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Experten-Antwort

Halbwaisenrente während Studium+Praktikum

von Hilde07.11.2010 | 16:36
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3 Antworten

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Liebe Experten, ich bin Studentin und werde nächstes Jahr für 3 Monate ein Praktikum in einem Unternehmen machen. Während des Praktikums bekäme ich pro Monat 800 Euro Aufwandsentschädigung. Meine Frage ist nun, wie sich das auf die Halbwaisenrente auswirkt? Wird sie gekürzt oder fällt komplett weg oder erhalte ich sie ganz normal weiter? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hilde,

für alle Praktika gilt, dass Ausbildung nur für den Zeitraum anzuerkennen ist, in dem sie tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind bzw. verlangt, gewünscht oder empfohlen werden. Darüber hinaus gehende "freiwillige" Praktika können nicht als Ausbildung anerkannt werden.

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2 Antworten

-_-am 07.11.2010 | 18:18
Vorgeschriebes Praktikum während des Studiums (Zwischenprktikum): Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ergibt sich seit dem 01.01.1998 aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 SGB 6. Diese Praktika sind unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Wenn Sie im Vorjahr kein anrechenbares Einkommen hatten, werden die 800 EUR unter Berücksichtigung des Freibetrages sofort ohne Pauschalabzug anrechenbares Einkommen. Anderenfalls kommt es zu einem Einkommensvergleich. Nicht vorgeschriebenes Praktikum: In der Rentenversicherung besteht - anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - ab dem 01.08.2004 keine besondere Regelung mehr für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Hier wurde mit der Änderung des § 5 Abs. 3 SGB 6 durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) klargestellt, dass Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, nicht zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören. Es gelten somit die allgemeinen Regelungen, wonach Versicherungsfreiheit nur noch bei geringfügiger Entlohnung (Minijob bis 400 EUR) bzw. kurzfristiger (zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage) Ausübung der Praktika eintreten kann (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB 6 i. V. m. § 8 Abs. 1 oder § 8a SGB 4). Vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum: Personen, die ihr in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum nach Abschluss ihres Studiums absolvieren, unterliegen ebenso wie Vorpraktikanten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte generell der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6, § 25 Abs. 1 SGB 3). Für sie kommt Versicherungsfreiheit im Rahmen der Regelungen über geringfügige Beschäftigungen nicht in Betracht (s. § 5 Abs. 2 S. 3 SGB 6, § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB 3). Wenn diese Personen im Vorjahr kein anrechenbares Einkommen hatten, werden die 800 EUR unter Berücksichtigung des Freibetrages sofort anrechenbares Einkommen. Anderenfalls kommt es zu einem Einkommensvergleich. Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist ein Pauschalabzug von 40% zu berücksichtigen, so dass für die Einkommensanrechnung nur 480 EUR zu berücksichtigen sind. Bei den derzeitigen Freibeträgen West 478,72 Euro / 424,69 Euro Ost hätten Sie also bei Versicherungspflicht nichts zu befürchten. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Hildeam 08.11.2010 | 19:48
Vielen Dank für die Antworten. Das Praktikum werde ich in den Semesterferien (und zum Teil zu Beginn des neuen Semesters absolvieren). Da es sich um ein freiwilliges (also nicht vorgeschriebenes) Praktikum handelt, bin ich ja wenn ich das richtig verstanden habe versicherungspflichtig. Und das bedeutet dann ja - wie schon von -_- erläutert -, dass als Pauschalabzug 40% berücksichtigt werden und beim Einkommen nur 480 Euro angerechnet werden. Damit müsste ich ja auf der sicheren Seite sein und die Rente normal weiter erhalten oder?
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