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Experten-Antwort

Hartz4 --- DRV-Bund bezahlt für medizinische Reha kein Übergangsgeld --- was tun?

von Paule03.02.2017 | 13:51
5297 Ansichten
37 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Forumsteilnehmer, vielleicht kann mir jemand in meiner Rechtsfrage helfen. War bis zum 23.04.2014 in ALG-I Bezug und bin seit 05.2014 im ALG-II Bezug. Vom 29.09.2016 bis 20.10.2016 war ich in medizinischer Reha beauftragt von der DRV-Bund. Mir war es auf Grund der medizinischen Schwierigkeit multiresistenter Keime, nicht mehr möglich vor der Reha die Unterlagen zur Berechnung von Übergangsgeld der DRV-Bund zuzusenden. Nach der Reha wurden zuerst anschließend weitere vereinbarte medizinische Diagnosetermine abgearbeitet. Den Antrag auf Übergangsgeld habe ich nach der Reha am 20.11.2016 der DRV-Bund mit einer Mail und Eingangsbestätigung zugesandt. Seit der Abgabe warte ich jetzt auf die Abrechnung. Bezogen auf den ALG-I Bezug würde ich ein höheres Übergangsgeld beanspruchen als meine derzeitigen ALG-Leistungen. Jetzt habe ich mich schon 2 mal telefonisch an die DRV-Bund gewendet und nach der Abrechnung angefragt. Die erste Frage war, ob ich denn dem Jobcenter die medizinische Reha angezeigt hätte. Was ich am 23.09.2016 per E-Mail und Antwort der Sachbearbeiterin gemacht hatte. Heute sagte mir die Sachbearbeiterin der DRV-Bund, dass ja in der Zeit (3 Wochen) der medizinischen Reha meine ALG-II Leistungen vom Jobcenter weiter bezahlt wurden und ich deshalb keinen Anspruch auf ein Übergangsgeld habe. Wenn ein Anspruch vorliegen würde, dann hätte das der Jobcenter der DRV-Bund mitgeteilen müssen. Es liegt nichts vor, deshalb besteht kein Anspruch. Nun bin ich heute zur Beratungsstelle der DRV-Bund gefahren und auf eine ziemlich junge Person getroffen die mir ebenfalls erklärte, dass kein Anspruch auf Übergangsgeld in der Zeit der medizinischen Reha besteht. Meine Frage, wo in welchem Gesetz/Paragrafen das denn stehen würde, keine Antwort. Wir sind die Unterlagen zur Bewilligungsbescheid der Reha durchgegangen und in den Erklärungen zum Formular G510 "Wichtige Informationen zum Übergangsgeld" Seite 2 ist unter der Überschrift "Für Bezieher von Arbeitslosengeld II von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende" Das Arbeitslosengeld II wird vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) für die Dauer der Rehabilitationsleistungen weitergezahlt. Dies gilt für den Fall, dass Sie anspruch auf Übergangsgeld haben. Dem Jobcenter werden in diesem Fall die Aufwendungen erstattet. Dieser Abschnitt sagt doch nur aus, dass die Regelleistungen weiter bezahlt werden oder lese ich da etwas falsch? Das ich für die 3-Wochen kein Übergangsgeld bekomme steht doch nirgendwo, das ist von den Sachbearbeitern erklärt nicht richtig? SGB IX § 45 ff. macht doch bei Anspruch auf ein Übergangsgeld keinen Unterschied zwischen ALG-I oder ALG-II Leistungen! Oder doch? Wer weis darüber Bescheid und kennt sich damit aus? Gruß Paule

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.02.2017 | 07:23

Guten Morgen Paule,

ich möchte Ihnen auf die Ursprungsfrage antworten. In Ihrer Situation besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II. Der Gesetzgeber hat das Jobcenter verpflichtet , das Arbeitslosengeld II weiterzuzahlen und das Jobcenter holt sich das weitergezahlte Arbeitslosengeld II anschließend von der Rentenversicherung wieder. Sie bekommen also kein Übergangsgeld von der DRV Bund, sondern defacto Arbeitslosengeld II weitergezahlt.

Sie baten um die Rechtsgrundlage: Aus § 25 SGB II geht die Verfahrensweise eindeutig hervor.

Rechtsspielräume gibt es nicht, die Sachlage ist eindeutig.

Freundliche Grüße

36 Antworten

Herz1952am 03.02.2017 | 13:55
Hallo Paule, so leid es mir tut, aber du wirst weiter "hartzen" müssen
Konrad Schießlam 03.02.2017 | 13:58
Können Sie Ihren langen Text bitte auf max. 10 Zeilen reduzieren. Das ist mir, so kurz vorm Wochenende, einfach zu viel, um alles durchzlesen. Bitte einfach nur die wichtigsten Aussagen. Dann kann ich Ihnen auf den Cent genau alles berechnen
Onkel Ottoam 03.02.2017 | 14:59
Zitat von Paule anzeigen
Paule schrieb

Sehr geehrter Experte,

Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe. Mit Ihrer Antwort liegen Sie wohl richtig. Ausgehend von der Situation ALG-I Bezug ist SGB II § 25 anzuwenden. Was mich jedoch überrascht und deshalb schreib ich nochmals, ist die Antwort der DRV-Bund in einem Schreiben vom 07.02.2017 eingegangen am 11.02.2017.

Darin heißt es Zitat Anfang:

Anspruch auf Ubergangsgeld besteht, wenn man im Bemessungszeitraum (letzter Monat vor Rehabeginn oder einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit) Arbeitsentgelt oder eine Sozialleistung bezogen hat. Da Sie nicht Arbeitsunfähig waren, wird somit der Monat August 2016 zu Grunde gelegt. In dieser Zeit haben Sie Arbeitslosengeld II bezogen.

Das Jobcenter zahlt das Arbeitslosengeld II wahrend der gesamten Rehamaßnahme weiter, sodass von der Deutschen Rentenversicherung keine Zahlung an den Versicherten geleistet wird.

Zitat Ende.

Die Arbeitsunfähigkeiten habe ich nicht zu verantworten. Die Reha-Klinik hat mich mit der Aufnahme weit hinausgeschoben (29.09.2016). Das Bewilligungsdatum der Reha 22/03/2016, der Befund der Erkrankung ist vom 17/04/2016. Weder eine Darmklinik noch weitere 3 Ärzte waren bereit mich gegen den meldepflichtigen multiresistenten Keim Clostridium difficile + Toxine A/B zu behandeln.

Folgend habe ich ab 01/07/2016 selbst den Keim mit Ätherischen Ölen behandelt ich will ja wieder gesund werden und arbeiten. Labornachweis vom 31/08/2016 war der Keim nicht mehr nachweisbar und ich bin mit dem erfreulichen Befund für die Reha-Klinik in die Reha. Die DRV-Bund wollte mir die Reha wegnehmen, da Ihrer Ansicht nach der Keimbefund eine neue Erkrankung darstellen würde. Darüber gab es ebenfalls heftigen Schriftwechsel.

Eine Grundlage, wo ich den Inhalt des Schreibens der DRV-Bund selbst nachvollziehen könnte, weder § 25 SGB II noch etwas anderes, wurde mir von der DRV-Bund in Ihrer Variante wieder nicht genannt. Es ist mehr als eine Zumutung. In dem Schreiben ist auch kein Name genannt, der diesen Brief zu verantworten hat.

Denn es gibt von mir noch Hinweise, weshalb ich immer noch an der Rechtmäßigkeit aller bisherigen Stellungnahmen zweifele. Seit 04/2014 ist bei der DRV-Bund von mir ein LTA Teilhabe am Arbeitsleben anhängig. Da sich in der Sache nichts tat hat mir die UPD empfohlen stellen Sie doch einen Antrag auf medizinische Reha.

