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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Martina,
der Zweitjob würde auf jeden Fall der Versicherungspflicht unterliegen, da er mehr als geringfügig ausgeübt wird (mehr als 400 EUR monatl.) Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschäftigte bereits einen Hauptjob hat, in dem er Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat. Allerdings sind in diesem Fall - ggf. auch für die Vergangenheit - die tatsächlich zu zahlenden Beiträge im Verhältnis der beiden Beschäftigungen zueinander aufzuteilen. § 22 Abs. 2 SGB IV sagt dazu folgendes:
"Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen."
Da dies für alle Sozialversicherungszweige gilt und die Einzugsstellen (= Krankenkassen) für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (und auch für Entscheidungen zur Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in allen Zweigen der Sozialversicherung) zuständig ist, empfehle ich Ihnen, sich mit dieser in Verbindung zu setzen. Hier kann man Ihnen die genaueren Modalitäten für das Beitragsverfahren erläutern.
Inwieweit sich die Beschäftigung des Arbeitnehmers auf die Versicherungspflicht/-freiheit des Handelsvertreters auswirkt, kann ich von hier aus nur schwer beurteilen, da hierzu nicht alle notwendigen Informationen vorliegen. Der Handelsvertreter unterliegt als selbständig Tätiger nicht zwangsläufig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Erst wenn besondere weitere Voraussetzungen erfüllt sind, kommt eine Versicherungspflicht für den Handelsvertreter (mit der anschließenden Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht) in Betracht. War der von Ihnen beschriebene Handelsvertreter von vornherein nicht versicherungspflichtig, ändert sich daran auch nichts durch die Einstellung eines Arbeitnehmers. Sollte der Handelsvertreter z.B. als sogenannter "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) grundsätzlich versicherungspflichtig gewesen sein und hat er sich dann von dieser Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI befreien lassen, würde durch die Einstellung des mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI entfallen, da dessen Voraussetzungen nicht mehr gegeben wären. Die Befreiung von der Versicherungspflicht würde ins Leere laufen (ist also gar nicht mehr notwendig). Um diesen Sachverhalt abschließend aufzuklären würde ich Ihnen jedoch eine persönliche Beratung bei einem Auskunfts- und Beratungsdienst eines Rentenversicherungsträgers empfehlen.
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