Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenNach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Waisenrente, u.a. wenn Schul- oder Berufsausbildung vorliegt. Ein Waisenrentenanspruch kann weiterhin während einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen fortbestehen, wenn diese höchstens 4 Kalendermonate beträgt. Da die Unterbrechung hier jedoch 9 Monate andauert, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Waisenrente. Dieser wird erst wieder mit Aufnahme des Studiums begründet.
Zu einer Verlängerung der Waisenrente über das 27.Lebensjahr hinaus kann es nur durch die Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes, Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes vor Vollendung des 27. Lebensjahres kommen, wenn dadurch die Schul- bzw. Berufsausbildung unterbrochen oder verzögert wurde.
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