Der LTA Antrag wurde mehrfach negativ beschieden, weil selbst Meldepflichtige Krankenhauskeime von der DRV-Bund und Ihren Ärzten nicht als Erkrankung gelten.

http://www.umweltbedingt-erkrankte.de/downloads/BriefRentenversicherung/offenerBriefDRV.pdf

Jede Klinik, so auch die Reha-Klinik in der ich im Oktober 2016 war sind bemüht, dass es zu keinem Ausbruch von multiresistenten Keimen kommt. Deshalb habe ich allen Beteiligten (DRV-Bund, HA, Reha-Klinik rechtzeitig sofort schriftlich benachrichtigt. Die Folgen von solchen Keimen sind bekannt und Todesfälle sind ebenfalls nicht nur bekannt, sondern Sie werden eben hingenommen.

Mein LTA ist inzwischen beim SG anhängig. Aber es stellt sich die Frage. Wenn jetzt dem LTA berufliche Reha stattgegeben wird, dann stehen mir für genehmigte folgende Leistungen Übergangsgeld zu.

Zu den Maßnahmen LTA SGB IX gehören sowohl die medizinische Reha als auch die berufliche Reha. SGB 9 Kapitel 4 ff. und Kapitel 5 ff.. Deshalb stellt sich die Frage, da ja die Ausgangssituation immer die gleiche ist SGBII-Bezug. Weshalb gibt es für LTA-Leistungen medizinische Reha kein Übergangsgeld und für die LTA-Leistungen berufliche Reha Übergangsgeld wo es doch um den gleichen Fall und Zusammenhang handelt? Oder gibt es eine interne Absprache die da heißt " Im Zweifel wird immer gegen den Kläger entschieden" er kann ja auf Gericht gehen.

Und der Vorgang mit dem LTA-Verfahren hat einen ersten Hintergrund. Der Jobcenter versorgt mich mit den monatlichen Regelleistungen ALG-I. Die Eingliederung in Arbeit lehnt der Jobcenter ab, mit der Begründung es laufe das LTA-Verfahren und damit die Zuständigkeit DRV-Bund. Der Jobcenter hat von mir eine Krankmeldung noch nie erhalten. Die Ärzte stellen mir auch keine aus.

Und der Hinweis des UPD, warum denn bei mir kein Leistungsbild erstellt wird, antwortet mir eine Mitarbeiterin des Jobcenters auf schriftlicher anfrage man habe keinen medizinischen Dienst. Wie gesetzlich vorgesehen, der medizinische Dienst der Rentenversicherung wird jedoch vom Jobcenter auch nicht in Anspruch genommen, weil die Kosten hierfür der Jobcenter übernehmen müsste.

Die DRV-Bund hat jetzt nach der Reha einen medizinisch falschen gefälschen Reha-Bericht das belegen Befunde vor der Reha, ausgestellt durch einen unfähigen Arzt und daraus schließend, wird das LTA-Verfahren trotzdem nicht weiter von der DRV-Bund bearbeitet. Womit zumindest eine Gerichtsentscheidung überflüssig werden würde.

Statt dessen bearbeitet die DRV-Bund jetzt einen Antrag auf Rente, den der VdK auf seine Empfehlung nach einer Beratung 05/2015 gestellt hatte. Im Ergebnis bezugnehmend auf den Reha-Bericht voll arbeitsfähig, wird es nie zu einer Berentung kommen und es müsste vom Negativbescheid der Rente bei der DRV-Bund anschließend wieder geprüft werden, bestehen denn LTA-Leistungen.

Auf Telefonische Nachfrage bei der DRV-Bund sagte mir die Sachbearbeiterin Rente, Sie wäre eine andere Abteilung und Wisse von einem laufenden LTA-Verfahren nichts. Tja Dumm gelaufen für mich, weil jeder macht was er will. Das Sozialgericht hat schon angeregt, das Verfahren zurück zu ziehen um dann einen erneuten Antrag auf LTA zu stellen, denn die Fristen nach SGB IX § 14 wären erheblich kürzer als die Gerichtsentscheidung. Das werde ich nicht machen bei so einer bewußten zeitverzögernden Fallbearbeitung bei der DRV-Bund.

Nun habe ich auf das Problem Zuständigkeitsprobleme Jobcenter - Rentenversicherungsträger bereits 2015 und 2016 beim Sozialministerium BaWü mehrmals interveniert. Ja es gebe Schnittstellenprobleme und man kennt das Problem und ist in Gesprächen. Im Januar 2017 habe ich mich nun an das BMAS gewandt und siehe da erhielt ich die Auskunft. Ja man weis um das Problem und wir beraten (Keiner will wohl die Kosten übernehmen). Folge: Der Betroffene sitzt zuhause bekommt sein Hartz4 und macht den Hans guck in die Luft.

Wer sich als ALG-I Bezieher den Zwangsmaßnahmen der Jobcenter zur Eingliederung entziehen will, sollte wohl den hier beschrieben Weg wählen. Ein Lachnummer zum Fasching.

Übrigens zur Erkrankung die ist wohl auch gelöst. Ursache kommt eine Dünndarmfehlbesiedelung (DDFB, Sibo) und ein sogenanntes Overgrowth-Syndrom in Betracht. Das kann zutreffen.

Keime des Dickdarmes gelangen in den Dünndarm und es kommt zu einer permanenten Fäulnisbildung von tierischem Eiweiß im Dünndarm die dann im Dickdarm zu Gasen führen. Diese Gase schädigen und durchdringen die Darmschleimwand. Durch die Ablagerung der Gase kommt es zu Knie, Rückenschmerzen, Muskel- und Gelenkbeschwerden sowie Organschädigungen und je nach Immunsituation teilweise zu sehr schlimmen Folgen für die Betroffenen. Die Gase beeinträchtigen auch den Knochenabbau, was dann zu den Reaktionen von RANKL und Diabetes führt. Das ganze ist aufgefallen, da selbst Insulinspritzen den Zuckerwert nicht senkte.

Nachzulesen hier und das empfehle ich wirklich:

http://www.praxis-schroeder.com/index.php/gesundheitsinformationen/88-der-darm-ist-schuld

https://ehrlichundoffen.wordpress.com/2016/02/15/ddfb-dysbiose-hat-einen-neuen-namen/#more-6657

Viele Grüße Paule

P.S. Ja sie sind nicht krank es ist die Psyche. 40 Jahre falsch medizinisch Behandelt.

