Hallo Kristin,
nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI wird eine Waisenrente während einer Übergangszeit nur gewährt, wenn diese höchstens vier Kalendermonate dauert. Steht im Zeitpunkt der Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes bereits fest, dass eine weitere Ausbildung erst nach mehr als vier Kalendermonaten aufgenommen werden kann, endet der Anspruch auf Waisenrente mit Ablauf des Monats, in dem der erste Ausbildungsabschnitt beendet wurde. Es besteht während der Übergangszeit kein Anspruch auf Waisenrente.
Die Regelungen, wonach bei einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auch für mehr als vier Monate eine Weiterzahlung des Kindergeldes erfolgt, wenn die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht innerhalb der Übergangszeit von vier Monaten begonnen oder fortgesetzt werden kann, ist auf Waisenrentenansprüche nicht analog anwendbar.
In Ihrem Fall wäre jedoch zu prüfen, ob aufgrund des Praktikums, dass vor Beginn des Studiums erfolgen muss, die Übergangsfrist eingehalten wird. Senden Sie hierfür bitte die Unterlagen, aus denen das Erfordernis des Praktikums hervorgeht, an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger ein.