Hallo Masterand,
grundsätzlich gilt hier folgendes (Auszug aus der Rechtlichen Arbeitsanweisung der Regionalträger zu § 48 SGB VI - abrufbar unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48R5.2.1.4.2&a=true):
„Auch die Zeit der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit sowie die Zeit zwischen der Abgabe einer schriftlichen Abschlussarbeit (z. B. Masterarbeit) und einer im Rahmen der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Verteidigung der Arbeit ist grundsätzlich Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI. Der tatsächliche zeitliche Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden kann unterstellt werden, wenn in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
Für das Ende des Waisenrentenanspruchs ist im Einzelfall zu prüfen, ob die "Schulausbildung" bereits mit der Abgabe, der Verteidigung der schriftlichen Arbeit oder gegebenenfalls erst mit einer späteren Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses beendet ist.
Erfolgt die Prüfung oder Anfertigung der schriftlichen Arbeit erst geraume Zeit nach dem letzten Unterrichtstag, ist im Einzelfall festzustellen, ob in der Zwischenzeit tatsächlich noch von Ausbildung auszugehen ist. Hier ist insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung von Bedeutung.“
Sie sollten sich daher direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und den Sachverhalt dort - unter Schilderung Ihrer konkreten Situation und Vorlage entsprechender Nachweise - für den Einzelfall prüfen lassen.