Und nun hätten Sie gerne die Regelleistung und zusätzlich Übergangsgeld. Wünsche hätte jeder, aber nicht alle gehen in Erfüllung, Ihrer ganz sicher nicht.
Schorscham 03.02.2017 | 14:44
Da der Lebensunterhalt für Langzeitarbeitslose vom JobCenter bezahlt wird, besteht in der Tat kein Anspruch auf Übergangsgeld seitens der DRV. Gleiches gilt im Krankheitsfall, da Langzeitarbeitslose auch keinen Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse haben. Dass Sie vor Ihrem ALG-2-Bezug höheres ALG-1, bezogen haben, ist dabei völlig unerheblich. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_… MfG
=//=am 03.02.2017 | 15:00
Aus der rechtlichen Arbeitsanweisung § 21 SGB VI Höhe und Berechnung des ÜG: "Nach dem Wortlaut des § 20 Nr. 3 Buchst. b SGB VI besteht bei Bezug von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Übergangsgeld, wenn ‘zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind’. Eine enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals ‘zuvor’ hätte zur Folge, dass Arbeitslose vom Anspruch auf Übergangsgeld wegen Arbeitslosengeld II weitgehend ausgeschlossen wären, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Nach Ansicht der Rentenversicherungsträger sind daher die bis zum 31.12.2004 maßgeblichen Regelungen für Arbeitslosenhilfeempfänger im Hinblick auf die Formulierung ‘zuvor’ ab 01.01.2005 auf die Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grunde nach zu übertragen. Insoweit haben auch diejenigen Personen unter nachfolgenden Bedingungen Anspruch auf Übergangsgeld, die vor Beginn eines lückenlosen Bezuges von Arbeitslosengeld II nicht unmittelbar rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld sind, dass – unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation Arbeitslosengeld II lückenlos bezogen wurde und – dem Arbeitslosengeld II wiederum unmittelbar eine im § 20 Nr. 3 Buchst. b SGB VI genannte Entgeltersatzleistung vorausgeht, welcher ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, aus dem Pflichtbeiträge beziehungsweise Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Weiterhin besteht Anspruch auf Übergangsgeld, wenn dem Beginn eines lückenlosen Bezuges von Arbeitslosengeld II ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unmittelbar vorausgeht, aus dem Pflichtbeiträge beziehungsweise Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, wie es bei fehlendem Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen nicht ausreichender Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III (§ 123 SGB III der Fassung bis 31.03.2012) der Fall sein kann. Das Übergangsgeld entspricht grundsätzlich dem Arbeitslosengeld (§ 47b Abs. 1 SGB V) beziehungsweise wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II gezahlt." M.E. sieht es so aus, da Sie durchgehend ALG II bezogen haben, besteht kein gesonderter Anspruch auf ÜG. Denn sonst hätte das Jobcenter Erstattungsanspruch geltend gemacht. Neben dem ALG II-Bezug kann natürlich nicht auch noch ÜG gezahlt werden, da dann eine Doppelzahlung vorläge. Deshalb dürfte die Aussage der Sachbearbeiterin der DRV Bund auch richtig sein.
KSCam 03.02.2017 | 17:48
Kurze Antwort: Sie haben Ihr Hartz 4 weiter bekommen, warum sollten Sie zusätzlich noch ÜG bekommen? Doppelte Leistung wäre schön aber nur ein Wunschtraum.
Pauleam 03.02.2017 | 18:30
Es gibt bei der DRV-Bund http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… darin ist zu lesen ab Seite 27 2.3.3 Grundsicherung für Arbeitsuchende und auf Seite 28 sind Beispiele aufgezeigt. Beispiel 5 müsste deshalb zutreffen --->>> Versicherungspflichtige Beschäftigung dann --->>> Arbeitslosengeld dann --->>> Arbeitslosengeld II dann --->>> Leistung zur medizinischen Rehabilitation = Ergebnis --->>> Voraussetzung erfüllt So sehe ich das und werde es dann schriftlich bei der DRV-Bund einfordern.
Pauleam 03.02.2017 | 17:52
Zitat von =//= anzeigen
Diese Aussage der Sachbearbeiterin der DRV Bund ist nicht richtig. Denn Ich habe vor dem Bezug von ALG-II (Hartz4) mein Arbeitslosengeld ALG-I bezogen und davor war ich ganz regulär beschäftigt und habe in die Rentenkasse Beiträge einbezahlt. Selbst bei ALG-I werden Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Und wie gesagt ich habe zuvor ganz regulär in einem Vollzeitbeschäftigungsverhaltnis (40 Stunden) gearbeitet. Somit ist nach dem Wortlaut des § 20 Nr. 3 Buchst. b) SGB VI besteht bei Bezug von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Übergangsgeld, wenn ‘zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind’. Siehe dazu http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitshilfe-Vorrangige-L… auf Seite 18 Übergangsgeld bei ALG II - Beziehern und http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Uebergangsgeld-488.…
Pauleam 03.02.2017 | 18:46
Zum Thema Doppelbezahlung: Es geht mir nicht um die Doppelbezahlung. Die gibt es Grundsätzlich nicht. Es geht darum als Beispiel: ALG-II Leistungen insgesamt 800,- Euro. zuvor ALG-I 1.000,- Euro. Nehmen wir an Übergangsgeld entspricht ALG-I, dann sollte hier ein Übergangsgeld von 200 Euro berechnet werden. Um hier noch mal klar aufzuklären. Es geht nicht um einen Doppelbezug. Es geht darum, dass ich krank bin und die Ärzte nicht mehr weiter wissen. Ich habe seit März 2013 ca. 190 Arzttermine von München bis Köln wahrgenommen und die Fahrtkosten mir von den üppigen H4-Leistungen abgespart und trotzdem weiß man nicht was die Erkrankung ist. Nun traten vor ca. einem Jahr nach einer Tee-Kur Histamin-Schübe auf und bin selbst folgend durch einen Tipp in einem Forum auf den resistenten Erreger Clostridium difficile aufmerksam geworden (Schauen Sie beim RKI nach dem Erreger nach). Bei der folgenden Untersuchung wurde dann tatsächlich der Nachweis des multiresistenten Keimes einschließlich der Toxine A und B festgestellt. Doch kein Arzt hat mich behandelt und die Reha-Klinik wollte mich nicht aufnehmen, weil ich nicht behandelt war. Zuvor waren 3 weitere bakteriologische Keime gefunden worden, die sehr schwierig, nur nach dem 4 Antibiotika behandelt werden konnten. Das ist alles andere als ein Spaß und ich wünsche es keinem. Sind Sie froh wenn Sie gesund sind. Die Behandlung habe ich dann selbst (Kosten 30 Euro) mit einer Ätherischen Öl Behandlung erfolgreich durchgeführt. In der Reha konnte man sich meine Rücken/Beckenschmerzen nicht erklären. Bin in die med. Reha mit Schmerzen und mit den selben wieder zurück. 2 Wochen vor der Reha war ich in der Endo und dort wurde mein erhöhter Diabetes und Osteoporose diagnostiziert. Es gibt wohl einen medizinischen Zusammenhang von Osteoporose und Diabetes über den Knochenabbaumerker RANKL. https://de.wikipedia.org/wiki/RANK-Ligand Aus der Uni Erlangen ist diese Info bekannt zum Thema RANKL http://www.uk-erlangen.de/presse-und-oeffentlichkeit/newsroom/pr… Diese ganze Erkrankung kennt kein Arzt, denn selbst wenn ich Insulin spritze geht der Zucker nicht runter. Es besteht der Verdacht auf HPU/KPU und diese Untersuchungen muss ich selbst bezahlen und woher das Geld nehmen? Soviel dazu, wie wenn ich mir Leistungen erschleichen wollte. Ich finde das einfach ganz schön übel, was sich manche hier für gelüstete Gedanken und Beiträge leisten. Den gesamten Umfang der Erkrankung habe ich jetzt hier nicht vorgetragen. Trotzdem ich danke allen für die Mithilfe und wünsche ein schönes Wochenende.
Pauleam 03.02.2017 | 19:11
....und auf Seite 28 sind Beispiele aufgezeigt. Beispiel 5 müsste deshalb zutreffen So sehe ich das und werde es dann schriftlich bei der DRV-Bund einfordern.
Nachdem ich noch mal etwas intensiver nachgelesen habe, komme ich zu dem selben Ergebnis wie Sie. Und auch ich würde unter diesen Umständen entsprechende Forderungen geltend machen. MfG
Schorsch vielen herzlichen Dank. Ein klein bisschen SGB Kenntnis habe ich, aber alles kennt man nicht und hab jetzt wieder 4 Stunden an dem Problem gekauert. Gibt eigentlich für mich mit über 50 der wieder ins berufsleben will anderes zu tun. Bin kürzlich von der Unabhängigen Patietenberatung total falsch beraten worden und die hatten mir das auch noch schriftlich zugeschickt. Das Risiko lebt mit. Nochmals vielen Dank Schorsch. Mfg. Paule
Schorscham 03.02.2017 | 18:53
Zitat von Paule anzeigen
Paule schrieb

Sehr geehrter Experte,

Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe. Mit Ihrer Antwort liegen Sie wohl richtig. Ausgehend von der Situation ALG-I Bezug ist SGB II § 25 anzuwenden. Was mich jedoch überrascht und deshalb schreib ich nochmals, ist die Antwort der DRV-Bund in einem Schreiben vom 07.02.2017 eingegangen am 11.02.2017.

