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Experten-Antwort

Halbwaisenrente(beim vorherigen ging was schief)

von Patrick04.12.2012 | 20:07
1936 Ansichten
2 Antworten

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Ich habe im Juli 2012 mein Fachabitur gemacht. Anschließend habe ich im August 2012 das halbjährige Praktikum begonnen, welches man für die Fachhochschulreife benötigt. Dieses geht nun bis Dezember 2012. Mein Studium leider immer nur im Wintersemester an. Also im September 2013. Bis Dezember bekomme ich sowohl Halbwaisenrente als auch Kindergeld. Jetzt kommt die schwierige Sache. Für das Studium benötige ich ein 12 Wöchiges Vorpraktikum. Das ist zwingend notwendig. In dem Praktikum werden Bereiche abgedeckt, die ich bis jetzt noch nicht erfüllt habe. Das Praktikum wird dann ab Februar bis April 2013 gehen. Was passiert denn jetzt genau in den Übergangszeiten im Januar und von Mai bis August? Bekomme ich denn überhaupt noch diese Leistungen? Oder muss ich mir woanders finanzielle Hilfe holen? Ich wohne noch Zuhause. Meine Mutter arbeitet halbtags und bekommt Witwenrente.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.12.2012 | 09:18

Ist das Vorpraktikum Voraussetzung für das im September beginnende Studium, ist für den Monat Januar und für die Monate Mai bis August 2013 die Halbwaisenrente weiter zu gewähren.

Das Studium muss allerdings spätestens zum 02.09.2013 beginnen (01.09.2013 ist ein Sonntag), ansonsten sind die vier Kalendermonate überschritten und in der zweiten Übergangszeit (Mai bis August) besteht kein Anspruch.

1 Antworten

...am 05.12.2012 | 08:42
Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt sich i.d.R. aus zwei Bestandteilen zusammen: einem schulischen Teil und einem fachpraktischen Teil. Diese beiden Teile werden im Allgemeinen in einer organisatorischen Einheit an der Fachoberschule >>(SGB VI § 48 Anl1.31), im beruflichen Gymnasium oder in der Berufsfachschule absolviert. In einigen Bundesländern besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass nach einem vorzeitigen Abgang vom Gymnasium nach Klassenstufe 12 zunächst das Bestehen des schulischen Teils festgestellt wird. Der Schüler kann dann durch ein i.d.R. einjähriges Praktikum nachträglich die Fachhochschulreife erlangen. Sofern also der Nachweis erbracht wird, dass ein Praktikum zur Anerkennung der Fachhochschulreife erforderlich ist, ist dieses i.d.R. ebenfalls als Ausbildung zu betrachten (z. B. in Nordrhein-Westfalen: Vertrag über ein gelenktes Praktikum nach der Praktikum-Ausbildungsordnung vom 11.12.2006). http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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