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Hartz IV Sanktionen

von Nadine22.12.2019 | 14:07
103 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Forum, ja ich bin hier nicht ganz richtig. Ich erwarte deshalb auch keine Expertenantwort. Hoffe aber trotzdem das mir vielleicht ein Leser helfen kann. Ich habe leider Schwierigkeiten mit meinem Sachbearbeiter im Jobcenter und große Angst vor Sanktionen. Meine Frage: Stimmt es das das Jobcenter maximal 30 Prozent kürzen darf und darüber hinaus keine Folterinstrumente hat?? Wäre dann folgende Rechnung korrekt?? Regelsatz 432 Euro minus 30 Prozent = 302,40 Euro Würde das heißen im schlimmsten Fall müsste das Jobcenter trotzdem für folgendes aufkommen: -Warmmiete -Krankenversicherung -gekürzter Regelsatz 302,40 Euro Danke für eure Hilfe und allen ein gutes Jahr 2020 Lieben Gruß, Nadine

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Da dieser Thread kein Thema für ein Renten-Forum ist, schließen wir ihn ... nicht aber ohne denen zu danken, die dem Fragesteller Tipps gaben.

Ihr Admin

5 Antworten

Ähnlicham 22.12.2019 | 14:21
Tippen Sie einfach BGH und Kürzung Hartz4 in die Suchmaschine Ihrer Wahl.
Korianderam 22.12.2019 | 14:44
Korianderam 22.12.2019 | 15:38
Aber: "(Rn. 209): „Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.“ Der Gesetzgeber wäre also bei einer Neufassung der Sanktionsregelungen nicht grundsätzlich daran gehindert, über 30 Prozent hinausgehende Sanktionen vorzusehen. Nur die aktuelle starre Abfolge „30, 60, 100 Prozent“ ist nach dem BVerfG verfassungsrechtlich unzulässig." https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR20192… Für Totalverweigerer gibt es trotzdem kein BGE.
Schorscham 22.12.2019 | 15:19
Was hat denn der "BGH" damit zu tun? Zuletzt hat sich das Bundesverfassungsgericht mit diesem Thema beschäftigt: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidunge… Zitat: "§ 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzungen eine Minderung der Regelbedarfsleistungen nicht über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf." (Zitat ende!) MfG
Steuerzahleram 22.12.2019 | 15:35
Das stimmt leider! Sanktionen durften schon immer nur dann verhängt werden, wenn ein Leistungsbezieher zumutbare Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Deshalb sind auch bisher 97 Prozent aller Leistungsbezieher noch nie sanktioniert worden. Wenn Ihr Sachbearbeiter unzumutbare Dinge von Ihnen verlangt, dann beschweren Sie sich darüber bei seinem Vorgesetzten. Ansonsten habe ich kein Verständnis für Ihr Anliegen. Hartz4 ist schließlich keine Frührente! Viel Erfolg bei der Job-Suche!
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