Darin heißt es Zitat Anfang:

Anspruch auf Ubergangsgeld besteht, wenn man im Bemessungszeitraum (letzter Monat vor Rehabeginn oder einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit) Arbeitsentgelt oder eine Sozialleistung bezogen hat. Da Sie nicht Arbeitsunfähig waren, wird somit der Monat August 2016 zu Grunde gelegt. In dieser Zeit haben Sie Arbeitslosengeld II bezogen.

Das Jobcenter zahlt das Arbeitslosengeld II wahrend der gesamten Rehamaßnahme weiter, sodass von der Deutschen Rentenversicherung keine Zahlung an den Versicherten geleistet wird.

Zitat Ende.

Die Arbeitsunfähigkeiten habe ich nicht zu verantworten. Die Reha-Klinik hat mich mit der Aufnahme weit hinausgeschoben (29.09.2016). Das Bewilligungsdatum der Reha 22/03/2016, der Befund der Erkrankung ist vom 17/04/2016. Weder eine Darmklinik noch weitere 3 Ärzte waren bereit mich gegen den meldepflichtigen multiresistenten Keim Clostridium difficile + Toxine A/B zu behandeln.

Folgend habe ich ab 01/07/2016 selbst den Keim mit Ätherischen Ölen behandelt ich will ja wieder gesund werden und arbeiten. Labornachweis vom 31/08/2016 war der Keim nicht mehr nachweisbar und ich bin mit dem erfreulichen Befund für die Reha-Klinik in die Reha. Die DRV-Bund wollte mir die Reha wegnehmen, da Ihrer Ansicht nach der Keimbefund eine neue Erkrankung darstellen würde. Darüber gab es ebenfalls heftigen Schriftwechsel.

Eine Grundlage, wo ich den Inhalt des Schreibens der DRV-Bund selbst nachvollziehen könnte, weder § 25 SGB II noch etwas anderes, wurde mir von der DRV-Bund in Ihrer Variante wieder nicht genannt. Es ist mehr als eine Zumutung. In dem Schreiben ist auch kein Name genannt, der diesen Brief zu verantworten hat.

Denn es gibt von mir noch Hinweise, weshalb ich immer noch an der Rechtmäßigkeit aller bisherigen Stellungnahmen zweifele. Seit 04/2014 ist bei der DRV-Bund von mir ein LTA Teilhabe am Arbeitsleben anhängig. Da sich in der Sache nichts tat hat mir die UPD empfohlen stellen Sie doch einen Antrag auf medizinische Reha.

Der LTA Antrag wurde mehrfach negativ beschieden, weil selbst Meldepflichtige Krankenhauskeime von der DRV-Bund und Ihren Ärzten nicht als Erkrankung gelten.

http://www.umweltbedingt-erkrankte.de/downloads/BriefRentenversicherung/offenerBriefDRV.pdf

Jede Klinik, so auch die Reha-Klinik in der ich im Oktober 2016 war sind bemüht, dass es zu keinem Ausbruch von multiresistenten Keimen kommt. Deshalb habe ich allen Beteiligten (DRV-Bund, HA, Reha-Klinik rechtzeitig sofort schriftlich benachrichtigt. Die Folgen von solchen Keimen sind bekannt und Todesfälle sind ebenfalls nicht nur bekannt, sondern Sie werden eben hingenommen.

Mein LTA ist inzwischen beim SG anhängig. Aber es stellt sich die Frage. Wenn jetzt dem LTA berufliche Reha stattgegeben wird, dann stehen mir für genehmigte folgende Leistungen Übergangsgeld zu.

Zu den Maßnahmen LTA SGB IX gehören sowohl die medizinische Reha als auch die berufliche Reha. SGB 9 Kapitel 4 ff. und Kapitel 5 ff.. Deshalb stellt sich die Frage, da ja die Ausgangssituation immer die gleiche ist SGBII-Bezug. Weshalb gibt es für LTA-Leistungen medizinische Reha kein Übergangsgeld und für die LTA-Leistungen berufliche Reha Übergangsgeld wo es doch um den gleichen Fall und Zusammenhang handelt? Oder gibt es eine interne Absprache die da heißt " Im Zweifel wird immer gegen den Kläger entschieden" er kann ja auf Gericht gehen.

Und der Vorgang mit dem LTA-Verfahren hat einen ersten Hintergrund. Der Jobcenter versorgt mich mit den monatlichen Regelleistungen ALG-I. Die Eingliederung in Arbeit lehnt der Jobcenter ab, mit der Begründung es laufe das LTA-Verfahren und damit die Zuständigkeit DRV-Bund. Der Jobcenter hat von mir eine Krankmeldung noch nie erhalten. Die Ärzte stellen mir auch keine aus.

Und der Hinweis des UPD, warum denn bei mir kein Leistungsbild erstellt wird, antwortet mir eine Mitarbeiterin des Jobcenters auf schriftlicher anfrage man habe keinen medizinischen Dienst. Wie gesetzlich vorgesehen, der medizinische Dienst der Rentenversicherung wird jedoch vom Jobcenter auch nicht in Anspruch genommen, weil die Kosten hierfür der Jobcenter übernehmen müsste.

Die DRV-Bund hat jetzt nach der Reha einen medizinisch falschen gefälschen Reha-Bericht das belegen Befunde vor der Reha, ausgestellt durch einen unfähigen Arzt und daraus schließend, wird das LTA-Verfahren trotzdem nicht weiter von der DRV-Bund bearbeitet. Womit zumindest eine Gerichtsentscheidung überflüssig werden würde.

Statt dessen bearbeitet die DRV-Bund jetzt einen Antrag auf Rente, den der VdK auf seine Empfehlung nach einer Beratung 05/2015 gestellt hatte. Im Ergebnis bezugnehmend auf den Reha-Bericht voll arbeitsfähig, wird es nie zu einer Berentung kommen und es müsste vom Negativbescheid der Rente bei der DRV-Bund anschließend wieder geprüft werden, bestehen denn LTA-Leistungen.

Auf Telefonische Nachfrage bei der DRV-Bund sagte mir die Sachbearbeiterin Rente, Sie wäre eine andere Abteilung und Wisse von einem laufenden LTA-Verfahren nichts. Tja Dumm gelaufen für mich, weil jeder macht was er will. Das Sozialgericht hat schon angeregt, das Verfahren zurück zu ziehen um dann einen erneuten Antrag auf LTA zu stellen, denn die Fristen nach SGB IX § 14 wären erheblich kürzer als die Gerichtsentscheidung. Das werde ich nicht machen bei so einer bewußten zeitverzögernden Fallbearbeitung bei der DRV-Bund.

Nun habe ich auf das Problem Zuständigkeitsprobleme Jobcenter - Rentenversicherungsträger bereits 2015 und 2016 beim Sozialministerium BaWü mehrmals interveniert. Ja es gebe Schnittstellenprobleme und man kennt das Problem und ist in Gesprächen. Im Januar 2017 habe ich mich nun an das BMAS gewandt und siehe da erhielt ich die Auskunft. Ja man weis um das Problem und wir beraten (Keiner will wohl die Kosten übernehmen). Folge: Der Betroffene sitzt zuhause bekommt sein Hartz4 und macht den Hans guck in die Luft.

