Hallo Pauline,
Bei einer Hochschulausbildung liegt - abhängig von der Studienordnung - eine anspruchsbegründende „Schulausbildung“ bis zu dem Tage vor, an dem für Sie feststand, dass Sie das Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Endzeitpunkt kann somit gegebenenfalls der Tag des Erhalts des Abschlusszeugnisses oder bereits ein früherer Zeitpunkt sein, wenn Ihnen bereits vor Aushändigung des Abschlusszeugnisses offiziell das Bestehen der jeweiligen Prüfung (zum Beispiel durch Aushang oder durch gesonderte Bestätigung) bekannt gegeben wird.
Bei Hochschulausbildung werden Waisenrenten auf das voraussichtliche Ende des Kalendermonates des letzten Semesters der Hochschulausbildung abzüglich zwei Monaten befristet, wenn die Hochschule voraussichtlich im Sommer beendet wird. Dies gilt, solange das konkrete Ende/Prüfungsdatum der Fachhoch- oder Hochschulausbildung noch nicht bekannt ist. Nachdem Sie einen Nachweis über das tatsächliche Ende eingereicht haben, wird ggf. bis zum offiziellen Ende verlängert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung