Hallo Katharina,
für eine Übergangszeit von maximal 4 Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungen wird die Rente weitergezahlt. Wenn das neue Studium also am 01.09. beginnen sollte, müssen Sie bis mindestens April eine Ausbildung nachweisen können - das kann auch ein von der Hochschule verlangtes oder empfohlenes Vorpraktikum sein. Beginnt das neue Studium erst im Laufe des September, dann müsste das Praktikum bis mindestens Mai andauern (das muss nicht der 30.05. sein, da Anspruch auf Waisenrente immer bis zum Ende des Monats besteht, auch wenn die Ausbildung im Laufe des Monats endet).
Sollte die Zwischenzeit doch länger als 4 Kalendermonate sein, dann wird die Rentenzahlung unterbrochen. Sie sollten dies Ihrem zuständigen RV-Träger rechtzeitig mitteilen, um eine Überzahlung und Rückforderung zu vermeiden.