Wer sich als ALG-I Bezieher den Zwangsmaßnahmen der Jobcenter zur Eingliederung entziehen will, sollte wohl den hier beschrieben Weg wählen. Ein Lachnummer zum Fasching.

Übrigens zur Erkrankung die ist wohl auch gelöst. Ursache kommt eine Dünndarmfehlbesiedelung (DDFB, Sibo) und ein sogenanntes Overgrowth-Syndrom in Betracht. Das kann zutreffen.

Keime des Dickdarmes gelangen in den Dünndarm und es kommt zu einer permanenten Fäulnisbildung von tierischem Eiweiß im Dünndarm die dann im Dickdarm zu Gasen führen. Diese Gase schädigen und durchdringen die Darmschleimwand. Durch die Ablagerung der Gase kommt es zu Knie, Rückenschmerzen, Muskel- und Gelenkbeschwerden sowie Organschädigungen und je nach Immunsituation teilweise zu sehr schlimmen Folgen für die Betroffenen. Die Gase beeinträchtigen auch den Knochenabbau, was dann zu den Reaktionen von RANKL und Diabetes führt. Das ganze ist aufgefallen, da selbst Insulinspritzen den Zuckerwert nicht senkte.

Nachzulesen hier und das empfehle ich wirklich:

http://www.praxis-schroeder.com/index.php/gesundheitsinformationen/88-der-darm-ist-schuld

https://ehrlichundoffen.wordpress.com/2016/02/15/ddfb-dysbiose-hat-einen-neuen-namen/#more-6657

Viele Grüße Paule

P.S. Ja sie sind nicht krank es ist die Psyche. 40 Jahre falsch medizinisch Behandelt.

Nachdem ich noch mal etwas intensiver nachgelesen habe, komme ich zu dem selben Ergebnis wie Sie. Und auch ich würde unter diesen Umständen entsprechende Forderungen geltend machen. MfG
KSCam 03.02.2017 | 19:19
Ist doch ganz einfach: Fordern Sie schriftlich was Ihnen Ihrer Meinung nach zusteht. Im Ablehnungsfall legen Sie Widerspruch und dann ggfls. Klage ein. Und dann wissen sie ob es Ihnen zustand oder nicht.
der anderenam 04.02.2017 | 10:23
Hallo Paule, wenn Sie bei der von Ihnen erwähnten Infoschrift zu Seite 35 scrollen, können Sie lesen, was Sie bei Anspruch bekommen: Nichts. Ihr Anspruch geht komplett ans jobcenter. Für Ihre Gesundheit alles Gute!
der anderenam 04.02.2017 | 12:56
Ihr Anspruch geht komplett ans jobcenter.
Aber nur dann, wenn der Übergangsgeld-Anspruch nicht höher ist als das ALG 2. MfG
Ist es nicht. Wie kommen Sie darauf?
Schorscham 04.02.2017 | 13:45
Zitat von der anderen anzeigen
Lesen Sie doch einfach rückwärts. Oder kennen Sie etwa den letzten Brutto-Arbeitsverdienst vor dem ALG 1-Bezug und somit den tatsächlichen Übergangsgeld-Anspruch des Fragestellers? "Ist es nicht" ist als Begündung ziemlich dürftig, wenn man keine Details kennt. Ich habe übrigens auch gar nicht behauptet, dass der Übergangsgeld-Anspruch des Fragestellers höher ist als sein ALG 2-Anspruch, sondern lediglich vermutet, dass er wahrscheinlich höher sein wird. MfG
der anderenam 04.02.2017 | 15:02
Die Höhe des Übergangsgeldes ist gesetzlich geregelt, siehe § 21 Abs. 4 SGB VI. Auszug: "Versicherte, ...die unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II."
Herz1952am 04.02.2017 | 15:20
Hallo Paule, meine Krankenkasse weigerte sich mal, mein Krankengeld weiterzuzahlen. Dabei gab es bereits eindeutige Gerichtsurteile dazu, was ich aber nicht wusste. Erst ein freier Rentenberater hat mich darauf aufmerksam gemacht und meiner Krankenkasse diese Urteile um die Ohren gehauen.:-) Vielleicht wäre es besser, wenn Sie sich ebenfalls Unterstützung bei einem Anwalt oder einem Rentenberater holen würden. Die kennen sich nämlich damit aus und schicken ihre Honorarrechnungen gleich an den Gegner.:-) Alles Gute für Sie !!
Herz1952am 04.02.2017 | 15:20
Hallo Paule, meine Krankenkasse weigerte sich mal, mein Krankengeld weiterzuzahlen. Dabei gab es bereits eindeutige Gerichtsurteile dazu, was ich aber nicht wusste. Erst ein freier Rentenberater hat mich darauf aufmerksam gemacht und meiner Krankenkasse diese Urteile um die Ohren gehauen.:-) Vielleicht wäre es besser, wenn Sie sich ebenfalls Unterstützung bei einem Anwalt oder einem Rentenberater holen würden. Die kennen sich nämlich damit aus und schicken ihre Honorarrechnungen gleich an den Gegner.:-) Alles Gute für Sie !!
Herz1952am 04.02.2017 | 15:21
Hallo Paule, meine Krankenkasse weigerte sich mal, mein Krankengeld weiterzuzahlen. Dabei gab es bereits eindeutige Gerichtsurteile dazu, was ich aber nicht wusste. Erst ein freier Rentenberater hat mich darauf aufmerksam gemacht und meiner Krankenkasse diese Urteile um die Ohren gehauen.icon_smile.gif Vielleicht wäre es besser, wenn Sie sich ebenfalls Unterstützung bei einem Anwalt oder einem Rentenberater holen würden. Die kennen sich nämlich damit aus und schicken ihre Honorarrechnungen gleich an den Gegner.icon_smile.gif Alles Gute für Sie !!
Herz1952am 04.02.2017 | 15:21
Hallo Paule, meine Krankenkasse weigerte sich mal, mein Krankengeld weiterzuzahlen. Dabei gab es bereits eindeutige Gerichtsurteile dazu, was ich aber nicht wusste. Erst ein freier Rentenberater hat mich darauf aufmerksam gemacht und meiner Krankenkasse diese Urteile um die Ohren gehauen.icon_smile.gif Vielleicht wäre es besser, wenn Sie sich ebenfalls Unterstützung bei einem Anwalt oder einem Rentenberater holen würden. Die kennen sich nämlich damit aus und schicken ihre Honorarrechnungen gleich an den Gegner.icon_smile.gif Alles Gute für Sie !!
Herz1952am 04.02.2017 | 15:42
Oops. Ich glaube mein PC spinnt.:-)
Herz1952am 04.02.2017 | 15:21
Hallo Paule, meine Krankenkasse weigerte sich mal, mein Krankengeld weiterzuzahlen. Dabei gab es bereits eindeutige Gerichtsurteile dazu, was ich aber nicht wusste. Erst ein freier Rentenberater hat mich darauf aufmerksam gemacht und meiner Krankenkasse diese Urteile um die Ohren gehauen.icon_smile.gif Vielleicht wäre es besser, wenn Sie sich ebenfalls Unterstützung bei einem Anwalt oder einem Rentenberater holen würden. Die kennen sich nämlich damit aus und schicken ihre Honorarrechnungen gleich an den Gegner.icon_smile.gif Alles Gute für Sie !!
Tärräam 04.02.2017 | 16:11
@herzilein nicht der PC Herzilein.
Herz1952am 04.02.2017 | 16:25
Hallo Paule, was mein Doppelgänger geschrieben hat stimmt zwar, aber Sie haben ja individuelle Mehraufwendungen gehabt die Ihnen niemand ersetzt hat. Für diese Mehraufwendungen bleibt Ihnen eigentlich nur der Klageweg. Der Gemeinsame Bundesausschuss (Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen) der bestimmt, was die Ansprüche von GKV-Versicherten angehen hat vom Bundesverfassungsgereicht "eine auf den Deckel" bekommen. Das Urteil vom 6.12.2005 hat dieser Ausschuss erst 6 Jahre später in einer Pressemitteilung damit kommentiert, dass er nicht für den Einzelfall zuständig ist. Diese wurde natürlich nirgend wo sonst veröffentlicht, weder von den Krankenkassen noch von den kassenärztlichen Vereinigungen. Gesetzlich Versicherte haben weitaus mehr Ansprüche, als ihnen von den Krankenkassen und Ärzten zugestanden werden. Leider wird überall gelogen und betrogen, dass sich die "Balken" biegen. Aber: Recht hat man nicht (das wird schamlos von allen Geldgebern ausgenutzt), Recht muss man bekommen. Leider geht das mitunter nur auf juristischem Wege. Es gibt natürlich auch keine Garantie. Aber manche warten nur darauf, dass man ihnen die Gerichtsurteile "um die Ohren haut". Das im Gesundheits- und Sozialwesen ebenso, wie in der freien Wirtschaft. Im letzteren Fall geht es allerdings noch fairer zu, wie im Gesundheits- und Sozialwesen. Man muss sich selbst helfen, sonst hilft einem kaum einer. Ich musste sogar feststellen, dass selbst Ärzte ihre eigene Berufsordnung nicht kennen und dadurch Patienten schädigen.
GroKoam 04.02.2017 | 17:43
Zitat von Herz1952 anzeigen
Herz1952 schrieb

