Bei dem Betrag von 459,89 Euro handelt es sich um einen monatlichen Freibetrag. Die durchzuführende Einkommensanrechnung basiert primär auf dem im Vorjahr erzielten durchschnittlich monatlichen Erwerbseinkommen; ist ein Vorjahreserwerbseinkommen aber nicht vorhanden, ist das Erwerbseinkommen in seiner laufenden Höhe zugrunde zu legen. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn das laufende Erwerbseinkommen gegenüber dem Vorjahreserwerbseinkommen um wenigstens 10 % geringer ist. Angerechnet auf die Waisenrente wird jedoch nicht der Bruttobetrag dieses Einkommens, sondern ein durch Berücksichtigung eines Pauschalabzuges "bereinigtes" Einkommen. Das auf diese Weise ermittelte "Nettoeinkommen" wird schließlich, soweit es den bereits erwähnten Freibetrag übersteigt, zu 40 % auf die Waisenrente angerechnet. Die Aufnahme einer Beschäftigung kann dem zuständigen Rentenversicherungsträger zunächst formlos mitgeteilt werden.