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Experten-Antwort

Halbwaisenrente und Studienabschluss

von Sarah12.05.2018 | 19:55
953 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, ich befinde mich derzeit im letzten Semester meines Studiums. Bachelorarbeit ist abgegeben, Gutachten und Benotung erfolgen in den nächsten Wochen. Voraussichtlich irgendwann im Juli steht dann noch eine mündliche Prüfung an. Nach meiner bisherigen Kenntnis dauert der Anspruch auf Halbwaisenrente bis zum Bestehen der letzten Prüfung, nicht bis zur Zeugnisausgabe (?). Das wäre meine mündliche Prüfung im Juli. Dazu die erste Frage: Gilt für den Anspruch der Tag der Prüfung oder der Tag, an dem das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird, sofern es nicht gleich mündlich am Prüfungstag mitgeteilt wird? Zudem besuche ich in diesem Semester noch 2 Kurse, in denen ich einen Schein für aktive Teilnahme machen muss. Ohne die beiden Kurse kann ich mein Studium nicht abschließen. Die Vorlesungszeit geht bis 20. Juli, das Semester an sich bis Ende September. Wenn ich nun meine mündliche Prüfung Anfang Juli hätte, die Kurse aber noch bis zur zweiten Julihälfte besuchen muss, welches Datum gilt dann für den Rentenanspruch? Bzw. welches Datum muss ich dann als "Abschlussdatum" melden? Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen Sarah

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.05.2018 | 10:02

Hallo Sarah,

der Antwort von W*lfgang schließen wir uns an.

Bitte melden Sie Ihrem Rentenversicherungsträger als "Abschlussdatum" den Tag der letzten Prüfung, sofern dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Falls das Prüfungsergebnis erst später bekanntgegeben wird, den Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Geben Sie dabei bitte auch die beiden noch zu absolvierenden Kurse an. Die Waisenrente wird im Übrigen bis zum Monatsende gezahlt und fällt erst mit Beginn des nächsten Monats weg.

2 Antworten

Haare Haaream 13.05.2018 | 15:30
ich denke, nach dem bem von der Rentenkasse bezahlten Studium noch 2-3 Jahre nach Indien um Krishna zu huldigen. Was sind wir Arbeitnehmer mit 45-50 Jahren Maloche für Idioten gewesen. Hare Hare
W*lfgangam 13.05.2018 | 19:58
Hallo Sarah, für den Anspruch auf Halbwaisenrente ist zwar grundsätzlich das Ausbildungsende/mündliche Prüfung/Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses maßgebend, wenn danach aber weiterhin eine/irgendeine Ausbildung besteht, läuft auch die Waisenrente weiter bis zum max. Zahlungsanspruch 27. Lbj. - ggf. verlängert um etwaige Wehr-/Zivildienst-/analoge Tatbestände. Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für das eigene Rentenkonto ist davon unabhängig zu werten, hängt aber mit dem Anspruch auf Waisenrente nicht zusammen. Gruß w.
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