Hallo Paule,

Die UPD ist eine unabhängige Organisation, die zwar vom Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen gegründet wurde. Ich war zuerst deswegen skeptisch, da ich vermutete sie sei Krankenkassen abhängig.

Ich bekam allerdings eine korrekte juristische Auskunft über eine Medikament, das nur noch über das Ausland bezogen werden konnte. Es hätte nämlich ein normales Rezept zu Lasten der Krankenversicherung genügt (mit kurzer Begründung). Aber damit war mein Arzt nicht einverstanden, da er einmal von der Prüfstelle der AOK in Regress genommen wurde.

Ich habe also dafür selbst gesorgt, dass ich entsprechende Arztberichte bekommen habe und noch ein Schreiben mit Ergänzungen von mir beigefügt. Die KK habe ich angewiesen, dass sie unbedingt den Satz reinschreibt, "dass sie die Kosten für dieses Medikament übernimmt", so wie es mein Facharzt wünschte.

Das hat auch wunderbar funktioniert und ich hatte innerhalb kurzer Zeit den Bescheid und auch der Arzt hat das Rezept daraufhin verschrieben und ich habe das Medikament nach ein paar Tagen aus dem Ausland bekommen.

Leider ist nicht alles so leicht, es gibt wahrscheinlich auch Vorgänge, mit denen die juristische Abteilung der UPD überfordert ist. Dann bräuchte man schon einen Anwalt für Medizinrecht, der die ganze Situation rechtlich beurteilen könnte.

Den Arzt habe ich auch nochmal wegen der Regressforderungen angesprochen und ihm geraten, doch gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Das hatte er aber doch schon getan und gemeint, seine Chancen stünden gut (wahrscheinlich mit Unterstützung der Ärztekammer).

Falls Sie in dieser Hinsicht noch einmal tätig werden müssten, wünsche ich Ihnen viel Erfolg.

Wir Patienten müssen unser sog. Krankenmanagement eben selbst in die Hand nehmen. Glücklich, wenn man dazu überhaupt noch in der Lage ist.

Das ist Der Tremor und nicht der PC
Anusam 04.02.2017 | 18:51
Zitat von Herz1952 anzeigen
Herz1952 schrieb

Hallo Paule,

Die UPD ist eine unabhängige Organisation, die zwar vom Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen gegründet wurde. Ich war zuerst deswegen skeptisch, da ich vermutete sie sei Krankenkassen abhängig.

Ich bekam allerdings eine korrekte juristische Auskunft über eine Medikament, das nur noch über das Ausland bezogen werden konnte. Es hätte nämlich ein normales Rezept zu Lasten der Krankenversicherung genügt (mit kurzer Begründung). Aber damit war mein Arzt nicht einverstanden, da er einmal von der Prüfstelle der AOK in Regress genommen wurde.

Ich habe also dafür selbst gesorgt, dass ich entsprechende Arztberichte bekommen habe und noch ein Schreiben mit Ergänzungen von mir beigefügt. Die KK habe ich angewiesen, dass sie unbedingt den Satz reinschreibt, "dass sie die Kosten für dieses Medikament übernimmt", so wie es mein Facharzt wünschte.

Das hat auch wunderbar funktioniert und ich hatte innerhalb kurzer Zeit den Bescheid und auch der Arzt hat das Rezept daraufhin verschrieben und ich habe das Medikament nach ein paar Tagen aus dem Ausland bekommen.

Leider ist nicht alles so leicht, es gibt wahrscheinlich auch Vorgänge, mit denen die juristische Abteilung der UPD überfordert ist. Dann bräuchte man schon einen Anwalt für Medizinrecht, der die ganze Situation rechtlich beurteilen könnte.

Den Arzt habe ich auch nochmal wegen der Regressforderungen angesprochen und ihm geraten, doch gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Das hatte er aber doch schon getan und gemeint, seine Chancen stünden gut (wahrscheinlich mit Unterstützung der Ärztekammer).

Falls Sie in dieser Hinsicht noch einmal tätig werden müssten, wünsche ich Ihnen viel Erfolg.

Wir Patienten müssen unser sog. Krankenmanagement eben selbst in die Hand nehmen. Glücklich, wenn man dazu überhaupt noch in der Lage ist.

Eigentlich ist es völlig egal, ob das "Original" oder der "Doppelgänger" schreibt. Die Scheibstile und die mangelhaften Informationsgehalte sind völlig identisch. Sie wären nicht der erste Querulant, der sich schlauer vorkommt als Andere.....
Herz1952am 05.02.2017 | 13:42
Hallo Paule, Die UPD ist eine unabhängige Organisation, die zwar vom Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen gegründet wurde. Ich war zuerst deswegen skeptisch, da ich vermutete sie sei Krankenkassen abhängig. Ich bekam allerdings eine korrekte juristische Auskunft über eine Medikament, das nur noch über das Ausland bezogen werden konnte. Es hätte nämlich ein normales Rezept zu Lasten der Krankenversicherung genügt (mit kurzer Begründung). Aber damit war mein Arzt nicht einverstanden, da er einmal von der Prüfstelle der AOK in Regress genommen wurde. Ich habe also dafür selbst gesorgt, dass ich entsprechende Arztberichte bekommen habe und noch ein Schreiben mit Ergänzungen von mir beigefügt. Die KK habe ich angewiesen, dass sie unbedingt den Satz reinschreibt, "dass sie die Kosten für dieses Medikament übernimmt", so wie es mein Facharzt wünschte. Das hat auch wunderbar funktioniert und ich hatte innerhalb kurzer Zeit den Bescheid und auch der Arzt hat das Rezept daraufhin verschrieben und ich habe das Medikament nach ein paar Tagen aus dem Ausland bekommen. Leider ist nicht alles so leicht, es gibt wahrscheinlich auch Vorgänge, mit denen die juristische Abteilung der UPD überfordert ist. Dann bräuchte man schon einen Anwalt für Medizinrecht, der die ganze Situation rechtlich beurteilen könnte. Den Arzt habe ich auch nochmal wegen der Regressforderungen angesprochen und ihm geraten, doch gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Das hatte er aber doch schon getan und gemeint, seine Chancen stünden gut (wahrscheinlich mit Unterstützung der Ärztekammer). Falls Sie in dieser Hinsicht noch einmal tätig werden müssten, wünsche ich Ihnen viel Erfolg. Wir Patienten müssen unser sog. Krankenmanagement eben selbst in die Hand nehmen. Glücklich, wenn man dazu überhaupt noch in der Lage ist.
Schorscham 05.02.2017 | 14:38
Zitat von Herz1952 anzeigen
Herz1952 schrieb

Hallo Paule,

Die UPD ist eine unabhängige Organisation, die zwar vom Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen gegründet wurde. Ich war zuerst deswegen skeptisch, da ich vermutete sie sei Krankenkassen abhängig.

