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Ich erhalte zur Zeit eine Halbwaisenrente und befinde mich noch im Studium. Ich möchte dieses Semester ein Urlaubssemester einlegen um mich auf meine letzte Prüfung vorzubereiten.
Durch diese bin ich schon einmal durchgefallen. Das Urlaubssemester würde mir helfen, denn so komme ich nicht in Bedrängnis mit der Frist für das Vordiplom. Außerdem erspart mir dies die Zahlung der Studiengebühren und ich muss lediglich den Semesterbeitrag bezahlen. Ich erhalte aber ganz normal einen Semesterausweise und eine Studienbescheinigung.
Wird die Halbwaisen ganz normal weiterbezahlt?
 Im Forum habe ich folgendes gefunden: "Wird ein Studierender - im Allgemeinen für ein Semester - zur Vorbereitung auf eine Prüfung oder wegen eines Studienaufenthaltes im Ausland beurlaubt, kann Ausbildung bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Waise während der Urlaubssemester ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend mit der Vorbereitung auf die Fortsetzung oder die Wiederholung des bisherigen Unterrichtsstoffes oder für die Prüfung verwendet hat. Während der Beurlaubung muss somit eine irgendwie geartete "Schul- oder Berufsausbildung" vorgelegen haben." Soweit ist mir das klar. Aber wie weise ich das denn nach? Wie weise ich nach, dass ich die ganze Zeit gelernt habe? Danke schon einmal für die Hilfe! :-)

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 11.05.2009 | 09:19

Für die Dauer einer Beurlaubung vom Studium zu Ausbildungszwecken liegt Hochschulausbildung nur dann vor, wenn die Immatrikulation fortbesteht (Dauer: ein Semester). Dient die Beurlaubung der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung, kann auch bei Beurlaubungen bis zur Dauer von zwei Semestern grundsätzlich Hochschulausbildung angenommen werden. Voraussetzung ist jedoch weiterhin, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten auch während der Beurlaubung durch die weitere Ausbildung in Anspruch genommen worden sind. Eine Anerkennung von Anrechnungszeiten ist jedoch ausgeschlossen bei einer Beurlaubung aus sonstigen Gründen ( z. B. Pflege von Angehörigen).

Zeiten einer Hochschulausbildung können als Anrechnungszeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden (§ 21 SGB 10; z. B. durch Hochschulzeugnisse, Semesterbescheinigungen, Studienbücher, Bescheinigungen der Hochschule, Diplom- oder Promotionsurkunde).

Da aus der Immatrikulations- bescheinigung lediglich hervorgehen wird, dass es sich um ein Urlaubssemester handelt, wird die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers anhand des Datums Ihres mit einzureichenden Diplomes erkennen, dass es sich um ein Urlaubssemester zur Vorbereitung auf die Prüfungen handelte. Zudem wird Sie dies auch in Ihrem Antrag auf Kontenklärung mit angeben. Zur weiteren Absicherung würde ich Ihnen raten, sich eine zusätzliche Bescheinigung der Hochschule zu besorgen, aus der hervorgeht, dass Sie sich das Urlaubssemester genommen haben, um sich auf die Diplomprüfungen vorzubereiten. Daher dürfte dann auch bei Ihrem Rentenversicherungsträger anzunehmen sein, dass Sie Ihren überwiegenden Zeitaufwand dem Studium zur Verfügung gestellt haben. Weitere Nachweise sollten vom Rentenversicherungsträger eigentlich nicht mehr gefordert werden, da ja letztlich auch eine Studienbescheinigung grundsätzlich erstmal nichts darüber aussagt, ob sie tatsächlich an den Vorlesungen teilgenommen haben.

4 Antworten

Schadeam 08.05.2009 | 17:06
- wo ist denn das Problem, wenn Sie eine ganz normale Studienbescheinigung bekommen? Einreichen und Klappe halten! - oder durch blöde Fragen schlafende Hund wecken. Nicht böse sein, man kann sich entweder schlau oder blöd anstellen...
Jeanam 08.05.2009 | 18:01
Es ist aber so, dass ich jedes Semester ein Formular ausfüllen muss, in dem ich angeben muss, dass ich beurlaubt bin. Und auf meiner nächsten Studienbescheinigung steht dann auch drauf, dass ich beurlaubt war. Also muss ich das wohl angeben, dass ich beurlaubt bin! Also nichts mit blöden Fragen und Klappe halten. Aber dann muss ich ja irgendwie zeigen, dass ich meine Zeit auf das Studieren verwendet habe.
Chrisam 08.05.2009 | 23:11
Zitat: "Also muss ich das wohl angeben, dass ich beurlaubt bin! Also nichts mit blöden Fragen und Klappe halten." ------------------------- Sorry, aber wenn Sie solche Fragen stellen..... Sie werden hier sicherlich keine Tipps bekommen, wie sie unrechtmäßig Leistungen bekommen. Lesen Sie sich hierzu einfach den §48 SGB VI durch. => Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.
Jeanam 09.05.2009 | 10:12
Also vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Das tut mir dann leid. Ich will mir keine Leistungen erschleichen. Es ist so, dass mir diese 20 Stunden Regelung schon bekannt ist. Was ich mich dann gefragt habe: wenn ich mich beurlauben lasse und dann den Hauptteil meiner Zeit zu Hause bin um mich auf diese Prüfung vorzubereiten (was ich übrigens auch vor habe), wie beweise ich das dann. Irgendwie will die Rentenversicherung das ja sicher bestätigt haben. Soweit ich weiß, steht der Grund für die Beurlaubung nicht auf dem Bescheid der Uni drauf. Ich dachte vielleicht, dass jemand schon einmal in der gleichen Situation war und damit dann schon Erfahrung hat.
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