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Experten-Antwort

Halbwaisenrente und Masterthesis im Unternehmen

von Masterand12.07.2015 | 15:08
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8 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich werde demnächst meine Masterarbeit in einem Unternehmen schreiben. Vergütet wird das Praktikum wie ein freiwilliges Praktikum nach dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Praktikumszeit umfasst den viermonatigen Erstellungszeitraum, der von der Hochschule vorgegeben ist, sowie einem zusätzlichen Monat zur Einarbeitung. Des Weiteren erhalte ich momentan eine Waisenrente. Meine Frage sind: Zählt die Masterandenzeit im Unternehmen als freiwilliges Praktikum bei der Waisenrente (wodurch ich den Anspruch auf die Waisenrente verlieren würde), obwohl ich dadurch eine Prüfungsleistung abschließe? Gibt es bestimmte Vertragsbestandteile oder Bedingungen auf die ich achten sollte, damit mir das "Praktikum" zur Erstellung der Masterarbeit als ein solche Prüfungsleistung anerkannt wird (sodass es als nicht freiwillig zählt) und ich weiterhin finanziell unterstützt werde? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen der fragende Masterand

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Masterand,

grundsätzlich gilt hier folgendes (Auszug aus der Rechtlichen Arbeitsanweisung der Regionalträger zu § 48 SGB VI - abrufbar unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48R5.2.1.4.2&a=true):

„Auch die Zeit der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit sowie die Zeit zwischen der Abgabe einer schriftlichen Abschlussarbeit (z. B. Masterarbeit) und einer im Rahmen der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Verteidigung der Arbeit ist grundsätzlich Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI. Der tatsächliche zeitliche Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden kann unterstellt werden, wenn in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

Für das Ende des Waisenrentenanspruchs ist im Einzelfall zu prüfen, ob die "Schulausbildung" bereits mit der Abgabe, der Verteidigung der schriftlichen Arbeit oder gegebenenfalls erst mit einer späteren Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses beendet ist.

Erfolgt die Prüfung oder Anfertigung der schriftlichen Arbeit erst geraume Zeit nach dem letzten Unterrichtstag, ist im Einzelfall festzustellen, ob in der Zwischenzeit tatsächlich noch von Ausbildung auszugehen ist. Hier ist insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung von Bedeutung.“

Sie sollten sich daher direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und den Sachverhalt dort - unter Schilderung Ihrer konkreten Situation und Vorlage entsprechender Nachweise - für den Einzelfall prüfen lassen.

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7 Antworten

Glimpnickelam 12.07.2015 | 18:48
NEIN! Geh was vernünftiges Arbeiten!
Gackiam 12.07.2015 | 19:50
Du kannst gleich was erleben, du! Einmal noch, dann klatschts!
Masterandam 13.07.2015 | 08:18
Zu Ihrer Gegenfrage: Da Abschlussarbeiten auch auf theoretischer Basis geschrieben werden können, ist eine empirische Arbeit nicht zwingend notwendig, aber möglich.
Die Farbe Schwarzam 13.07.2015 | 07:05
Gegenfrage: Ist es zwingend erforderlich, dass die Masterarbeit im Rahmen dieses "freiwilligen" Praktikums geschrieben wird? Sofern Praktika zum regulären Ausbildungsverlauf gehören bzw. vom Ausbildungsbetrieb gefordert werden, kann auch für diesen Praktikumszeitraum Anspruch auf Waisenrente entstehen.
Masterandam 13.07.2015 | 08:22
Ein Pflichtpraktikum ist es daher nicht in diesem Sinne... (Ich werde von meiner Hochschule keine Bestätigung für ein Pflichtpraktikum bekommen. Da dies per Definition etwas anderes ist...)
Die Farbe Schwarzam 13.07.2015 | 10:10
Hmhm, aufgrund des Praktikums wird kein Anspruch entstehen.. Aber da die Masterarbeit Teil der Hochschulausbildung ist und Sie dafür hoffentlich an der Uni weiterhin immatrikuliert sind, wird der Anspruch diesbezüglich bestehen.
Masterandam 13.07.2015 | 14:30
Nicht so eindeutig das Ganze, leider.... Immatrikuliert bin ich aber auf jeden Fall. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Ich werde mein Glück versuchen.
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