Ich bekam allerdings eine korrekte juristische Auskunft über eine Medikament, das nur noch über das Ausland bezogen werden konnte. Es hätte nämlich ein normales Rezept zu Lasten der Krankenversicherung genügt (mit kurzer Begründung). Aber damit war mein Arzt nicht einverstanden, da er einmal von der Prüfstelle der AOK in Regress genommen wurde.

Ich habe also dafür selbst gesorgt, dass ich entsprechende Arztberichte bekommen habe und noch ein Schreiben mit Ergänzungen von mir beigefügt. Die KK habe ich angewiesen, dass sie unbedingt den Satz reinschreibt, "dass sie die Kosten für dieses Medikament übernimmt", so wie es mein Facharzt wünschte.

Das hat auch wunderbar funktioniert und ich hatte innerhalb kurzer Zeit den Bescheid und auch der Arzt hat das Rezept daraufhin verschrieben und ich habe das Medikament nach ein paar Tagen aus dem Ausland bekommen.

Leider ist nicht alles so leicht, es gibt wahrscheinlich auch Vorgänge, mit denen die juristische Abteilung der UPD überfordert ist. Dann bräuchte man schon einen Anwalt für Medizinrecht, der die ganze Situation rechtlich beurteilen könnte.

Den Arzt habe ich auch nochmal wegen der Regressforderungen angesprochen und ihm geraten, doch gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Das hatte er aber doch schon getan und gemeint, seine Chancen stünden gut (wahrscheinlich mit Unterstützung der Ärztekammer).

Falls Sie in dieser Hinsicht noch einmal tätig werden müssten, wünsche ich Ihnen viel Erfolg.

Wir Patienten müssen unser sog. Krankenmanagement eben selbst in die Hand nehmen. Glücklich, wenn man dazu überhaupt noch in der Lage ist.

