Schließe mich den Vorbeiträgen an.
Sie sollten jedoch unbedingt aufgrund der Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten, denen Sie unterliegen, den von Ihnen hier dargestellten Sachverhalt dem Rentenversicherungsträger mitteilen, der Ihnen die Waisenrente gewährt, damit dort eine Prüfung Ihres Waisenrentenanspruches erfolgen kann.