Glücklicherweise sind die allermeisten Ärzte und die anderen medizinischen Leistungserbringer mindestens genauso schlau wie @Herz1952 und seine geschilderten "Skandale" nur Ausnahmefälle. Und ob seine Extrawurst bzw. Extra-Medikament, dass er wie ein trotziger Junge durchgesetzt hat, wirklich unbedingt erforderlich war und besser geholfen hat als die regulär verfügbaren Standard-Medikamente, darf bezweifelt werden. Irgendwie erinnern seine Vorgehensweisen an Querulantentum..... MfG
=//=am 06.02.2017 | 13:32
Wir Patienten müssen unser sog. Krankenmanagement eben selbst in die Hand nehmen. Glücklich, wenn man dazu überhaupt noch in der Lage ist.
Glücklicherweise sind die allermeisten Ärzte und die anderen medizinischen Leistungserbringer mindestens genauso schlau wie @Herz1952 und seine geschilderten "Skandale" nur Ausnahmefälle. Und ob seine Extrawurst bzw. Extra-Medikament, dass er wie ein trotziger Junge durchgesetzt hat, wirklich unbedingt erforderlich war und besser geholfen hat als die regulär verfügbaren Standard-Medikamente, darf bezweifelt werden. Irgendwie erinnern seine Vorgehensweisen an Querulantentum..... MfG
Außerdem hat dieser wieder einmal völlig unsinnige Beitrag von "Herzilein" über KK etc. ÜBERHAUPT NICHTS MIT DER FRAGE ZU TUN!!! Schon wieder Thema verfehlt. :-(
Konrad Schießlam 06.02.2017 | 14:04
Zitat von =//= anzeigen
Glücklicherweise sind die allermeisten Ärzte und die anderen medizinischen Leistungserbringer mindestens genauso schlau wie @Herz1952 und seine geschilderten "Skandale" nur Ausnahmefälle. Und ob seine Extrawurst bzw. Extra-Medikament, dass er wie ein trotziger Junge durchgesetzt hat, wirklich unbedingt erforderlich war und besser geholfen hat als die regulär verfügbaren Standard-Medikamente, darf bezweifelt werden. Irgendwie erinnern seine Vorgehensweisen an Querulantentum..... MfG
Außerdem hat dieser wieder einmal völlig unsinnige Beitrag von "Herzilein" über KK etc. ÜBERHAUPT NICHTS MIT DER FRAGE ZU TUN!!! Schon wieder Thema verfehlt. :-(
Vielleicht sollten Sie selbst auch mal weniger meckern und stattdessen den Fragestellern mit klaren Fakten und Zahlen helfen. In diesem Forum wird viel zu viel geredet, anstatt sich auf konkrete Gestezesvorgaben zu beziehen.
Rentensputnik am 06.02.2017 | 15:07
Das gerade Sie das sagen Herr Schießl entbehrt nicht einer gewissen Komik!
Klausiam 06.02.2017 | 15:35
So ist Recht, Sputnik!
Frau Sponagelam 06.02.2017 | 18:22
Wir Patienten müssen unser sog. Krankenmanagement eben selbst in die Hand nehmen. Glücklich, wenn man dazu überhaupt noch in der Lage ist.
Glücklicherweise sind die allermeisten Ärzte und die anderen medizinischen Leistungserbringer mindestens genauso schlau wie @Herz1952 und seine geschilderten "Skandale" nur Ausnahmefälle. Und ob seine Extrawurst bzw. Extra-Medikament, dass er wie ein trotziger Junge durchgesetzt hat, wirklich unbedingt erforderlich war und besser geholfen hat als die regulär verfügbaren Standard-Medikamente, darf bezweifelt werden. Irgendwie erinnern seine Vorgehensweisen an Querulantentum..... MfG
Ja, mein herzensguter Schorsch, also mit einer fetten Beamtenpension ist natürlich gut Sprüche klopfen gelle?
Pauleam 14.02.2017 | 17:24
Sehr geehrter Experte, Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe. Mit Ihrer Antwort liegen Sie wohl richtig. Ausgehend von der Situation ALG-I Bezug ist SGB II § 25 anzuwenden. Was mich jedoch überrascht und deshalb schreib ich nochmals, ist die Antwort der DRV-Bund in einem Schreiben vom 07.02.2017 eingegangen am 11.02.2017. Darin heißt es Zitat Anfang: Anspruch auf Ubergangsgeld besteht, wenn man im Bemessungszeitraum (letzter Monat vor Rehabeginn oder einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit) Arbeitsentgelt oder eine Sozialleistung bezogen hat. Da Sie nicht Arbeitsunfähig waren, wird somit der Monat August 2016 zu Grunde gelegt. In dieser Zeit haben Sie Arbeitslosengeld II bezogen. Das Jobcenter zahlt das Arbeitslosengeld II wahrend der gesamten Rehamaßnahme weiter, sodass von der Deutschen Rentenversicherung keine Zahlung an den Versicherten geleistet wird. Zitat Ende. Die Arbeitsunfähigkeiten habe ich nicht zu verantworten. Die Reha-Klinik hat mich mit der Aufnahme weit hinausgeschoben (29.09.2016). Das Bewilligungsdatum der Reha 22/03/2016, der Befund der Erkrankung ist vom 17/04/2016. Weder eine Darmklinik noch weitere 3 Ärzte waren bereit mich gegen den meldepflichtigen multiresistenten Keim Clostridium difficile + Toxine A/B zu behandeln. Folgend habe ich ab 01/07/2016 selbst den Keim mit Ätherischen Ölen behandelt ich will ja wieder gesund werden und arbeiten. Labornachweis vom 31/08/2016 war der Keim nicht mehr nachweisbar und ich bin mit dem erfreulichen Befund für die Reha-Klinik in die Reha. Die DRV-Bund wollte mir die Reha wegnehmen, da Ihrer Ansicht nach der Keimbefund eine neue Erkrankung darstellen würde. Darüber gab es ebenfalls heftigen Schriftwechsel. Eine Grundlage, wo ich den Inhalt des Schreibens der DRV-Bund selbst nachvollziehen könnte, weder § 25 SGB II noch etwas anderes, wurde mir von der DRV-Bund in Ihrer Variante wieder nicht genannt. Es ist mehr als eine Zumutung. In dem Schreiben ist auch kein Name genannt, der diesen Brief zu verantworten hat. Denn es gibt von mir noch Hinweise, weshalb ich immer noch an der Rechtmäßigkeit aller bisherigen Stellungnahmen zweifele. Seit 04/2014 ist bei der DRV-Bund von mir ein LTA Teilhabe am Arbeitsleben anhängig. Da sich in der Sache nichts tat hat mir die UPD empfohlen stellen Sie doch einen Antrag auf medizinische Reha. Der LTA Antrag wurde mehrfach negativ beschieden, weil selbst Meldepflichtige Krankenhauskeime von der DRV-Bund und Ihren Ärzten nicht als Erkrankung gelten. http://www.umweltbedingt-erkrankte.de/downloads/BriefRentenversi… Jede Klinik, so auch die Reha-Klinik in der ich im Oktober 2016 war sind bemüht, dass es zu keinem Ausbruch von multiresistenten Keimen kommt. Deshalb habe ich allen Beteiligten (DRV-Bund, HA, Reha-Klinik rechtzeitig sofort schriftlich benachrichtigt. Die Folgen von solchen Keimen sind bekannt und Todesfälle sind ebenfalls nicht nur bekannt, sondern Sie werden eben hingenommen. Mein LTA ist inzwischen beim SG anhängig. Aber es stellt sich die Frage. Wenn jetzt dem LTA berufliche Reha stattgegeben wird, dann stehen mir für genehmigte folgende Leistungen Übergangsgeld zu. Zu den Maßnahmen LTA SGB IX gehören sowohl die medizinische Reha als auch die berufliche Reha. SGB 9 Kapitel 4 ff. und Kapitel 5 ff.. Deshalb stellt sich die Frage, da ja die Ausgangssituation immer die gleiche ist SGBII-Bezug. Weshalb gibt es für LTA-Leistungen medizinische Reha kein Übergangsgeld und für die LTA-Leistungen berufliche Reha Übergangsgeld wo es doch um den gleichen Fall und Zusammenhang handelt? Oder gibt es eine interne Absprache die da heißt " Im Zweifel wird immer gegen den Kläger entschieden" er kann ja auf Gericht gehen. Und der Vorgang mit dem LTA-Verfahren hat einen ersten Hintergrund. Der Jobcenter versorgt mich mit den monatlichen Regelleistungen ALG-I. Die Eingliederung in Arbeit lehnt der Jobcenter ab, mit der Begründung es laufe das LTA-Verfahren und damit die Zuständigkeit DRV-Bund. Der Jobcenter hat von mir eine Krankmeldung noch nie erhalten. Die Ärzte stellen mir auch keine aus. Und der Hinweis des UPD, warum denn bei mir kein Leistungsbild erstellt wird, antwortet mir eine Mitarbeiterin des Jobcenters auf schriftlicher anfrage man habe keinen medizinischen Dienst. Wie gesetzlich vorgesehen, der medizinische Dienst der Rentenversicherung wird jedoch vom Jobcenter auch nicht in Anspruch genommen, weil die Kosten hierfür der Jobcenter übernehmen müsste. Die DRV-Bund hat jetzt nach der Reha einen medizinisch falschen gefälschen Reha-Bericht das belegen Befunde vor der Reha, ausgestellt durch einen unfähigen Arzt und daraus schließend, wird das LTA-Verfahren trotzdem nicht weiter von der DRV-Bund bearbeitet. Womit zumindest eine Gerichtsentscheidung überflüssig werden würde. Statt dessen bearbeitet die DRV-Bund jetzt einen Antrag auf Rente, den der VdK auf seine Empfehlung nach einer Beratung 05/2015 gestellt hatte. Im Ergebnis bezugnehmend auf den Reha-Bericht voll arbeitsfähig, wird es nie zu einer Berentung kommen und es müsste vom Negativbescheid der Rente bei der DRV-Bund anschließend wieder geprüft werden, bestehen denn LTA-Leistungen. Auf Telefonische Nachfrage bei der DRV-Bund sagte mir die Sachbearbeiterin Rente, Sie wäre eine andere Abteilung und Wisse von einem laufenden LTA-Verfahren nichts. Tja Dumm gelaufen für mich, weil jeder macht was er will. Das Sozialgericht hat schon angeregt, das Verfahren zurück zu ziehen um dann einen erneuten Antrag auf LTA zu stellen, denn die Fristen nach SGB IX § 14 wären erheblich kürzer als die Gerichtsentscheidung. Das werde ich nicht machen bei so einer bewußten zeitverzögernden Fallbearbeitung bei der DRV-Bund. Nun habe ich auf das Problem Zuständigkeitsprobleme Jobcenter - Rentenversicherungsträger bereits 2015 und 2016 beim Sozialministerium BaWü mehrmals interveniert. Ja es gebe Schnittstellenprobleme und man kennt das Problem und ist in Gesprächen. Im Januar 2017 habe ich mich nun an das BMAS gewandt und siehe da erhielt ich die Auskunft. Ja man weis um das Problem und wir beraten (Keiner will wohl die Kosten übernehmen). Folge: Der Betroffene sitzt zuhause bekommt sein Hartz4 und macht den Hans guck in die Luft. Wer sich als ALG-I Bezieher den Zwangsmaßnahmen der Jobcenter zur Eingliederung entziehen will, sollte wohl den hier beschrieben Weg wählen. Ein Lachnummer zum Fasching. Übrigens zur Erkrankung die ist wohl auch gelöst. Ursache kommt eine Dünndarmfehlbesiedelung (DDFB, Sibo) und ein sogenanntes Overgrowth-Syndrom in Betracht. Das kann zutreffen. Keime des Dickdarmes gelangen in den Dünndarm und es kommt zu einer permanenten Fäulnisbildung von tierischem Eiweiß im Dünndarm die dann im Dickdarm zu Gasen führen. Diese Gase schädigen und durchdringen die Darmschleimwand. Durch die Ablagerung der Gase kommt es zu Knie, Rückenschmerzen, Muskel- und Gelenkbeschwerden sowie Organschädigungen und je nach Immunsituation teilweise zu sehr schlimmen Folgen für die Betroffenen. Die Gase beeinträchtigen auch den Knochenabbau, was dann zu den Reaktionen von RANKL und Diabetes führt. Das ganze ist aufgefallen, da selbst Insulinspritzen den Zuckerwert nicht senkte. Nachzulesen hier und das empfehle ich wirklich: http://www.praxis-schroeder.com/index.php/gesundheitsinformation… https://ehrlichundoffen.wordpress.com/2016/02/15/ddfb-dysbiose-h… Viele Grüße Paule P.S. Ja sie sind nicht krank es ist die Psyche. 40 Jahre falsch medizinisch Behandelt.
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